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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 426/14
vom
4. Februar
2015
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Februar
2015 ge-mäß §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Mai 2014 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der [X.] dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der für die Tat vom 22.
September 2012 verhängten Einzelgeldstrafe aus dem Ur-teil des [X.] vom 24.
Januar 2013 (76 [X.]) und unter Auflösung des Gesamtstrafenbe-schlusses des [X.] vom 3.
Mai 2013 (76 [X.]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und sechs Monaten verurteilt ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Da sich aus der Formel des Urteils ergeben muss, welche
Einzelstrafen für welche Einzeltaten einer früheren Verurteilung in die nachträglich zu [X.] Gesamtstrafe einbezogen werden (vgl. [X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 5.
Aufl., Rn.
1472), hat der Senat den [X.] dahin berichtigt, dass -
wie sich aus den Urteilsgründen ergibt -
in die erste Ge-samtstrafe nur die Einzelgeldstrafe einbezogen worden ist, die im Urteil des 1
-
3
-
[X.] vom 24.
Januar 2013 für die Tat vom 22.
September 2012 verhängt worden war.
Fischer
RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist
Krehl
an der Unterschrift gehindert.
Fischer
Eschelbach [X.]
Meta
04.02.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2015, Az. 2 StR 426/14 (REWIS RS 2015, 16070)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16070
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 426/14 (Bundesgerichtshof)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anforderungen an die Urteilsformel
4 StR 464/13 (Bundesgerichtshof)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Fall der Nichteinbeziehung von mehreren nicht erledigten Geldstrafen
2 StR 401/02 (Bundesgerichtshof)
3 StR 97/18 (Bundesgerichtshof)
3 StR 595/14 (Bundesgerichtshof)