Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2013, Az. V ZB 195/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1102

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 195/12

vom

15. November 2013

In dem Zwangsversteigerungsverfahren

-
2
-

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter Dr. [X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele

beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 12. September 2013 wird wegen eines Schreibversehens (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahingehend berich-tigt, dass der zweite Satz unter Nr.

III. 2. a) der Gründe (Rn.
12) statt:

Durch die Verurteilung des Anfechtungsgegners, von dem an-fechtbar erworbenen Recht gegenüber dem Anfechtungsgegner
keinen Gebrauch zu machen, soll die Zugriffslage wiederherge-stellt werden, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung bestehen
würde ([X.], Urteil vom 11. Juli 1996 -
IX ZR 226/94, NJW 1996,

richtig lauten muss:

Durch die Verurteilung des Anfechtungsgegners, von dem an-fechtbar erworbenen Recht gegenüber dem Anfechtungsgläubi-ger
keinen Gebrauch zu machen, soll die Zugriffslage wiederher-gestellt werden, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung beste-

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3
-

hen würde ([X.], Urteil vom 11. Juli 1996 -
IX ZR 226/94, NJW

Stresemann
[X.]
Brückner

Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 15.06.2012 -
50 K 5/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.10.2012 -
5 T 163/12 -

Meta

V ZB 195/12

15.11.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2013, Az. V ZB 195/12 (REWIS RS 2013, 1102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1102

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V ZB 195/12

V ZB 94/10

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