Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2008, Az. 5 StR 572/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 6273

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. September 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass dieser Angeklagte wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision, jedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt. Ein Zehntel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Ausla-gen und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbs-mäßigen Betrugs in 98 Fällen und wegen versuchten banden- und gewerbs-mäßigen Betrugs in 59 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur [X.] ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übri-gen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Annahme von Tatmehrheit in den vom [X.] als Betrug bzw. versuchten Betrug gewerteten 157 Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat ändert die Verurteilung entsprechend ab. 2 a) Nach den Feststellungen reichte der Angeklagte die Gutscheine für die Vermittlung von Arbeitslosen nicht selbst bei den Zweigstellen der [X.] ein. Auch stellte er die geschädigten Arbeitnehmer nicht bei der e.

ein; diese Aufgabe nahm [X.] entsprechend dem gemeinsamen Tatplan [X.] die Nichtrevidentin Z.

wahr. Die weitere Nichtrevidentin [X.]überwachte die Arbeitneh-mer. Die Aufgabe des Angeklagten bestand allein darin, als faktischer Ge-schäftsführer der ausschließlich betrügerisch agierenden Vermittlungsfirma J. die Finanzangelegenheiten dieser Firma zu überwa-chen. Damit hat der Angeklagte im Vorfeld und während des Laufs der [X.] erbracht, durch die er alle Einzeldelikte seiner [X.] gleichzeitig förderte. Seine Tatbeiträge erschöpften sich damit im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs und sind damit als [X.] uneigentliches [X.] [X.] zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufas-sen (vgl. [X.], 177, 184; 48, 331, 343; [X.], 296 f.; BGHR StGB 263 Täterschaft 1; [X.], 375, 378; 1998, 767, 769). [X.] bei dieser hier vorzunehmenden rechtlichen Würdigung kann es offen-bleiben, ob die Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer mit für den Ange-klagten im Ergebnis nutzlosen Tätigkeiten jeweils eigenständige Betrugsfälle darstellen könnte, wie das [X.] angenommen hat. Die stoffgleiche Bereicherung des Angeklagten sollte vielmehr erst [X.] wie das [X.] zutreffend gesehen hat [X.] durch die Auszahlung der Gelder der Zweigstellen der [X.] eintreten. 3 Die Annahme von Gewerbs- und Bandenmäßigkeit wird durch die Än-derung des [X.] nicht berührt (vgl. [X.], 177, 182 ff., 187 f.). Ob die Mittäter des Angeklagten die einzelnen Delikte [X.] - 4 - benenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist ohne Bedeutung (vgl. [X.], 177, 183; [X.], 265, 267; wistra 2001, 336, 337). b) Der Senat schließt aus, dass der geständige Angeklagte sich gegen die Änderung des [X.] wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann im Ausgangs-punkt als (Einzel-)Strafe bestehen bleiben. Ihre Zusammenziehung zu einer Tat lässt den [X.] unberührt. Eine Auswirkung auf die [X.] Mitangeklagten besteht nicht, weil deren Tätigkeitsfelder unterschied-lich waren und mithin auch ein anderer Sachverhalt für die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse zugrundezulegen wäre. 5 6 2. Jedoch ist die nunmehr als Strafe aufrechterhaltene Gesamtfrei-heitsstrafe um zwei Monate wegen einer für das Revisionsverfahren festzu-stellenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) zu mindern. Die Revisionsbegründung ist am 18. Dezember 2006 beim [X.] eingegangen. Erst elf Monate später, nämlich am 19. Novem-ber 2007, sind die Akten dem [X.] vorgelegt worden, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Der Senat setzt die Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst herab, um weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden (vgl. [X.], 257; 231; 150, 153). [X.]Raum [X.] Jäger

Meta

5 StR 572/07

09.01.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2008, Az. 5 StR 572/07 (REWIS RS 2008, 6273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6273

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