Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2009, Az. 2 StR 168/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3332

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[X.] vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2008 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Adhäsionsentscheidung wie folgt abgeändert wird: Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin [X.]aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 5.000 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2008 zu zahlen. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin B. aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 2.000 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2008 zu zahlen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in [X.] mit sexuellem Missbrauch von Kindern, wegen Nötigung und wegen [X.] - 3 - xueller Nötigung - Vergewaltigung - in Tateinheit mit schwerem sexuellen Miss-brauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten weiter verurteilt aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung an die Nebenklägerin [X.] 7.500 • und an die Nebenklägerin B. 2.000 • jeweils nebst 5 % Zinsen über dem [X.] seit dem 14. Juli 2008 zu bezahlen. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 [X.] der Nebenklägerin [X.]war auf 5.000 • herabzusetzen. Diese Nebenklägerin hat die Höhe des [X.] nicht in das Ermessen des Gerichtes gestellt, sondern mit 5.000 • be-stimmt beziffert und auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Mindestbetrag handelt. Das [X.] durfte daher nicht mehr als 5.000 • zusprechen. Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer [X.] zuzusprechen, was nicht beantragt ist, gilt auch im Adhäsionsverfahren, und ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. [X.]R StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 2). Zugleich kann im [X.] die Beschränkung des [X.] unter Beseitigung dessen, was nicht beantragt war, erfolgen ([X.] aaO; [X.]R StPO § 404 Abs. 1 Antragstel-lung 2). Der [X.] hat daher den [X.] selbst entsprechend herabgesetzt. 3 Hinsichtlich des jeweiligen [X.] hat der [X.] bezüglich beider [X.] - wie von diesen auch beantragt worden war - klargestellt, 4 - 4 - dass der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 5 Fischer Rothfuß Appl Cierniak Schmitt

Meta

2 StR 168/09

27.05.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2009, Az. 2 StR 168/09 (REWIS RS 2009, 3332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3332

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