Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. VII ZR 307/16

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5329

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:140917UVIIZR307.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VII ZR 307/16
Verkündet am:

14. September 2017

Klein,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2
Bringt der Besteller eines [X.] für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgebli-chen Umstände mitgeteilt werden.
[X.], Urteil vom 14. September 2017 -
VII ZR 307/16 -
LG [X.]

[X.]

-
2
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Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.
September 2017 durch [X.]
Eick, die Richter Halfmeier
und
Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterinnen [X.] und Borris
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 10. November 2016 wird [X.].
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger war Eigentümer eines Pkw F.

F.

. Der Pkw war [X.] am 31.
August 2007 zugelassen worden. Die Laufleistung des Pkw im März 2014 betrug 212.475
km. Der Wiederbeschaffungswert des Pkw lag bei
4.000

Im März 2014 stellte der Kläger atypische Motorgeräusche fest. Er [X.] sich daraufhin an die Beklagte und gab zu erkennen, nur noch an wirtschaft-lich sinnvollen Reparaturen interessiert zu sein. Die Beklagte untersuchte den Pkw und stellte einen Defekt an den Einspritzdüsen fest. Ob weitere Motorde-fekte vorlagen, untersuchte die Beklagte nicht, insbesondere nicht, ob ein De-1
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fekt am Pleuellager bestand. Hierzu hätte die Beklagte die Ölwanne abbauen und die Pleuelhalbschalen demontieren müssen, was erhebliche Kosten [X.] hätte. Bei Pkw mit einer Laufleistung von über 200.000
km können beim Auftreten atypischer Motorgeräusche neben einem Defekt an den Einspritzdü-sen weitere Schäden
vorliegen, auch ein Defekt am Pleuellager, der allerdings bei
diesem Fahrzeugtyp nicht häufig ist. Die Kosten der Reparatur des [X.] hätten den Wiederbeschaffungswert überstiegen.
Die Beklagte wies den Kläger auf die Notwendigkeit eines Austauschs der Einspritzdüsen
hin. Sie
teilte dem Kläger nicht mit, dass bei einem atypi-schen Motorgeräusch weitere Schadensursachen vorliegen können, deren Re-paraturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Kläger erteilte der Beklagten den Auftrag zum Austausch der Einspritzdüsen. Die Beklagte stellte für diese Arbeiten 1.668,39

Unmittelbar im [X.] an die Reparatur zeigte sich, dass diese nicht zur Beseitigung der atypischen Motorgeräusche geführt hatte. Im Rahmen des vom Kläger angestrengten selbständigen Beweisverfahrens stellte der Sach-verständige fest, dass ein [X.] bereits im Zeitpunkt der Auf-tragsvergabe
vorhanden gewesen war.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch und [X.] die Erstattung der von ihm gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 1.668,39

a-gegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zu-rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.

I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Weder bei der Fehlerprüfung noch bei der Reparatur habe die Beklagte mangelhaft gearbeitet. Die Beklagte hätte den
Kläger aber vor Durchführung des Austauschs der Einspritzdüsen darauf hinweisen müssen, dass weitere Motordefekte vorliegen könnten, die das atypische Motorgeräusch verursach-ten. Der nur noch an einer wirtschaftlich sinnvollen Reparaturmaßnahme inte-ressierte Kläger hätte dann den Austausch der Einspritzdüsen nicht in Auftrag gegeben und die Reparaturvergütung von 1.668,39

um diesen Betrag geschädigt sei.
Die Hinweispflicht leite sich als Nebenpflicht nach [X.] und Glauben aus dem Rahmen der vertraglichen Verpflichtung ab. Die Beklagte habe die Unter-suchung der Ursache des atypischen Motorgeräuschs übernommen, bevor ihr der Auftrag erteilt worden sei, die Einspritzdüsen auszutauschen. Eine Neben-pflicht zur Information des Bestellers werde angenommen, wenn das bestellte Werk für den vorgesehenen Zweck untauglich sei und den Bedürfnissen des Bestellers nicht entsprechen könne. Dieser Umstand sei bei einem Auftragge-ber, der nur noch an wirtschaftlich sinnvollen Reparaturen interessiert sei, ge-geben, wenn dem Auftragnehmer bewusst sei, dass sich eine Reparatur wirt-schaftlich nicht mehr lohne. Zwar sei der Beklagten der [X.] am Motor nicht bekannt gewesen. Die Beklagte habe aber gewusst, dass der De-fekt bei den Einspritzdüsen
bei einem atypischen Motorgeräusch nicht die allei-6
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nige Ursache sein müsse. Dieser Umstand hätte dem Kläger mitgeteilt werden müssen, damit er hätte abwägen können, ob er den Auftrag zum Austausch der Einspritzdüsen
noch habe erteilen wollen.

II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. Mit der vom Berufungsge-richt gegebenen Begründung steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Scha-densersatzanspruch aus §
280 Abs.
1 Satz
1 [X.] auf Zahlung von 1.668,39

zu. Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner, der eine
Pflicht aus einem Schuld-verhältnis verletzt, dem Gläubiger zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.
1.
Bevor der Kläger die Beklagte mit dem Austausch der Einspritzdüsen beauftragte, bestand
zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis nach §
311 Abs.
2 Nr.
2 [X.]. Nach dieser Vorschrift entsteht ein Schuldverhältnis durch die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf
seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut. Der Kläger hatte das Interesse, nur eine wirtschaftlich [X.] Reparatur durchführen zu lassen. Dieses Interesse hat der Kläger der [X.] zu erkennen gegeben. Dementsprechend hat die Beklagte zunächst keine Reparatur durchgeführt, sondern untersucht, welche Ursache das atypi-sche Motorgeräusch haben könnte.
2.
Die sich aus dem Schuldverhältnis nach §
311 Abs.
2 Nr.
2 [X.] erge-benden Pflichten, wie sie in §
241 Abs.
2 [X.] geregelt sind, hat die Beklagte verletzt.
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Nach §
241 Abs.
2 [X.] verpflichtet das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Dementsprechend bestand die Pflicht der Beklagten zur [X.] auf das Interesse des Klägers daran, nur eine wirtschaftlich sinnvolle Re-paratur vorzuschlagen. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt, indem sie den
Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass für die atypischen Motorgeräusche neben
einem Defekt der Einspritzdüsen weitere Ursachen, insbesondere ein Schaden des Pleuellagers,
verantwortlich sein könnten, deren Beseitigung hö-here Kosten als den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verursachen wür-de.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] besteht bei Vertragsverhandlungen zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschlie-ßung beeinflussen könnten. Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungs-partner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen. Eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage besteht allerdings bereits dann, wenn der andere Teil nach [X.] und Glauben unter Berücksichti-gung der Verkehrsanschauung [X.] die Mitteilung von Tatsachen er-warten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von
ausschlaggeben-der Bedeutung sind ([X.], Urteil vom 2.
Juni 2016

VII
ZR
107/15, NJW-RR 2016, 859 Rn.
12 m.w.N.).
Bringt der Besteller für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss eines [X.] möglichst verlässli-che Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen 13
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Umstände mitgeteilt werden (vgl. [X.], NJW-RR 1992, 1329, 1330, juris Rn. 13; [X.]/[X.]/Jacoby,
2014,
[X.], §
631 Rn.
49; [X.]/
[X.], [X.], 76. Aufl., § 311 Rn. 47).
b)
Auf dieser Grundlage war die Beklagte verpflichtet, den Kläger nicht nur auf die defekten Einspritzdüsen und die mit deren Austausch verbundenen Kosten hinzuweisen. Die Beklagte war darüber hinaus verpflichtet, auf das [X.] hinzuweisen, dass mit dem Austausch der Einspritzdüsen nicht zwangsläufig das atypische Motorengeräusch beseitigt werden könnte, sondern [X.] weitere, den Wiederbeschaffungswert übersteigende [X.] sein könnten, insbesondere zur Beseitigung eines [X.]s. Erst beide Informationen hätten den Kläger in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er seinen Pkw noch reparieren lässt.
Von dieser Hinweispflicht war die Beklagte nicht deshalb entbunden, weil der Defekt an einem Pleuellager nicht häufig ist. Auch über weniger häufige Ursachen für ein atypisches
Motorgeräusch ist in der gegebenen Situation auf-zuklären. Anderes würde nur gelten, wenn es sich bei der Diagnose eines [X.]s um eine völlig entfernte und deshalb vernachlässigens-werte Ursache für die atypischen Motorgeräusche gehandelt hätte. Das ist [X.] nach den nicht angegriffenen Feststellungen des
sachverständig berate-nen
Berufungsgerichts nicht der Fall.
3.
Durch die Pflichtverletzung der Beklagten ist dem Kläger ein Schaden entstanden, weil
er die Beklagte mit dem Austausch der Einspritzdüsen [X.]e und deshalb eine Vergütung in Höhe von 1.668,39

Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Kläger diesen Auftrag nicht er-teilt, wenn er den Hinweis erhalten hätte, dass weitere Motordefekte vorliegen können, die das atypische Motorgeräusch verursachen.
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4.
Die von der Revision
vorgetragenen Einwendungen führen zu keiner anderen Beurteilung.
a)
Die Revision meint, es habe keines Hinweises der Beklagten auf wei-tergehende Schadensursachen bedurft, weil dem Kläger
das
allgemeine
Risiko der Reparaturanfälligkeit seines Pkw aufgrund des Alters und der Laufleistung bewusst gewesen sei.
Dieser Einwand lässt die Pflichtverletzung
der Beklagten nicht entfallen.
Zwar war dem Kläger bewusst, dass der Pkw aufgrund seines Alters und seiner Laufleistung reparaturanfällig sein konnte. Aber gerade wegen dieses Umstands und des im Verhältnis zu möglichen Reparaturkosten geringen Wie-derbeschaffungswerts des Pkw hat er sich vor der Erteilung eines Auftrags an die Beklagte gewandt, um eine
Grundlage dafür zu gewinnen, ob sich eine Re-paratur noch lohnt.
b)
Die Revision macht weiter geltend, das Risiko, ob sich in wirtschaftli-cher Hinsicht eine Reparatur lohne, liege beim Besteller. Wenn dieser eine si-chere Grundlage für die Einschätzung von Reparaturkosten wolle, müsse er eine entsprechende Prüfung beauftragen. Das habe der Kläger nicht getan. Demgegenüber könne der Unternehmer wegen der letztlich kaum eingrenzba-ren Vielzahl denkbarer Ursachen für das atypische Motorgeräusch ohne einge-hende und kostenintensive Untersuchungen keine sichere Einschätzung der Reparaturkosten vornehmen.
Das steht einer Pflichtverletzung
der Beklagten nicht entgegen.
Zutreffend ist, dass die Beklagte nicht mit kostenintensiven Untersu-chungen zu allen möglichen Ursachen des atypischen Motorgeräuschs [X.] war. Dass eine entsprechende Prüfung von der Beklagten nicht vorge-19
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nommen wurde, ist ihr auch nicht vorzuwerfen. Die Beklagte hat vielmehr ver-säumt, darauf hinzuweisen, dass neben dem Austausch der Einspritzdüsen noch weitere kostenträchtige Reparaturen notwendig sein könnten,
zum Bei-spiel die Beseitigung eines [X.]s.
c)
Die Revision macht weitergehend geltend, der Kläger habe im unmit-telbaren [X.] an die Feststellung des [X.]s und im selb-ständigen Beweisverfahren allein geltend gemacht, der Austausch der Ein-spritzdüsen sei nicht notwendig gewesen. Daraus folge, dass der Kläger selbst nicht davon ausgegangen sei, über alle möglichen Ursachen für das atypische Motorgeräusch aufgeklärt zu werden. Mit der Nichteinbeziehung dieser Um-stände in die Bewertung des [X.] habe das Berufungsgericht die Beklagte in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG verletzt.
Dieser Einwand liegt neben der Sache.
Der Kläger war
nachvollziehbar

für eine Reparatur
gezahlt zu haben, die
nicht dazu geführt hatte, die atypi-schen Motorgeräusche zu beseitigen. Es liegt deshalb nahe, zunächst davon auszugehen, dass der Austausch der Einspritzdüsen auf einer falschen Ein-schätzung der Beklagten beruhte. Daraus kann bereits im Ansatz nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger habe keinen Hinweis darauf erwartet, dass mit dem Austausch der Einspritzdüsen das atypische Motorgeräusch mög-licherweise nicht zu beseitigen sein könnte.
d)
Schließlich macht die Revision geltend, als Anspruchsteller treffe den Kläger die Darlegungs-
und Beweislast für die Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung. Der Kläger habe in keiner Weise dargelegt, dass er sich für eine kostenanfällige Untersuchung hinsichtlich weiterer nur denkbarer
Ursachen 26
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entschieden hätte, nachdem mit der Verifizierung des Defekts der Einspritzdü-sen eine naheliegende Ursache festgestellt worden
sei. Dementsprechend [X.] die Feststellungen des Berufungsgerichts unvollständig. Das Berufungsge-richt habe nicht festgestellt, dass sich der Kläger für eine Reparatur erst nach einer weiteren mit Kostenaufwand verbundenen Untersuchung entschieden [X.].

Dieser Einwand liegt ebenfalls neben der Sache.
Das Berufungsgericht hat mit [X.] festgestellt, dass der Kläger bereits von einer Reparatur seines Pkw abgesehen hätte, wenn er von der Beklagten den Hinweis erhalten hätte, dass neben dem Austausch der Ein-spritzdüsen noch weitere Ursachen für das atypische Motorgeräusch in [X.] kommen würden. Diese tatbestandsmäßige Feststellung ist unangegriffen geblieben. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist nicht gestellt.

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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.

Eick
Halfmeier
Jurgeleit

[X.]

Borris

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.03.2016 -
10 C 2722/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.11.2016 -
Bi 6 S 12/16 -

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Meta

VII ZR 307/16

14.09.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. VII ZR 307/16 (REWIS RS 2017, 5329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5329

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 307/16

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