Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.11.2019, Az. X R 38/18

10. Senat | REWIS RS 2019, 1931

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Gegenstand

Einkommensteuerpflicht eines Sterbegelds aus einer Pensionskasse


Leitsatz

NV: Ein einmaliges Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) ist auch dann nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtig, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nicht an die Bezugsberechtigten i.S. des BetrAVG, sondern ersatzweise an die Erben gezahlt wird.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 06.12.2018 - 15 K 2439/18 E aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im [X.]treitjahr 2012 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden.

2

Für den gemeinsamen [X.]ohn ([X.]) der Kläger hatte dessen damaliger Arbeitgeber im Jahr 2004 eine betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse eingerichtet (Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht). Die Beiträge wurden gemäß § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (E[X.]tG) als steuerfrei behandelt. Versicherte Person sowie [X.] im Erlebensfall war [X.]. Bezugsberechtigte im Todesfall waren die Hinterbliebenen i.[X.]. des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ([X.]). Der Begriff der "Hinterbliebenen" wurde in einer Anlage zum Versicherungsschein dahingehend erläutert, dass darunter der überlebende Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner, ersatzweise die Kinder und --weiter ersatzweise sowie nur auf besonderen Antrag-- auch der überlebende Lebensgefährte zu verstehen seien.

3

Im [X.]treitjahr 2012 verstarb [X.]. Hinterbliebene i.[X.]. des [X.] waren nicht vorhanden. Erben wurden nach den Ausführungen des Finanzgerichts ([X.]) "die Kläger". Die Pensionskasse teilte dem Kläger am 12.10.2012 mit, durch den Tod des [X.] sei eine "versicherte Leistung" von 8.000 € fällig geworden. Die Zahlung werde gemäß § 33 des Erbschaft- und [X.]chenkungsteuergesetzes dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Nach den Ausführungen des [X.] handelte es sich bei dem [X.]terbegeld um eine "begrenzte" Leistung.

4

Mit dem angefochtenen, nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung ([X.]) geänderten Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19.12.2017 erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) erstmals das [X.]terbegeld als Einkünfte nach § 22 Nr. 5 [X.]atz 1 E[X.]tG und rechnete es --nach Abzug des [X.] von 102 €-- allein dem Kläger zu. Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein und vertraten die Auffassung, die Leistung der Pensionskasse falle in den Nachlass und sei daher nicht einkommensteuerpflichtig. Nach Zurückweisung des Einspruchs brachten die Kläger im Klageverfahren darüber hinaus vor, die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 [X.] seien nicht erfüllt.

5

Das [X.] wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 775). Zur Begründung führte es aus, § 22 Nr. 5 [X.]atz 1 E[X.]tG erfasse sämtliche Leistungen aus "[X.]". Die Vorschrift sei autonom auszulegen. Gemäß § 24 Nr. 2 E[X.]tG seien auch solche Einkünfte steuerpflichtig, die den Klägern als Rechtsnachfolger zugeflossen seien. Dies werde durch § 35b E[X.]tG bestätigt. Auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ging das [X.] nicht ein.

6

Mit ihrer Revision vertreten die Kläger weiterhin die Auffassung, das gezahlte [X.]terbegeld sei Teil des Nachlasses und damit zwar ggf. erbschaftsteuerpflichtig, nicht aber einkommensteuerpflichtig.

7

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen sie erneut, die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 [X.] seien nicht erfüllt, da die maßgebenden Umstände dem [X.] bereits vor der ursprünglichen Veranlagung für 2012 bekannt gewesen seien. Auch müsse geprüft werden, ob der angefochtene Änderungsbescheid die Festsetzungsfrist gewahrt habe. [X.]ollten die Kläger nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet gewesen sein, hätte die Festsetzungsfrist bereits am 31.12.2016 --und damit vor Erlass des angefochtenen [X.] geendet.

8

Die Kläger beantragen sinngemäß,
das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 15.08.2018 und den geänderten Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19.12.2017 aufzuheben.

9

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Es schließt sich in der [X.]ache dem [X.] an. In Bezug auf die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bringt es vor, die Rentenbezugsmitteilung der Pensionskasse sei am 12.04.2013 eingegangen. Der letzte Einkommensteuerbescheid 2012 vor dem angefochtenen Änderungsbescheid sei zwar erst danach --am 16.04.2013-- erlassen worden. Allerdings seien die entsprechenden Daten bereits am 08.04.2013 an das Rechenzentrum übermittelt worden; hierauf komme es an.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. [X.]ie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der [X.]ache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

1. Das vorinstanzliche Urteil ist schon deshalb aufzuheben, weil das [X.] keine Feststellungen zu der --von den Klägern bereits im Klageverfahren aufgeworfenen-- entscheidungserheblichen Frage getroffen hat, ob die Voraussetzungen der Korrekturvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 [X.] überhaupt erfüllt sind. Weil neue Tatsachen im Revisionsverfahren nicht vorgebracht werden können (§ 118 Abs. 2 [X.]O), ist dem [X.]enat eine eigene Würdigung des --ohnehin nicht durch Unterlagen [X.] Vorbringens des [X.] zum Zeitablauf im April 2013 verwehrt.

2. Für den Fall, dass das [X.] im zweiten Rechtsgang die Erfüllung der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 [X.] feststellen können sollte, weist der [X.]enat --ohne die Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 [X.]O-- auf die folgenden Punkte hin:

a) Das [X.] hat sich mit § 22 Nr. 5 [X.]atz 1 E[X.]tG ausschließlich in der Variante "Leistungen aus [X.]" auseinandergesetzt. Die streitgegenständlichen Leistungen stammten indes nach den eigenen Feststellungen des [X.] nicht aus einem Altersvorsorgevertrag, sondern aus einer --allerdings ebenfalls in § 22 Nr. 5 [X.]atz 1 E[X.]tG erwähnten-- Pensionskasse.

b) Das [X.] hat bisher keine Feststellungen dazu getroffen, auf welcher Rechtsgrundlage die Pensionskasse die --nach den Ausführungen des [X.] "[X.] Leistung des [X.] gezahlt hat. Dies wird noch nachzuholen sein.

c) [X.]ollten sich aus den noch fehlenden Feststellungen zur Rechtsgrundlage keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte ergeben, hält der [X.]enat --wie im Ergebnis auch das [X.]-- das von der Pensionskasse gezahlte [X.]terbegeld für einkommensteuerpflichtig nach § 22 Nr. 5 [X.]atz 1 E[X.]tG.

aa) Der Wortlaut dieser Norm erfasst --ohne Einschränkung-- u.a. Leistungen aus Pensionskassen. Im Umkehrschluss aus § 22 Nr. 5 [X.]atz 2 E[X.]tG folgt, dass auf die Beiträge u.a. § 3 Nr. 63 E[X.]tG angewendet worden sein muss. Dies ist nach den Feststellungen des [X.] der Fall gewesen.

bb) Die Anwendung dieses [X.] entspricht auch seinem Normzweck und der gesetzlichen [X.]ystematik. § 22 Nr. 5 [X.]atz 1 E[X.]tG setzt das [X.]ystem der "nachgelagerten Besteuerung", das seit 2005 sowohl der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen der Basisversorgung (erste [X.]chicht des sog. Drei-[X.]chichten-Modells) als auch aus der steuerlich geförderten betrieblichen Altersvorsorge (Teil der zweiten [X.]chicht) zugrunde liegt, für den letztgenannten [X.]achbereich in positives Recht um. Bei der vorliegend in Rede stehenden Einmalzahlung handelt es sich um einen Anspruch gegen die Pensionskasse, der durch Beiträge entstanden war, für die [X.] die steuerliche Förderung --die [X.]teuerfreistellung nach § 3 Nr. 63 E[X.]tG-- in Anspruch genommen hatte. Da seine Aufwendungen mithin einkommensteuerlich entlastet waren, entspricht es der [X.] erkennbaren-- gesetzlichen [X.]ystematik, die Leistung der Pensionskasse "nachgelagert" zu besteuern.

cc) Allein der Umstand, dass das [X.]terbegeld den Klägern nicht als Bezugsberechtigte, sondern in ihrer Eigenschaft als Miterben nach [X.] zugeflossen ist und der Anspruch gegen die Pensionskasse möglicherweise --die Kläger haben ihre diesbezügliche Behauptung nicht durch Vorlage von Unterlagen substantiiert-- auch der Erbschaftsteuer unterlegen hat, steht einer Besteuerung nach dem E[X.]tG nicht entgegen.

Dies folgt zum einen bereits aus der Existenz des [X.]teuerermäßigungstatbestands des § 35b E[X.]tG, der eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer gerade voraussetzt. Zum anderen geht auch § 24 Nr. 2 E[X.]tG erkennbar davon aus, dass Zahlungen, die dem [X.]teuerpflichtigen --nur-- in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger zufließen, der Einkommensteuer unterliegen können (vgl. dazu auch [X.]enatsurteil vom 24.01.1996 - X R 14/94, [X.], 406, B[X.]tBl II 1996, 287, unter 3.).

Nichts anderes folgt aus dem Hinweis der Kläger, die Zuordnung zum Nachlass zeige sich schon daran, dass sie das [X.]terbegeld nur anteilig erhalten hätten, wenn weitere Personen Miterben nach [X.] geworden wären. Denn alle einkommensteuerpflichtigen Einnahmen, die dem [X.]teuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger (Miterbe) eines Dritten zufließen, werden bei ihm nur in dem Umfang angesetzt, wie seine Miterbenstellung reicht, so dass diese --gleichsam selbstverständliche-- Rechtsfolge nicht gegen die Einkommensteuerpflicht dem Grunde nach spricht. Dies wäre auch bei dem von den Klägern gebildeten Beispiel einer Forderung auf Zahlung von Arbeitslohn, die im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers bereits entstanden war, vom Arbeitgeber aber erst nach dem Tod --und damit gegenüber den [X.] erfüllt wird, nicht anders.

dd) Zu Unrecht berufen sich die Kläger auf das Urteil des [X.] Baden-Württemberg vom 13.11.2013 - 4 K 1203/11 (Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2014, 388), mit dem ein einmaliges [X.]terbegeld aus einem berufsständischen Versorgungswerk als nicht nach § 22 Nr. 1 [X.]atz 3 Buchst. a E[X.]tG steuerpflichtig angesehen wurde. Denn der [X.]enat hat diese Entscheidung aufgehoben und das [X.]terbegeld als steuerpflichtig angesehen (Urteil vom 23.11.2016 - X R 13/14, [X.], 445). Im Übrigen erfasst der Wortlaut des § 22 Nr. 5 [X.]atz 1 E[X.]tG sämtliche Leistungen aus Pensionskassen, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder laufende Zahlungen handelt. Die Frage, ob § 22 Nr. 1 [X.]atz 3 Buchst. a E[X.]tG im Verhältnis zu § 22 Nr. 1 [X.]atz 1 E[X.]tG, der wiederkehrende Bezüge voraussetzt, autonom auszulegen ist, stellt sich daher bei § 22 Nr. 5 [X.]atz 1 E[X.]tG von vornherein nicht.

d) Der [X.]enat versteht die Ausführungen des [X.] dahingehend, dass beide Kläger Miterben nach [X.] waren. Vor diesem Hintergrund wird das [X.] im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob das [X.] zu Recht das gesamte [X.]terbegeld allein dem Kläger zugerechnet hat. [X.]ollte ein Teil des [X.] der Klägerin zuzurechnen sein, könnte auch diese den [X.] nach § 9a [X.]atz 1 Nr. 3 E[X.]tG erhalten, wodurch sich eine geringfügige [X.]teuerminderung ergäbe.

e) In Abhängigkeit von der --noch festzustellenden-- Rechtsgrundlage des [X.] kann das [X.] sich zudem noch mit der Frage befassen, ob unter dem Gesichtspunkt einer "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" der ermäßigte [X.]teuersatz nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 E[X.]tG zu gewähren ist. Der [X.]enat hat dies zwar in seinem Urteil in [X.], 445 (Rz 22 f.) für ein --betragsmäßig wesentlich geringer als im [X.]treitfall ausgefallenes-- [X.]terbegeld aus einem berufsständischen Versorgungswerk verneint, weil es sich dort nicht um eine Kapitalauszahlung, sondern um eine untergeordnete Zusatzleistung zu den laufenden Rentenbezügen gehandelt hatte. Vorliegend steht aber die Rechtsgrundlage für die Zahlung des [X.] noch nicht fest. [X.]ollte es sich um eine Kapitalisierung handeln, könnte der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 Nr. 4 E[X.]tG eröffnet sein.

f) Durch die Zurückverweisung erhalten die Kläger zudem Gelegenheit, ihr Vorbringen, im [X.]treitfall sei eine Doppelbelastung durch Erbschaft- und Einkommensteuer entstanden, zu substantiieren. [X.]ollten die Kläger eine solche Doppelbelastung nachweisen, hätte das [X.] zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer [X.]teuerermäßigung nach § 35b E[X.]tG erfüllt wären.

g) Die Festsetzungsfrist dürfte entgegen der Auffassung der Kläger gewahrt sein.

aa) [X.]elbst wenn die Kläger --so ihr eigenes rechtliches Vorbringen-- nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet gewesen sein sollten, käme für den Änderungsbescheid die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 3 [X.] zum Tragen. Danach beginnt, wenn eine [X.]teuer nur auf Antrag festgesetzt wird, die Frist u.a. für die Änderung dieser Festsetzung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird. Da die Kläger ihre Einkommensteuererklärung 2012 --in der ein Antrag i.[X.]. des § 170 Abs. 3 [X.] zu sehen wäre (vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 8 [X.]atz 2 E[X.]tG)-- im Jahr 2013 abgegeben haben, hätte die vierjährige Festsetzungsfrist für die Änderung der Festsetzung mit Ablauf des Jahres 2013 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2017 geendet. Der angefochtene Bescheid vom 19.12.2017 hätte diese Frist gewahrt.

bb) [X.]ofern das [X.]terbegeld materiell-rechtlich der Einkommensteuer unterläge, hätten die Kläger für 2012 aufgrund gesetzlicher Vorschrift (§ 56 [X.]atz 1 Nr. 1 Buchst. b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 1 E[X.]tG) eine Einkommensteuererklärung abzugeben gehabt. Damit wäre die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 [X.]atz 1 Nr. 1 [X.] anzuwenden. Dies würde ebenfalls zu dem Ergebnis führen, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2017 --und damit nach Erlass des angefochtenen [X.] geendet hätte.

3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

X R 38/18

05.11.2019

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 6. Dezember 2018, Az: 15 K 2439/18 E, Urteil

§ 22 Nr 5 S 1 EStG 2009, § 35b EStG 2009, § 24 Nr 2 EStG 2009, § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.11.2019, Az. X R 38/18 (REWIS RS 2019, 1931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1931

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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