Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.05.2017, Az. B 4 SF 3/17 S

4. Senat | REWIS RS 2017, 11590

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeitsbestimmung - örtliche Zuständigkeit - ehemalige Bedarfsgemeinschaft - individuelle Geltendmachung von Ansprüchen - Zuständigkeit mehrerer Gerichte


Tenor

Die Anträge der Kläger auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in den zuvor bezeichneten Verfahren werden abgelehnt.

Gründe

1

I. Streitgegenstand sind Bescheide mit endgültigen Festsetzungen der in den [X.]räumen von Juli bis Dezember 2008, Januar bis Juni 2009, September bis Dezember 2009 und Januar 2010 zu erbringenden [X.] II-Leistungen, jeweils mit Rückforderungen zu Unrecht erbrachter Leistungen nach vorläufigen Bewilligungen. In den streitigen [X.]räumen bildeten sämtliche Kläger im Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine Bedarfsgemeinschaft, die Klägerinnen zu 3 und 4 sind deren Töchter. Vor Klageerhebung verzogen die Klägerinnen zu 3 und 4 in den Zuständigkeitsbereich des [X.] und des [X.], wo sie auch jeweils - gesondert von der Klageerhebung der Kläger zu 1 und 2 vor dem [X.] ([X.]) - Klagen erhoben haben ([X.] A[X.]35/16 - [X.]; [X.] AS 1291/16 - [X.]). Nachdem die zuständige Richterin im Verfahren vor dem [X.] und [X.] im Verfahren vor dem [X.] den Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils mitgeteilt hatten, dass keine Verweisung beabsichtigt sei (Schreiben vom 12.1.2017 bzw 1.2.2017), haben sämtliche Kläger beim [X.] einen Antrag nach § 58 [X.] gestellt.

2

II. Dem Ersuchen der Kläger kann nicht entsprochen werden, weil die sachlichen Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 2 [X.] nicht vorliegen.

3

Für die Bestimmung der Zuständigkeit durch das zuständige Gericht ist nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 58 Abs 1 [X.] [X.] nur Raum, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 57 [X.] nicht gegeben ist. Denn eine Zuständigkeitsbestimmung ist nicht statthaft, wenn sich die Zuständigkeit eines Gerichts aus § 57 [X.], sonstigen Vorschriften des [X.] oder anderen die Zuständigkeit regelnden Normen entnehmen lässt ([X.] in [X.], [X.], § 58 Rd[X.] 18, Stand Oktober 2015). Insofern muss eine örtliche Zuständigkeit nach den §§ 57 bis 57b [X.] oder nach einer anderen, die Zuständigkeit regelnden Norm fehlen ([X.] [X.]-1500 § 58 [X.] 1; [X.] [X.]-1500 § 58 [X.] 8 Rd[X.]). Örtlich zuständig ist nach § 57 Abs 1 S 1 [X.] das Gericht, in dessen Bezirk die Kläger zur [X.] der Klageerhebung ihren Wohnsitz hatten. Insofern haben sämtliche Kläger ihre Klagen beim zuständigen Gericht erhoben.

4

Zwar wenden sich die Kläger in den drei Verfahren jeweils gegen vier an sämtliche Mitglieder der damaligen Bedarfsgemeinschaft gerichtete Widerspruchsbescheide aus August 2016, die Bescheide zur endgültigen Festsetzung der [X.] II-Leistungen für die streitigen [X.]räume und Rückforderungen trotz der Widersprüche der Kläger bestätigen. Auch hängen die Ansprüche von verschiedenen [X.]n grundsätzlich voneinander ab. Das [X.] geht daher davon aus, dass regelmäßig ein Vorgehen aller [X.] gegen belastende Bescheide angezeigt ist und eine Konstellation der zulässigen subjektiven Klagehäufung gegeben ist (§ 74 [X.] iVm § 60 ZPO; [X.] vom 13.11.2008 - [X.] AS 24/07 R - [X.]E 102, 60 = [X.]-4200 § 7 [X.] 10, Rd[X.] 14). Allerdings bleibt Inhaber des [X.] auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, einschließlich des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, derjenige, bei dem der notwendige Bedarf in eigener Person vorliegt (grundlegend [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.]E 97, 217 = [X.]-4200 § 22 [X.] 1, Rd[X.] 12), weshalb die Ansprüche auch gerichtlich individuell zu verfolgen sind.

5

Der Senat hat daher bereits - in Abkehr von der von den Klägern zitierten Entscheidung vom 22.12.2015 ([X.] SF 9/15 S) - betont, dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 [X.] [X.] in Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft nicht vorliegen, wenn das bereits mit der Sache befasste Gericht die Verfahren trennen (will) und von sich aus das zuständige Gericht zum Zwecke der Verweisung bestimmen kann (vgl [X.] Beschluss vom 5.8.2016 - [X.] SF 27/16 S). Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt auch hier vor, weil die zuständigen Kammervorsitzenden der Sozialgerichte [X.] und [X.] zutreffend davon ausgehen, dass - trotz inhaltlicher Bezogenheit der verschiedenen Verfahren aufeinander - eine Zuständigkeit ihrer Gerichte für die Klagen der Klägerinnen zu 3 und 4 gegeben ist.

6

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 [X.]).

Meta

B 4 SF 3/17 S

03.05.2017

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG, § 58 Abs 2 SGG, § 57 Abs 1 S 1 SGG, § 74 SGG, § 60 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.05.2017, Az. B 4 SF 3/17 S (REWIS RS 2017, 11590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11590

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