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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 195/12
vom
15. November 2013
In dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter Dr. [X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 12. September 2013 wird wegen eines Schreibversehens (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahingehend berich-tigt, dass der zweite Satz unter Nr.
III. 2. a) der Gründe (Rn.
12) statt:
Durch die Verurteilung des Anfechtungsgegners, von dem an-fechtbar erworbenen Recht gegenüber dem Anfechtungsgegner
keinen Gebrauch zu machen, soll die Zugriffslage wiederherge-stellt werden, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung bestehen
würde ([X.], Urteil vom 11. Juli 1996 -
IX ZR 226/94, NJW 1996,
richtig lauten muss:
Durch die Verurteilung des Anfechtungsgegners, von dem an-fechtbar erworbenen Recht gegenüber dem Anfechtungsgläubi-ger
keinen Gebrauch zu machen, soll die Zugriffslage wiederher-gestellt werden, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung beste-
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hen würde ([X.], Urteil vom 11. Juli 1996 -
IX ZR 226/94, NJW
Stresemann
[X.]
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 15.06.2012 -
50 K 5/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 22.10.2012 -
5 T 163/12 -
Meta
15.11.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2013, Az. V ZB 195/12 (REWIS RS 2013, 1102)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1102
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V ZB 195/12 (Bundesgerichtshof)
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