Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2015, Az. 2 StR 426/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16070

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 426/14
vom
4. Februar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Februar
2015 ge-mäß §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Mai 2014 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der [X.] dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der für die Tat vom 22.
September 2012 verhängten Einzelgeldstrafe aus dem Ur-teil des [X.] vom 24.
Januar 2013 (76 [X.]) und unter Auflösung des Gesamtstrafenbe-schlusses des [X.] vom 3.
Mai 2013 (76 [X.]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und sechs Monaten verurteilt ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Da sich aus der Formel des Urteils ergeben muss, welche
Einzelstrafen für welche Einzeltaten einer früheren Verurteilung in die nachträglich zu [X.] Gesamtstrafe einbezogen werden (vgl. [X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 5.
Aufl., Rn.
1472), hat der Senat den [X.] dahin berichtigt, dass -
wie sich aus den Urteilsgründen ergibt -
in die erste Ge-samtstrafe nur die Einzelgeldstrafe einbezogen worden ist, die im Urteil des 1
-
3
-
[X.] vom 24.
Januar 2013 für die Tat vom 22.
September 2012 verhängt worden war.
Fischer
RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist

Krehl

an der Unterschrift gehindert.

Fischer

Eschelbach [X.]

Meta

2 StR 426/14

04.02.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2015, Az. 2 StR 426/14 (REWIS RS 2015, 16070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16070

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 426/14 (Bundesgerichtshof)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anforderungen an die Urteilsformel


4 StR 464/13 (Bundesgerichtshof)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Fall der Nichteinbeziehung von mehreren nicht erledigten Geldstrafen


2 StR 401/02 (Bundesgerichtshof)


3 StR 97/18 (Bundesgerichtshof)


3 StR 595/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 426/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.