Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2005, Az. VIII ZR 43/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 690

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 23. November 2005 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 434 Abs. 1 Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar. ZPO §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1; BGB § 242D Zur Frage der fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwa-gens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, so dass es im [X.] gegen den Verkäufer nicht als Beweismittel zur Verfügung steht. [X.], Urteil vom 23. November 2005 - [X.] - [X.]

LG Heilbronn - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 31. Januar 2005 wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger kaufte am 21. Januar 2003 bei der [X.], die einen Han-del mit Gebrauchtwagen betreibt, für seine private Nutzung einen [X.]

, der im April 1994 erstmals zugelassen [X.] war und einen Kilometerstand von 191.347 aufwies, zu einem Preis von 4.500 •. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am gleichen Tag übergeben. In dem [X.] ist unter der Überschrift "Sondervereinbarungen" hand-schriftlich eingetragen: "Gewährleistung ist gegeben". 1 Bei einem Kilometerstand von 197.223 erlitt das Fahrzeug einen Defekt am Turbolader. Mit Anwaltsschreiben vom 13. August 2003 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zu einer kostenlosen Reparatur auf. Hierzu war die Beklagte nicht bereit. Der Kläger ließ den Turbolader durch ein anderes [X.] - 3 - ternehmen austauschen. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von 1.303,38 •. 3 Der Kläger hat die Beklagte wegen der vorgenannten Reparaturkosten sowie wegen sonstiger Unkosten von pauschal 25 • zunächst auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.328,38 • nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat behauptet, der Turboladerschaden sei am 19. Juli 2003 [X.]. Nachdem das Fahrzeug im Dezember 2003 nach Klageerhebung bei einem Kilometerstand von 209.428 einen [X.]chaden erlitten und der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 17. Dezember 2003 vergeblich [X.] hatte, das Fahrzeug zurückzunehmen, hat der Kläger die Klage erwei-tert. Neben der Zahlung der Reparaturkosten von 1.303,38 • hat er die Erstat-tung des Kaufpreises für das Fahrzeug in Höhe von 4.500 • sowie der Kosten für den Einbau einer Anhängerkupplung in Höhe von 551,50 • verlangt; hiervon hat er die durch den Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen abge-setzt, die er auf 382,50 • beziffert. Insgesamt hat der Kläger zuletzt Zahlung von 5.972,38 • nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs be-gehrt. Ferner hat er beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte in [X.] befindet. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision ist nicht begründet. [X.] 6 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 156 veröffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt: 7 Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 440, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 3 BGB auf Erstattung der Reparaturkosten für den Turbolader in Höhe von 1.303,38 • zu, weil er für seine Behauptung, bei dem Turboladerdefekt handele es sich um einen Sachmangel, der bei [X.] bereits vorgelegen habe, beweisfällig geblieben sei. Aufgrund der vom [X.] durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der [X.] am 19. Juli 2003 aufgetreten sei. [X.] bleiben könne, ob dieser Defekt ein Sachmangel sei, was nur dann der Fall sei, wenn es sich nicht um eine bei Fahrzeugen dieses Typs und dieses Alters mit entsprechender Lauf-leistung übliche Verschleißerscheinung handele. Da der Turboladerdefekt erst nach Gefahrübergang aufgetreten sei, hafte die Beklagte hierfür nur, wenn er auf einen bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Mangel zu-rückzuführen sei. Die [X.] bleibe gemäß den bindenden Feststellun-gen des [X.]s nach den Ausführungen der beiden Sachverständigen letztlich offen, da der ausgebaute Turbolader für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stehe. Einerseits komme danach der (schlagartige) Defekt eines verschlissenen Dichtungsrings innerhalb des Turboladers als Schadensursache in Betracht. Andererseits bestehe die Möglichkeit, dass sich Teile einer un-fachmännisch eingebauten [X.] am Ansaugkrümmer gelöst hätten und über den Ölkreislauf in den Turbolader gelangt sein könnten. Diese Mög-lichkeit sei aber wenig wahrscheinlich. - 5 - Ob § 476 BGB Anwendung finde, wenn die Ursache für einen unstreitig erst nach Gefahrübergang aufgetretenen Mangel unsicher sei, sei fraglich, kön-ne jedoch dahingestellt bleiben. Die nach dieser Vorschrift bestehende Vermu-tung sei hier jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil sie mit der Art des [X.]gels unvereinbar sei. Dies sei bei einem Mangel der Fall, der typischerweise jederzeit eintreten könne und aus diesem Grund keinen hinreichend [X.] Rückschluss auf sein Vorliegen bereits zur Zeit des [X.]s zulasse. Hierbei müsse der Verkäufer die Art des Mangels nicht voll be-weisen. Vielmehr sei ausreichend, wenn der Unternehmer die Tatsachen voll beweise, die ernstliche Zweifel daran begründeten, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sei. Der Turboladerdefekt lasse nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen eines Sachmangels bereits bei Gefahrübergang schließen, weil der Defekt eines Dichtungsrings als in [X.] kommende Mangelursache nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schlagartig eingetreten sei. 8 Der Kläger, der damit die volle Beweislast für den dem Turboladerdefekt zugrunde liegenden Mangel trage, habe nicht bewiesen, dass dieser Defekt auf die nicht fachgerecht eingebaute [X.] am Ansaugkrümmer des [X.] zurückzuführen sei. Soweit er in der Berufungsinstanz erstmals [X.] habe, die reparierte Ölwanne mit groben Verklebungen und die nicht fachge-recht verbaute [X.] hätten "im Zusammenwirken" zu dem Turbola-derdefekt und dem [X.]chaden geführt, handele es sich um ein neues An-griffsmittel, das gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen sei. Unabhängig davon habe der Kläger den Zusammen-hang zwischen der [X.] und dem Turboladerschaden nicht sub-stantiiert und nachvollziehbar dargetan. 9 - 6 - Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfül-lung einer Haltbarkeitsgarantie aus § 281 Abs. 1 in Verbindung mit § 443 Abs. 1 BGB zu. Eine solche Garantie könne der Sondervereinbarung im Kaufvertrag "Gewährleistung ist gegeben" nicht entnommen werden. Sie folge nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht aus einer mündlichen Nebenabrede. Weiter sei der Vortrag des [X.] hierzu bereits unschlüssig, da nicht klar werde, welchen Inhalt die Garantieerklärung haben solle. 10 Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des [X.] nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung von Nutzungen. Bei dem im Dezember 2003 aufgetretenen [X.]chaden handele es sich nicht um einen Sachmangel, weil er nach den Ausführungen des Sachverständigen [X.]

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf ein Überdrehen des [X.] zurückzuführen sei, das sowohl durch einen Bedienfehler wie [X.] als auch durch ein übermäßiges Hochdrehen des [X.] entstanden sein könne. 11 Der Kläger könne seinen Rücktritt auch nicht auf eine unsachgemäße Reparatur der Ölwanne des Fahrzeugs stützen. Insoweit fehle es an der [X.], die hier nicht gemäß §§ 440 Satz 1, 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen sei. 12 Der Vortrag des [X.] in der Berufungsbegründung, die unsachgemäß reparierte Ölwanne und die nicht fachgerecht verbaute [X.] hätten im Zusammenwirken zu dem [X.]chaden geführt, sei gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen und im Übrigen in [X.] Hinsicht nicht substantiiert. 13 - 7 - I[X.] 14 Diese Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. 15 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erstattung der Kosten für den Austausch des Turboladers in Höhe von 1.303,38 • zusteht. Nach den genannten Vorschriften kann der Käu-fer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn die [X.] mangel-haft ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. a) Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von [X.], wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von [X.], wenn sie sich für die nach dem [X.] eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der glei-chen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Nach § 446 Satz 1 BGB geht die Gefahr mit Übergabe der verkauften Sache über. Der hier in Rede stehende Turboladerdefekt, der dazu führte, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war und abgeschleppt werden musste, ist zwar eine dem Kläger nachteilige Abweichung der sogenannten Istbeschaffen-heit von der Sollbeschaffenheit. Dieser Defekt lag jedoch bei Übergabe des Fahrzeugs am 21. Januar 2003 noch nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist er am 19. Juli 2003 eingetreten. Eine Sachmängelhaftung der [X.] kommt daher insoweit nur in Betracht, wenn der [X.] seinerseits auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige 16 - 8 - Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und die bei Gefahrübergang bereits vorhanden war (vgl. Senatsurteil [X.] 159, 215, 218). 17 [X.]) Das Berufungsgericht ist aufgrund der in erster Instanz erstatteten Gutachten der Sachverständigen [X.]

und [X.] davon ausgegangen, dass zwei Schadensursachen in Betracht zu ziehen seien. Zum einen könne ein schlagartiger Defekt eines Dichtungsrings innerhalb des Turboladers eingetre-ten sein. Zum anderen bestehe die [X.] allerdings wenig wahrscheinliche [X.] Mög-lichkeit, dass sich Teile einer unfachmännisch eingebauten [X.] am Ansaugkrümmer des [X.] gelöst hätten und über den Ölkreislauf in den [X.] gelangt sein könnten. Welche dieser beiden möglichen Schadensursa-chen gegeben sei, bleibe letztlich offen, da der ausgebaute Turbolader für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stehe. Dies greift die Revision nicht an. Die Revision rügt vielmehr, das Berufungsgericht habe den Vortrag des [X.] in der Berufungsbegründung verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt, der Defekt am Turbolader könne auch durch die unsachgemäße Reparatur an der Ölwanne mit Verklebungen "im Zusammenwirken" mit der nicht fachgerecht eingebauten [X.] am Ansaugkrümmer hervorgerufen worden sein. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Die Revision wendet sich insoweit nicht gegen die [X.] zutreffende [X.] Auffassung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Zulassung des neuen Vorbringens des [X.] nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO hätten nicht vorgelegen. Sie meint jedoch, der neue Vortrag des [X.] habe gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen werden müssen, weil das [X.] den Kläger entgegen § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht darauf hingewiesen habe, dass sich aus dem Gutachten des Sach-verständigen [X.] ein Mangel des Fahrzeugs in Bezug auf die Ölwanne [X.], worauf der Kläger den betreffenden Vortrag bereits in der ersten Instanz gehalten hätte. Das ist nicht richtig. Bei der materiellen Prozessleitung nach 18 - 9 - § 139 ZPO hat das Gericht das Verfügungsrecht der [X.]en über das Streit-verhältnis und deren alleinige Befugnis zur Beibringung des Prozessstoffs zu beachten. Es ist ihm deshalb verwehrt, auf die Einführung selbständiger, einen gesetzlichen Tatbestand eigenständig ausfüllender Angriffs- und Verteidi-gungsmittel in den Prozess hinzuwirken ([X.] 156, 269, 270 f. m.w.Nachw.). Das [X.] war daher weder berechtigt noch verpflichtet, den Kläger auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass er sein Klagebegehren im Hinblick auf die Befunde des Sachverständigen gegebenenfalls auf das Vorliegen weiterer Sachmängel stützen könne. Danach kann dahingestellt bleiben, ob das [X.] nicht auch zu Recht angenommen hat, der Kläger habe den Zu-sammenhang zwischen der [X.] und dem Turboladerschaden nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. [X.]) Bleibt es mithin bei den beiden vom Berufungsgericht in Betracht ge-zogenen Ursachen für den hier in Rede stehenden Turboladerdefekt, wäre die [X.], welche dieser Ursachen tatsächlich gegeben ist, unerheblich, wenn beiden möglichen Schadensursachen eine vertragswidrige [X.] zugrunde liegen würde und [X.]eils davon auszugehen wä-re, dass der betreffende Mangel bereits bei Gefahrübergang bestanden hätte. Das ist indessen nicht der Fall. Hier fehlt es bereits an ersterem. Zwar stellt eine unfachmännisch eingebaute [X.] am Ansaugkrümmer des [X.] eine vertragswidrige Beschaffenheit dar. Dagegen muss jedoch der schlagarti-ge Defekt eines Dichtungsrings im Turbolader nicht notwendigerweise auf ei-nem Mangel beruhen. Das Berufungsgericht hat dies ausdrücklich offen gelas-sen. Angesichts des hohen Alters des gebraucht gekauften Fahrzeugs von rund neun Jahren und seiner großen Laufleistung von über 190.000 Kilometern liegt insoweit vielmehr ein normaler Verschleiß nahe, der, sofern wie hier keine be-sonderen Umstände gegeben sind, nach der zutreffenden Ansicht des [X.]s keinen Mangel darstellt (vgl. zum alten Recht [X.], 19 - 10 - NJW-RR 1988, 1138, 1139; zum neuen Recht [X.], [X.] 2004, 40; KG [X.], 76; [X.], [X.], 3566; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.]. 1228 ff.; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 434 Rdnr. 58, [X.]. m.w.Nachw.; ferner Senatsurteil vom 14. September 2005 [X.] [X.] ZR 363/04, zur [X.] bestimmt, unter [X.]). 20 b) Der Umstand, dass nicht mehr zu klären ist, ob der Turboladerdefekt auf einem Mangel beruht, geht zu Lasten des [X.]. Macht der Käufer [X.] wie hier der Kläger [X.] Rechte nach § 437 BGB geltend, nachdem er die [X.] entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen (Senatsurteil [X.] 159, 215, 217 f. m.w.Nachw.). Das folgt aus § 363 BGB, wonach den Gläubiger, der eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen hat, die Beweis-last trifft, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewe-sen sei. [X.]) Aus § 476 BGB, der auf den [X.] hier gegebenen [X.] Verbrauchsgüter-kauf (§ 474 BGB) Anwendung findet, ergibt sich vorliegend nichts anderes. Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Nach der Rechtsprechung des Se-nats gilt die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des [X.] nicht für die [X.] hier offene [X.] Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher Hin-sicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des [X.] vorhanden war ([X.] [X.]O, 218; Urteil vom 14. September 2005, [X.]O, unter B [X.] [X.] (1)). 22 [X.]) Aber auch wenn man dieser Meinung nicht folgen und die [X.] des § 476 BGB entgegen dem Wortlaut der Vorschrift und dem Wortlaut des durch sie umgesetzten (Begründung in BT-Drucks. 14/6040 [X.]) Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/[X.] und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. EG Nr. L 171 S. 12) aus Gründen des Verbraucherschutzes auf die Ursa-che eines sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigenden Sachmangels erstrecken würde, würde sich hier letztlich nichts anderes [X.]n, weil der Kläger den der [X.] dann obliegenden Beweis des Gegen-teils fahrlässig vereitelt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] liegt in Anwendung des [X.] aus §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und § 242 BGB eine Beweisvereitelung vor, wenn eine [X.] ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft er-schwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Das [X.] muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des [X.] als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen. Als Folge der Beweisvereitelung kommen in solchen Fällen Beweiserleichterungen in Betracht, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (z.B. Urteil vom 9. November 1995 [X.] III ZR 226/94, [X.], 208 unter [X.], insoweit in [X.] 131, 163 nicht [X.] - druckt; Urteil vom 17. Juni 1997 [X.] X ZR 119/94, [X.], 204 unter [X.]; Ur-teil vom 27. September 2001 [X.] IX ZR 281/00, [X.], 2450 unter [X.] a; Urteil vom 23. September 2003 [X.] XI ZR 380/00, [X.], 2325 unter II 1 a, [X.]. m.w.Nachw.). 24 Hier erfüllt das Verhalten des [X.] die Voraussetzungen einer fahr-lässigen Beweisvereitelung. Der Kläger hätte erkennen können und durch eine entsprechende Anweisung verhindern müssen, dass die von ihm mit dem [X.] des defekten Turboladers beauftragte Werkstatt diesen nicht aufbe-wahrt. Soweit die Revision nach Schluss der Revisionsverhandlung durch nicht nachgelassenen Schriftsatz geltend macht, der defekte Turbolader habe gegen Lieferung eines Austauschteils in das Werk des Herstellers geschickt werden "müssen", handelt es sich um in der Revisionsinstanz nach § 559 ZPO unzu-lässigen neuen Tatsachenvortrag, der zudem nicht einsichtig ist. Der Kläger hätte bedenken müssen, dass der defekte Turbolader in dem von ihm zum Zeitpunkt des [X.] bereits erwogenen Schadensersatzprozess gegen die Beklagte als Beweismittel benötigt werden würde und deswegen aufbewahrt werden musste. In dem Schreiben seines Anwalts vom 13. August 2003, mit dem er die Beklagte unter Fristsetzung zu einer kostenlosen Reparatur auffor-derte, kündigte der Kläger nämlich bereits an, dass er das Fahrzeug nach fruchtlosem Fristablauf in einer anderen Werkstatt reparieren lassen, der [X.] die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung stellen und diesen [X.] notfalls gerichtlich geltend machen werde. Keiner Entscheidung bedarf es, ob die lediglich fahrlässige Beweisverei-telung des [X.] als Rechtsfolge eine [X.] im Hinblick auf die hier unterstellte Anwendung des § 476 BGB erneute [X.] Beweislastumkehr rechtfertigt, die also wieder zur Beweislast des [X.] für die Verursachung des Turboladerdefekts durch einen Mangel zurückführt. Zumindest ist der durch die Beweisvereitelung 25 - 13 - des [X.] am Vollbeweis gehinderten [X.] eine Beweiserleichterung in der Form zu gewähren, dass der nach dem vom Berufungsgericht in Überein-stimmung mit dem [X.] festgestellten Ergebnis der Beweisaufnahme wahrscheinlichste Geschehensablauf als von der [X.] bewiesen [X.] wird. Das ist die Verursachung des Turboladerdefekts durch einen schlag-artigen Defekt eines Dichtungsrings innerhalb des Turboladers infolge eines normalen Verschleißes, der angesichts des hohen Alters und der großen Lauf-leistung des Fahrzeugs keinen Mangel darstellt (vgl. oben unter II 1 a). Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass eine etwaige Beweislastumkehr nach § 476 BGB hier nach der Art des Mangels ausgeschlossen ist. 26 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB auf Rück-gewähr des Kaufpreises für das von ihm erworbene Fahrzeug in Höhe von 4.500 • wegen Rücktritts vom Kaufvertrag verneint. Wie der vorstehend behan-delte Schadensersatzanspruch aus § 437 Nr. 3 BGB setzt der Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 437 Nr. 2 BGB voraus, dass die [X.] gemäß § 434 BGB mangelhaft ist. Davon kann auch im vorliegenden Zusammenhang nicht ausgegangen werden. 27 a) Der [X.]chaden hat zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs am 21. Januar 2003 noch nicht vorgelegen, sondern ist erst lange danach im Dezember 2003 aufgetreten. Eine Sachmängelhaftung der [X.] kommt daher insoweit nur in Betracht, wenn der [X.]chaden seinerseits auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des [X.] darstellt und die bereits bei Gefahrübergang vorhanden war (vgl. Se-natsurteil [X.] 159, 215, 218 und oben unter II 1 a). Dafür hat der Kläger [X.] - 14 - der etwas vorgetragen noch den ihm nach § 363 BGB obliegenden (vgl. [X.] [X.]O, 217 f. sowie oben unter [X.]) Beweis erbracht. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, zu Unrecht gemäß den Ausführun-gen des Sachverständigen [X.] angenommen hätte, dass der [X.]chaden nicht auf einem Mangel des Fahrzeugs, sondern auf einem Überdrehen des [X.] infolge eines Bedienungsfehlers beruht. § 476 BGB hilft dem Kläger in-soweit schon deswegen nicht weiter, weil sich der [X.]chaden nicht innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang, sondern erst mehr als zehn Monate danach gezeigt hat. b) Die fehlerhaft verbaute [X.] am Ansaugkrümmer stellt zwar einen Mangel dar. Der Kläger hat jedoch auch insoweit nicht den ihm obliegen-den Beweis erbracht, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat. § 476 BGB hilft dem Kläger wiederum nicht weiter, weil sich die fehlerhaft verbaute [X.] nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs gezeigt hat, sondern erst von dem Sachverständigen [X.] bei der Untersuchung des Fahrzeugs am 11. Mai 2004 entdeckt worden ist, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht. 29 Darüber hinaus scheitert ein Rücktritt des [X.] wegen der fehlerhaft verbauten [X.] auch daran, dass der Kläger der [X.] insoweit nicht gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Dies war entgegen der Ansicht der Revision nicht deswegen nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 oder § 440 Satz 1 BGB entbehrlich, weil die Beklagte den [X.] des Turboladers abgelehnt hatte. Darin liegt keine ernsthafte und end-gültige Verweigerung der Reparatur der [X.], weil davon zum Zeit-punkt des Turboladerdefekts noch keine Rede war. 30 - 15 - c) Soweit sich die Revision für den Rücktritt des [X.] vom Kaufvertrag erstmals in dem vorliegenden Rechtsstreit auf den Turboladerdefekt beruft, ist der Rücktritt schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil aus den oben (unter II 1) dargelegten Gründen kein Mangel gegeben ist. 31 32 3. Aus den vorgenannten Gründen (unter [X.]) steht dem Kläger auch kein Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 284 BGB auf Ersatz vergeblicher Aufwendun-gen für den Einbau einer Anhängerkupplung zu (vgl. insoweit Senatsurteil vom 20. Juli 2005 [X.] [X.] ZR 275/04, zur [X.] in [X.] bestimmt). 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich einen Schadensersatz-anspruch des [X.] aus §§ 281 Abs. 1, 443 Abs. 1 BGB wegen Nichterfüllung einer Garantie verneint. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, weil es den vom Kläger zum Beweis für die Abgabe einer Garantieerklärung benannten Gesellschafter der [X.] nicht vernommen habe. Die Voraussetzungen für eine Vernehmung des vertretungs-berechtigten Gesellschafters als [X.] (§§ 445, 448 ZPO) lagen nicht vor, weil das Berufungsgericht die Behauptung des [X.], die Beklagte habe die [X.] 33 - 16 - gelfreiheit des verkauften Fahrzeugs "garantiert", zutreffend und von der Revi-sion unbeanstandet als nicht schlüssig angesehen hat. [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.08.2004 - 1 O 12/04 - [X.], Entscheidung vom 31.01.2005 - 5 U 153/04 -

Meta

VIII ZR 43/05

23.11.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2005, Az. VIII ZR 43/05 (REWIS RS 2005, 690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 690

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