Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2017, Az. VIII ZR 99/16

8. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4690

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Gegenstand

Hemmung der Verjährung: Beruhen zweier Ansprüche auf "demselben Grund"


Leitsatz

Zwei Ansprüche beruhen auf "demselben Grund" im Sinne von § 213 BGB, wenn sie aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sind, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der Anspruchsgrund muss "im Kern" identisch sein. Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus einer daneben abgeschlossenen (Haltbarkeits-)Garantie andererseits (Fortführung Senatsurteil vom 29. April 2015, VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151).

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 29. April 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger (Unternehmer) begehrt von der beklagten Autohändlerin noch die Durchführung von Reparaturen an einem Gebrauchtwagen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

2

Am 23. Januar 2013 verkaufte und übergab die [X.] dem Kläger einen gebrauchten Pkw mit einer Laufleistung von rund 150.000 km zu einem Kaufpreis von 9.450 €. Am 24. Januar 2013 schlossen die Parteien für das Fahrzeug einen Garantievertrag mit einer Laufzeit von 12 Monaten ab, der die [X.] im Falle eines Defekts bestimmter Bauteile innerhalb der Laufzeit zu einer Reparatur verpflichtete, wobei der Kläger als Selbstbehalt 40 % der Materialkosten zu tragen hatte. Von der Garantie waren unter anderem Schäden an der Kraftstoffanlage umfasst. Gemäß § 5 Nr. 2 der Garantiebedingungen verjähren Ansprüche aus einem Garantiefall sechs Monate nach Schadenseintritt, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit.

3

Am 22. Juli 2013 blieb der Pkw aufgrund eines Defekts an den Einspritzdüsen liegen. Nach einem Kostenvoranschlag der [X.]n belaufen sich die Kosten für eine Reparatur auf 1.698,72 € nebst Umsatzsteuer. Mit Anwaltsschreiben vom 8. August 2013 forderte der Kläger die [X.] unter Fristsetzung zur (kostenlosen) Reparatur auf. In der Folgezeit lehnte der Kläger eine Regulierung des [X.] auf der Grundlage des abgeschlossenen Garantievertrags ausdrücklich ab und erklärte mit Schreiben vom 13. November 2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

4

Mit seiner am 22. Januar 2014 eingereichten und am 10. Februar 2014 zugestellten Klage hat der Kläger die Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer verminderten Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges, Feststellung des Annahmeverzuges sowie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Nachdem er zunächst ausgeführt hatte, es erübrige sich, auf die abgeschlossene Garantievereinbarung einzugehen, weil er allein gesetzliche Gewährleistungsansprüche geltend mache, hat er sich mit [X.] vom 3. Dezember 2014 auch auf Ansprüche aus dem Garantievertrag berufen und mit [X.] vom 23. Dezember 2014 hilfsweise die Zahlung von 1.698,72 € nebst Zinsen sowie schließlich mit [X.] vom 21. Januar 2015 äußerst hilfsweise die Durchführung der im oben genannten Kostenvoranschlag bezeichneten Reparaturen begehrt. Die [X.] hat die Einrede der Verjährung erhoben.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.], mit der er nur noch die Reparatur des Fahrzeugs sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt hat, zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in dem in der Berufungsinstanz geltend gemachten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7

Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Ein etwaiger Anspruch auf eine Reparatur des Fahrzeugs aus dem Garantievertrag sei verjährt. Die in § 5 Nr. 2 des [X.] enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Schadenseintritt sei wirksam vereinbart worden. Es sei weder überraschend (§ 305c Abs. 1 [X.]) noch stelle es eine unangemessene [X.]enachteiligung gemäß § 307 [X.] dar, die Verjährungsfrist lediglich auf sechs Monate zu bemessen. Da es sich um ein Geschäft zwischen Unternehmern handele, seien die Klauselverbote gemäß §§ 308, 309 [X.] nicht anwendbar.

9

Die Verjährung sei nicht mit der Erhebung der auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gehemmt worden. Die zunächst erhobene Klage habe einen anderen Streitgegenstand betroffen, weil damit eine Rückabwicklung des Kaufvertrags nach § 437 Nr. 2, § 323 [X.] begehrt worden sei. Daher habe der Klage ein anderer [X.] zugrunde gelegen und sei mit ihr auch ein anderer Antrag verfolgt worden als mit dem nun begehrten, aus dem Garantievertrag abgeleiteten [X.].

Eine Hemmung der Verjährung etwaiger Ansprüche aus dem Garantievertrag ergebe sich auch nicht aus § 213 [X.], wonach sich eine Verjährungshemmung durch Klageerhebung auf nicht streitgegenständliche Ansprüche erstrecke, die aus demselben Grund wahlweise oder an seiner Stelle gegeben seien. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift bestehe darin, dass ein Gläubiger, der sich für die gerichtliche Geltendmachung eines dieser Ansprüche entscheide, nicht gezwungen werde, sich im Prozess durch die Stellung von [X.] vor der Verjährung der weiteren Ansprüche zu schützen. Für die Anwendbarkeit der Erstreckungswirkung des § 213 [X.] komme es allein darauf an, ob das Gesetz dem Gläubiger an sich mehrere einander ausschließende Ansprüche zur Verfügung stelle. Eine [X.] von Ansprüchen, die sich einerseits aus dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht und andererseits aus einer vertraglichen Garantievereinbarung ergebe, falle dagegen nicht unter § 213 [X.]. Daher könne im Streitfall § 213 [X.] für einen sich allein aus einem Garantievertrag ergebenden Anspruch nicht zur Anwendung kommen.

Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit des Schuldners sachlich gerechtfertigt. Der Schuldner sei nur dann hinreichend gewarnt und nicht schutzbedürftig, wenn der Gläubiger aus einem einzigen [X.] etwaige alternativ bestehende gesetzliche Rechte geltend mache. Dies sei indessen nicht der Fall, wenn die [X.] der Ansprüche, wie im Streitfall, auf unterschiedlichen Anspruchsgründen (Kaufvertrag und Garantievereinbarung) und damit auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhe. Unterschiedliche Anspruchsgründe und unterschiedliche Lebenssachverhalte berührten auf Seiten des Schuldners regelmäßig unterschiedliche Interessen. Dies zeige sich auch im Streitfall, in dem - im Gegensatz zu den kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen - die Ansprüche aus dem Garantievertrag auch das Verhältnis der [X.]eklagten zu dem (allein) diese Ansprüche deckenden Versicherungsunternehmen beträfen. Die [X.]eklagte habe deshalb ein schutzwürdiges Interesse zu wissen, welche Ansprüche der Kläger verfolge, um sich daraus ergebende Rückgriffsansprüche wahren zu können.

Die Verjährung hinsichtlich der Garantieansprüche sei auch nicht über den 13. November 2013 hinaus durch Verhandlungen (§ 203 [X.]) gehemmt worden. Denn mit dem an diesem Tag erfolgten Rücktritt hätten die Verhandlungen über das [X.]estehen eines Garantieanspruchs geendet. Die sechsmonatige Verjährungsfrist für solche Ansprüche sei folglich spätestens am 13. Mai 2014 abgelaufen. Die bloße Anzeige des [X.] führe nicht zur Hemmung der Verjährung. Die erstmalige Geltendmachung solcher Ansprüche im Rechtsstreit mit [X.] vom 21. Januar 2015 sei in bereits [X.] erfolgt.

II.

Diese [X.]eurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die zuletzt nur noch auf Reparatur des Fahrzeugs nach der Garantievereinbarung gerichtete Klage ist unbegründet, weil dem Anspruch des [X.] die von der [X.]eklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 [X.]) entgegensteht.

1. Die in § 5 Nr. 2 der Garantiebedingungen enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate ist wirksam vereinbart worden. Sie ist weder überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 [X.] noch benachteiligt sie den [X.] unangemessen im Sinne von § 307 [X.], weil sie zu kurz bemessen wäre. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht.

2. Die mit dem Auftreten des Defekts an der Einspritzdüse am 22. Juli 2013 in Gang gesetzte sechsmonatige Verjährungsfrist ist - wie das [X.]erufungsgericht zutreffend entschieden hat - spätestens am 13. Mai 2014 abgelaufen, nachdem die Verhandlungen über das [X.]estehen eines Garantieanspruchs gemäß den - von der Revision insoweit auch nicht angegriffenen - Feststellungen des [X.]erufungsgerichts jedenfalls nicht über den 13. November 2013 hinaus fortgeführt wurden. Die Erhebung der zunächst auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Klage hat die Verjährung des zuletzt allein verfolgten [X.]s aus der Garantie weder nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gehemmt noch zu einer Erstreckung der Verjährungshemmung nach § 213 [X.] geführt. Ansprüche aus der Garantie waren somit bereits verjährt, als sie vom Kläger im Dezember 2014 erstmals im vorliegenden Prozess erhoben wurden.

a) Zutreffend und insoweit von der Revision nicht angegriffen hat das [X.]erufungsgericht eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verneint. Denn die am 10. Februar 2014 erhobene Klage war auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet und hatte somit einen anderen Streitgegenstand als der zuletzt allein geltend gemachte Anspruch auf Reparatur des Fahrzeugs.

b) Dem [X.]erufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass sich aus § 213 [X.] keine Erstreckung der verjährungshemmenden Wirkung der Klageerhebung auf den später geltend gemachten [X.] ergibt. Weder steht dieser Anspruch aus demselben Grunde wahlweise neben einem etwaigen Rückabwicklungsanspruch aus dem Kaufvertrag (elektive Konkurrenz; § 213 Alt. 1 [X.]) noch ist dieser Anspruch aus demselben Grunde an Stelle eines solchen Rückabwicklungsanspruchs gegeben (alternative Konkurrenz; § 213 Alt. 2 [X.]).

aa) [X.]ei der Schaffung der mit der Schuldrechtsreform neu eingeführten Verjährungsregelung des § 213 [X.] hat sich der Gesetzgeber den schon nach bisher geltendem Recht dem Käufer und dem [X.]esteller einer Werkleistung gewährten Schutz vor einer Verjährung der miteinander konkurrierenden Ansprüche auf Minderung und auf Wandelung (§ 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 [X.] aF) zum Vorbild genommen ([X.]T-Drucks. 14/6040, [X.], 121). Den genannten Vorschriften lag die Erwägung zugrunde, der Käufer oder [X.]esteller, der nur einen von mehreren ihm vom Gesetz eröffneten Gewährleistungsansprüchen geltend mache, solle nicht Gefahr laufen, dass bei Abweisung dieses Anspruchs die übrigen auf demselben Mangel beruhenden Ansprüche verjährten (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1963 - [X.], [X.], 287, 293 mwN). Diesen bislang nur auf die kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche der Minderung und der Wandelung beschränkten Gedanken, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf bestimmte weitere Fallgestaltungen ausgedehnt worden war, hat der Gesetzgeber mit § 213 [X.] zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz umgestaltet ([X.]T-Drucks. 14/6040, [X.]; [X.], Urteile vom 8. Dezember 2009 - [X.], [X.], 1284 Rn. 49; vom 29. April 2015 - [X.], [X.]Z 205, 151 Rn. 25; [X.], [X.], 717 Rn. 28; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2014, § 213 Rn. 1).

bb) Das damit verfolgte Anliegen des Gesetzgebers besteht darin, einen Gläubiger in verjährungsrechtlicher Hinsicht vor den Folgen eines Fehlgriffs in einer Situation zu bewahren, in der er an sich mehrere Ansprüche geltend machen könnte, das eine [X.]egehren aber das andere - oder die anderen - [X.] ([X.]/[X.], aaO Rn. 4, 6; vgl. [X.]T-Drucks. 14/6040, [X.] f.; [X.], Urteile vom 8. Dezember 2009 - [X.], aaO; vom 29. April 2015 - [X.], aaO Rn. 26; [X.], aaO Rn. 34). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Reichweite der in § 213 [X.] angeordneten Wirkungserstreckung bewusst weit gefasst. Die für einen geltend gemachten Anspruch bewirkten verjährungshemmenden oder den Neubeginn der Verjährung auslösenden Maßnahmen sollen sich ausweislich der Gesetzesmaterialien in all den Fällen auf sämtliche Ansprüche erstrecken, in denen das Gesetz einem Gläubiger von vornherein mehrere, zwar auf das gleiche Interesse gerichtete, aber inhaltlich verschiedene Ansprüche zur Wahl stellt (elektive Konkurrenz) oder es ihm zumindest in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses ermöglicht, von einem Anspruch zum anderen überzugehen (vgl. [X.]T-Drucks. 14/6040, aaO; 14/6857, [X.], 46). Insbesondere soll ein Gläubiger, der sich für die gerichtliche Geltendmachung eines dieser Ansprüche entscheidet, nicht gezwungen sein, sich im Prozess durch die Stellung von [X.] vor der Verjährung der weiteren Ansprüche zu schützen ([X.]T-Drucks. 14/6040, [X.]; [X.], aaO).

cc) Dem Gesetzgeber war dabei aber auch - im Hinblick auf eine ausgewogene Abwägung von Gläubiger- und Schuldnerinteressen (vgl. [X.]T-Drucks. 14/6040, aaO) - daran gelegen, die Reichweite der Erstreckungswirkung des § 213 [X.] nicht ins Uferlose auszudehnen (vgl. auch [X.]T-Drucks. 14/6040, [X.]; 14/6857, [X.]). Er hat es insbesondere nicht für ausreichend erachtet, dass einem Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen mehrere unterschiedliche Ansprüche gegen den Schuldner zustehen. Vielmehr hat er bestimmte Anforderungen an das Vorliegen einer elektiven Konkurrenz (§ 213 Alt. 1 [X.]) und einer alternativen Konkurrenz (§ 213 Alt. 2 [X.]) gestellt, um sicherzustellen, dass die Erstreckungswirkung nur in den Fällen eingreift, in denen der Schuldner "durch die Unterbrechung oder Hemmung hinsichtlich des einen Anspruchs hinreichend gewarnt ist und sich auf die Rechtsverfolgung des Gläubigers hinsichtlich der übrigen Ansprüche einstellen kann" (vgl. [X.]T-Drucks. 14/6040, [X.]). Nach dem in den [X.] dokumentierten Willen des Gesetzgebers soll die Anwendung des § 213 [X.] unter anderem davon abhängen, dass "das Gesetz von vornherein mehrere Ansprüche dem Gläubiger zur Wahl stellt oder es ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses von einem zum anderen Anspruch überzugehen" ([X.]T-Drucks. 14/6020, [X.]; [X.], Urteile vom 22. Januar 2015 - [X.], NJW 2015, 1608 Rn. 32; vom 29. April 2015 - [X.], aaO Rn. 27 f.).

(1) Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 [X.] erfasster Fall [X.] Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist daher darauf abzustellen, ob das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt und diese Ansprüche für ihn aus demselben Grunde bestehen (vgl. [X.]E 146, 123 Rn. 29 f.).

Wie das [X.]erufungsgericht richtig gesehen hat, ist eine solche Konstellation im Streitfall nicht gegeben. Der mit der Klageschrift geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises beruht gemäß § 437 Nr. 2, § 323 [X.] auf den gesetzlichen Vorschriften des Gewährleistungsrechts beim Kaufvertrag, während der Anspruch auf Reparatur aus dem Garantievertrag ausschließlich eine vertragliche Grundlage hat, an die das Gesetz in §§ 443, 477 [X.] lediglich eine Reihe von Folgewirkungen knüpft. Insbesondere ergibt sich eine elektive Konkurrenz zwischen diesen beiden Ansprüchen nicht aus gesetzlichen Regelungen.

(2) Es kann dahinstehen, ob § 213 [X.] darüber hinaus - direkt oder analog - auch dann anzuwenden ist, wenn zwei in [X.] Konkurrenz zueinander stehende Ansprüche allein eine vertragliche Grundlage haben. Die Revision macht insoweit geltend, dies sei schon vor der Schuldrechtsreform für die verschiedenen, auf der [X.] ([X.]) beruhenden Ansprüche ([X.] sowie Gewährleistungsansprüche gemäß § 13 [X.] ([X.])) in der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs (vgl. nur [X.], Urteil vom 15. Juni 1972 - [X.], [X.]Z 59, 202) anerkannt gewesen und die Neuregelung in § 213 [X.] habe daran auch nichts ändern wollen. Ein solcher Fall liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil es vorliegend einerseits um einen vertraglichen Garantieanspruch und andererseits um gesetzliche Gewährleistungsansprüche geht.

(3) In jedem Fall fehlt es aber an der weiteren Voraussetzung des § 213 Alt. 1 [X.], dass die verschiedenen Ansprüche auf "demselben Grund" beruhen.

"Derselbe Grund" ist hierbei nicht im Sinne des im Prozessrecht verwendeten [X.]egriffs des [X.] zu verstehen, wie er beispielsweise zur Prüfung einer Klageänderung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu statt vieler: [X.], [X.]eschluss vom 16. September 2008 - [X.], [X.], 3570 Rn. 9 mwN). § 213 [X.] verfolgt das Anliegen, die Verjährungshemmung über den prozessualen Anspruch hinaus, wie er im Prozessrecht durch den [X.] definiert wird, zu erstrecken, denn im Umfang des prozessualen Anspruchs wird die Verjährung bereits durch die Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gehemmt (vgl. [X.]T-Drucks. 14/6040, [X.] [X.]; Senatsurteil vom 29. April 2015 - [X.], aaO Rn. 21). Dem würde es widersprechen, die im Prozessrecht für die Definition eines Streitgegenstands verwendeten Maßstäbe zur Eingrenzung des Tatbestandsmerkmals "derselbe Grund" im Sinne von § 213 [X.] heranzuziehen. Derselbe Grund, auf dem die beiden Ansprüche nach § 213 [X.] beruhen müssen, ist daher nicht mit dem Klagegrund im Sinne des Prozessrechts gleichzusetzen (vgl. [X.]E 146, aaO; [X.], Die Reichweite der Verjährungshemmung bei Klageerhebung, S. 126).

Auch wenn damit die Ansprüche denknotwendig nicht im prozessrechtlichen Sinne identisch sind, müssen die Ansprüche aus demselben, durch das [X.] geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sein, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der [X.] muss "im [X.]" identisch sein (vgl. [X.]E 146, aaO Rn. 30; [X.]/[X.], aaO Rn. 3; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 213 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 213 Rn. 2).

Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die beiden vom Kläger geltend gemachten Ansprüche knüpfen zwar jeweils an dieselbe "Mangelerscheinung" an, dem Defekt an den Einspritzdüsen. Der zunächst geltend gemachte Kaufpreisrückzahlungsanspruch ergibt sich aber aus der gesetzlichen Gewährleistung im Kaufrecht und setzt einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangel voraus. Der zuletzt geltend gemachte [X.] beruht hingegen auf einer besonderen Garantievereinbarung und setzt im Übrigen lediglich voraus, dass ab Gefahrenübergang - mithin während der Nutzungszeit des Käufers - ein solcher Mangel auftritt (Haltbarkeitsgarantie). [X.]eide Ansprüche beruhen deshalb im [X.] auf verschiedenen Anspruchsgründen und somit nicht auf "demselben Grund" im Sinne des § 213 [X.].

dd) Nach den vorstehenden Ausführungen scheidet auch eine Erstreckung der Verjährungshemmung gemäß § 213 Alt. 2 [X.] (alternative Konkurrenz) von vornherein aus, weil die vom Kläger im [X.]fe des Rechtsstreits geltend gemachten verschiedenen Ansprüche gerade nicht auf "demselben Grund" beruhen. Zudem fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung des § 213 Alt. 2 [X.], dass der Gläubiger in Verfolgung desselben wirtschaftlichen Interesses von einem Anspruch auf den anderen übergeht, wie das etwa der Fall ist, wenn zunächst der Anspruch auf Herausgabe einer Sache und sodann wegen Unmöglichkeit an seiner Stelle ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird (vgl. [X.], 234 ff.). Denn der vom Kläger zunächst verfolgte Anspruch ist auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet gewesen und hätte somit zur Rückgabe des Fahrzeugs geführt. Der zuletzt nur noch verfolgte [X.] aus dem Garantievertrag hingegen betrifft das davon verschiedene Interesse des [X.], die Funktionsfähigkeit des gekauften Fahrzeugs wieder herzustellen, um es funktionsgerecht nutzen zu können.

Dr. Milger     

      

Dr. Hessel     

      

Dr. Fetzer

      

Dr. [X.]ünger     

      

Hoffmann     

      

Meta

VIII ZR 99/16

27.09.2017

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Zweibrücken, 29. April 2016, Az: 2 U 40/15

§ 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 213 BGB, § 323 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 443 BGB, § 477 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2017, Az. VIII ZR 99/16 (REWIS RS 2017, 4690)

Papier­fundstellen: MDR 2017, 1349-1351 WM2018,1471 REWIS RS 2017, 4690

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