Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.07.2015, Az. 29 W (pat) 100/12

29. Senat | REWIS RS 2015, 7273

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "AUTOSTADT BITBURG (Wort-Bild-Marke)/Autostadt" – zur Kennzeichnungskraft – zur Dienstleistungsähnlichkeit und –identität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – teilweise Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 027 600

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 30. Juli 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterinnen [X.] und Akintche

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Widersprechenden und die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke werden zurückgewiesen.

2. Der Kostenantrag des Inhabers der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]ie in den Farben schwarz/gelb/weiß gehaltene Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

ist am 25. April 2008 angemeldet und am 21. Oktober 2008 unter der Nummer 30 2008 027 600 als Marke für die [X.]ienstleistungen „Werbung“ und „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden.

3

Gegen die Eintragung, die am 21. November 2008 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin zu 1) am 20. Februar 2009 Widerspruch erhoben aus ihrer am 3. November 1997 unter der Nummer 397 52 161 eingetragenen Wortmarke

4

[X.]

5

die für die Waren und [X.]ienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 16, 18, 21, 25, 27, 28, 34, 35, 36, 37, 41, 42 und 43

6

Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, [X.], Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten einschließlich Brillen (Optik), Brillenetuis, Ferngläser, Sonnenbrillen, Spannungsregler für Fahrzeuge, [X.] für Fahrzeuge, Zigarrenanzünder für Automobile, Navigationsinstrumente, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild einschließlich Magnetkarten, Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards), Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Registrierkassen, Rechenmaschinen, [X.]atenverarbeitungsgeräte und Computer einschließlich Taschenrechner, Feuerlöschgeräte, Akkumulatoren, Alarmgeräte, Antennen, Ausgabeautomaten, Buchungsmaschinen, Computer-Programme (gespeichert), [X.]iebstahlalarmanlagen (elektrisch), [X.], Ton- und/oder Bildempfangsgeräte, Geschwindigkeitsanzeiger, Registrierkassen, Radios, elektrische Relais, [X.], nämlich Rettungsbojen, Rettungsflöße, [X.], [X.], Rettungsplanen, Rettungsringe, Rettungswesten, Säuremesser, [X.], Sonnenbatterien; Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser sowie deren Teile; aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, Schmuckwaren aller Art einschließlich Schlüsselanhänger, Uhren und Zeitmeßinstrumente; Waren aus Papier, Pappe (Karton), soweit in Klasse 16 enthalten, [X.] einschließlich Atlanten, Kalender, geographische Karten, Schreibwaren, Schreibmaschinen, insbesondere Schreibgeräte und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate), Spielkarten; Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten einschließlich Koffer, Reisenecessaires (Lederwaren), Taschen, Schlüsseletuis, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert) einschließlich tragbare, nicht elektrische Kühltaschen und/oder -boxen, Picknickkoffer (Geschirr), Toilettenecessaires, Kämme und Schwämme, Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln) einschließlich [X.] und/oder Fensterleder für Reinigungszwecke, Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen einschließlich Krawatten, Schals; Teppiche, Fußmatten einschließlich Automatten; Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Raucherartikel einschließlich Aschenbecher, nicht aus Edelmetall, Feuerzeuge für Raucher, [X.], [X.], nicht aus Edelmetall, Zigarettenetuis, [X.]osen, nicht aus Edelmetall, Zigarrenetuis, -kästen, -kisten, nicht aus Edelmetall, Streichhölzer; Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen, Ausgabe von Kreditkarten, Bankgeschäfte, Vergabe von [X.]arlehen, finanzielle Beratung, Gebäudeverwaltung, Grundstücksverwaltung, Krankenversicherung, Kredite, Kreditvermittlung, Leasing, Schätzung von Immobilien, Sparkassengeschäfte, Gewährung von [X.], Unfallversicherung, Vermietung von Büros (Immobilien), Vermietung von Wohnungen, Immobilienvermittlung, Kreditvermittlung, Wohnungsvermittlung, Vermittlung von Versicherungen, Verpachtung von Immobilien; Reparaturwesen, insbesondere Reparatur, Wartung und Pflege von Fahrzeugen einschließlich Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; Ausbildung einschließlich Erziehung und Unterricht einschließlich Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von [X.], Organisation und Veranstaltung von Symposien, Veranstaltung und [X.]urchführung von Seminaren, Veranstaltung und [X.]urchführung von Workshops, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten einschließlich Betrieb von Kinos, [X.]urchführung von Live-Veranstaltungen, Betrieb von Museen, Musikdarbietungen, Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Verpflegung einschließlich Verpflegung von Gästen in Cafés, Beherbergung von Gästen einschließlich Vermietung von Gästezimmern, Erstellen von Programmen für die [X.]atenverarbeitung einschließlich Computerberatungsdienste, Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests, Vermietung von Computer-Software, Vermietung von [X.]atenverarbeitungsgeräten;

7

eingetragen ist.

8

Mit Beschluss vom 22. Juli 2011 hat die Markenstelle für Klasse 35 die angegriffene Marke gelöscht, da von einer engen bis mittleren [X.]ienstleistungsähnlichkeit, einer leicht erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und einer Markenusurpation der älteren durch die jüngere Marke auszugehen sei.

9

Auf die Erinnerung des Inhabers der angegriffenen Marke hat die Markenstelle den [X.] durch Beschluss vom 11. Juli 2012 aufgehoben, soweit die angegriffene Marke für die [X.]ienstleistung „Werbung“ gelöscht worden ist, und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den Marken sei nur hinsichtlich der [X.]ienstleistung „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ [X.] gegeben. Insoweit bestehe zwischen den Marken [X.]. [X.]ie Widerspruchsmarke sei von Haus aus für die [X.]ienstleistungen im Bereich Ausbildung/Unterhaltung und sportlicher/kultureller Aktivitäten durchschnittlich kennzeichnungskräftig, da dem Zeichen für diese Leistungen ein beschreibender Begriffsinhalt nicht ohne weiteres zugeordnet werden könne. [X.]ie Kennzeichnungskraft sei in diesen Bereichen durch intensive Benutzung gesteigert. Zwischen den [X.] bestehe zwar keine unmittelbare Ähnlichkeit, auch eine Prägung des jüngeren Zeichens durch das ältere sei nicht gegeben, da der Ortsname „[X.]“ nicht vernachlässigt werde. [X.]a die Elemente „[X.]“ und „[X.]“ aufeinander bezogen seien, nehme die ältere Marke in dem jüngeren Zeichen auch keine selbständig kennzeichnende Stellung ein. Gleichwohl sei wegen der gesteigerten Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht ausgeschlossen, dass der Verkehr die jüngere Marke im Bereich identischer [X.]ienstleistungen und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke mit der älteren gedanklich in Verbindung bringe. [X.]er dem älteren Zeichen in der jüngeren Marke hinzugefügte Wortbestandteil „[X.]“ könne nicht verhindern, dass das angesprochene Publikum die Marken verbundenen oder organisatorisch verflochtenen Unternehmen zuordne und annehme, es handele sich bei der jüngeren Marke um [X.]ienstleistungen eines mit der bekannten Widerspruchsmarke verbundenen Unternehmens. [X.]ie [X.]ienstleistung der jüngeren Marke „Werbung“ sei den [X.] dagegen lediglich „noch“ ähnlich. Hier liege die Annahme einer Unternehmensverbindung eher fern, die bloße Assoziation einer Verbindung genüge für die Annahme einer [X.] nicht.

Hiergegen wenden sich die Beschwerden beider Beteiligter.

[X.]ie Widersprechende und Beschwerdeführerin zu 1) trägt vor, die Widerspruchsmarke sei von Haus aus durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Zwar könne „[X.]“ im Zusammenhang mit Städtenamen als Beiname einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft verstanden werden. In einer solchen Verwendung liege allerdings keine beschreibende Bezeichnung für Waren und [X.]ienstleistungen, sondern lediglich eine Funktion zur Charakterisierung der nachfolgend benannten [X.]. Bei Verwendung der Bezeichnung „[X.]“ im Zusammenhang mit Waren und [X.]ienstleistungen werde der Begriff dagegen als von beschreibenden Anklängen freie Produktkennzeichnung wahrgenommen, deren Verfügbarkeit an einem bestimmten Standort durch den nachgestellten Städtenamen erkennbar sei. [X.]ies werde auch in der Eintragung des [X.] unter dem Stichpunkt „[X.]“ deutlich, wo unter Ziff. 1 die Bedeutung im Sinne eines Beinamens einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft und unter Ziff. 2 mit ® markiert auf die Marke der Widersprechenden hingewiesen werde.

Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Leiters des Fachbereichs Technologie- und Infrastrukturmanagement [X.]… vom 18. September 2014, des Berichts über eine Meinungsumfrage der [X.] vom April 2005 mit dem Titel „[X.] Besuchsintensität und Bekanntheitsgrad“ sowie einer Vielzahl von Publikationen und Presseberichten macht die Beschwerdeführerin zu 1) geltend, die von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durch intensive Benutzung erheblich gesteigert. [X.]ie Widerspruchsmarke sei durch die Widersprechende bzw. ihre Tochtergesellschaft [X.] seit dem [X.] in Benutzung. Bereits bei der [X.] in [X.] sei sie beworben worden, die [X.] hätten das Gelände der [X.] über einen Shuttleservice besuchen können und seien bei Betreten des [X.] durch Prospekte und Magazine der [X.] mit der Marke in Kontakt gekommen, sodass sie sich schon bei Markteinführung einer großen Verbreitung und Bekanntheit er- freut habe. [X.] habe die [X.] über … Mio. Besucher gehabt und damit unter allen Freizeiteinrichtungen in [X.] die zweithöchste Gästezahl. Ihre Bekanntheit zeige sich auch daran, dass bereits zwei Jahre nach Eröffnung ein [X.] speziell über die [X.] veröffentlicht worden sei, der anlässlich des zehnjährigen Bestehens im Jahr 2010 durch eine weitere [X.] sowie eine englischsprachige Fassung ergänzt worden sei. [X.]ie [X.] sei schon damals die größte entsprechende Unternehmensplattform der Welt gewesen. [X.]ie Marke werde für einen Erlebnispark, kulturelle Veranstaltungen, [X.] und eine Vielzahl weiterer Waren und [X.]ienstleistungen intensiv benutzt und sei bundesweit bekannt. [X.]ie unter der Marke in dem Erlebnispark angebotenen kulturellen Veranstaltungen seien regelmäßig Gegenstand der Fernseh- und Printmedienberichterstattung. [X.]ie Veranstaltungen auf dem Gelände der [X.] würden seit Eröffnung im [X.] jährlich von durchschnittlich … Mio. Menschen besucht. [X.]eshalb sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schon im Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke im Jahr 2008 erheblich gesteigert gewesen. Zudem habe die [X.] [X.] von jährlich … bis … Mio. Euro für die unter der Marke durchge- führten Veranstaltungen aufgewendet. Ein weiteres Indiz für die Bekanntheit seien die Ergebnisse der [X.]“ vom April 2005, wonach über 70 % der repräsentativ ausgewählten befragten Probanden angegeben hätten, die „[X.]“ in [X.] zu kennen.

[X.]urch die Verbindung des mit der älteren Marke identischen Begriffs „[X.]“ mit einem Städtenamen im Zusammenhang mit den von der jüngeren Marke beanspruchten [X.]ienstleistungen werde dem Verkehr suggeriert, dass es sich bei den so gekennzeichneten [X.]ienstleistungen um lokale Ableger der Inhaberin der Widerspruchsmarke bzw. ihrer Lizenznehmerin handele.

[X.]ie [X.]ienstleistung der jüngeren Marke „Werbung“ sei zu den [X.]ienstleistungen der Widerspruchsmarke hochgradig ähnlich. Sportliche und kulturelle Veranstaltungen würden in der Werbebranche zunehmend als Werbemaßnahmen eingesetzt. [X.]abei sei für den Verbraucher der Unterschied zwischen rein kulturellen und Werbeveranstaltungen mit entsprechendem Inhalt nicht erkennbar, beide dienten gleichermaßen der Unterhaltung. Entsprechend würden [X.] mit der Organisation von kulturellen Veranstaltungen, etwa in Museen, von Sportveranstaltungen oder Konzerttourneen betraut. Auch durch das Sponsoring erhielten kulturelle und Sportveranstaltungen zunehmend werblichen Charakter.

Zudem bestehe enge Ähnlichkeit zwischen Werbung und den [X.]n der Widerspruchsmarke. [X.]en deshalb erforderlichen weiten [X.] halte die jüngere Marke nicht ein. Beide Marken würden durch den Begriff „[X.]“ geprägt. Jedenfalls sei die ältere Marke in der jüngeren identisch enthalten und nehme dort eine selbständig kennzeichnende Stellung ein.

[X.]ie Beschwerdeführerin zu 1) stellt den Antrag,

den Erinnerungsbeschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.]es vom 11. Juli 2012 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke dem Widerspruch entsprechend zu beschließen; ferner die Beschwerde des Markeninhabers vom 20. August 2012 zurückzuweisen.

[X.]er Beschwerdeführer zu 2) stellt den Antrag,

die Beschlüsse der Markenstelle des [X.]es vom 22. Juli 2011 und 7. Juli 2012 im Umfang der Löschung aufzuheben und die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er trägt vor, die von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, eine intensive Benutzung der Widerspruchsmarke zu belegen. [X.]ie Widersprechende setze nicht die Widerspruchsmarke, sondern die Marke „[X.]“ zur Kennzeichnung der von ihr angebotenen Veranstaltungen ein. [X.]er Begriff „[X.]“ werde nur als beschreibende Ortsangabe verwendet und regelmäßig zusammen mit weiteren Begriffen wie „[X.]“ oder „[X.]“, woraus sich ihre Unterscheidungskraft ableite. [X.]ie Widersprechende nutze die Marke nur für ihren Themenpark in [X.] und die dort stattfindenden Veranstaltungen, nicht aber außerhalb [X.]s. [X.]eshalb sei eine [X.] mit dem jüngeren Zeichen, das sich auf [X.] beziehe und ausschließlich für Leistungen aus [X.] verwendet werde, ausgeschlossen. Von einer Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch intensive Benutzung sei nicht auszugehen. [X.]ie hohen Besucherzahlen des von der Widersprechenden unter der Marke „[X.]“ betriebenen Erlebnisparks gingen nur darauf zurück, dass der Park als Auslieferungszentrum für die Fahrzeuge der Widersprechenden benutzt werde. [X.]eshalb sei die [X.] auf vielen Listen der bekanntesten Erlebnisparks auch nicht verzeichnet und werde in den vorgelegten Artikeln nur mit den Auslieferungslagern anderer Automobilhersteller verglichen. Es handele sich bei der Widerspruchsmarke nicht um eine eigenständige Marke, sondern um ein Synonym für [X.]. [X.]ie meisten Besucher besuchten den Park, um einen neuen Pkw abzuholen und müssten für den Eintritt keine Gebühr entrichten. [X.]eshalb arbeite der Park auch nach eigenen Angaben der [X.] nur zu 70 % kostendeckend, sodass die Widersprechende das Auslieferungslager mit … Millionenbeträgen am Leben erhalte. Entscheidend für die Nutzung der Marke sei aber auf die zahlenden Besucher abzustellen. Zudem benutzten auch andere Gemeinden bzw. deren Gewerbevereine, wie z. B. der [X.] den Begriff „[X.]“ unter Beifügung des Städtenamens. Gegen diese gehe die Widersprechende nicht vor. Auch in anderen „Autostädten“ fänden vergleichbare Veranstaltungen statt, was die „Unterscheidungskraft“ weiter absenke.

Zum weiteren Vorbringen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

[X.]ie gemäß § 66 Abs. 1 [X.] zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. [X.]er von beiden Parteien angegriffene Erinnerungsbeschluss hat den Widerspruch gegen die angegriffene Marke zu Recht hinsichtlich der [X.]ienstleistung „Werbung“ mangels [X.] zurückgewiesen und die Löschung derselben für die [X.]ienstleistung „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ durch den angegriffenen [X.] wegen [X.] gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zutreffend bestätigt.

[X.]ie Frage der [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder [X.]ienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder [X.]ienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.] [X.], 1098 Rn. 44 – [X.]/ [X.]; [X.], 933 Rn. 32 – [X.]; [X.], 237 Rn. 18 – PICARO/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 – [X.]/pure; [X.], 235 Rn. 15 – [X.]/[X.]; [X.], 484 Rn. 23 – [X.]; [X.], 905 Rn. 12 – [X.]; [X.], 258 Rn. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.], 859 Rn. 16 – [X.]; [X.], 60 Rn. 12 – [X.]). [X.]abei impliziert der Begriff der [X.] eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren ([X.], a. a. O., [X.]/pure; [X.], 64 Rn. 9 – [X.]/Melox-GRY).

[X.]ie Beschwerde der Widersprechenden gegen die Zurückweisung des Widerspruchs hinsichtlich der [X.]ienstleistung „Werbung“ der angegriffenen Marke ist unbegründet, weil die Widerspruchswaren und -dienstleistungen sich nur im entfernten Ähnlichkeitsbereich zu der [X.]ienstleistung „Werbung“ bewegen und die angegriffene Marke den deshalb erforderlichen [X.] einhält. [X.]iesen hält sie dagegen nicht für die identischen bzw. eng ähnlichen [X.]ienstleistungen „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ ein.

1. Auszugehen ist dabei von der [X.]. [X.]er Inhaber der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht bestritten. Sein Vortrag, die Verwendung des Begriffs „[X.]“ stelle keine ausreichende Individualisierung einer Marke dar, weil der Verkehr in „[X.]“ wegen der geringen Kennzeichnungskraft dieser Marke keine betriebliche Kennzeichnung erkenne, ist nicht als Einrede der Nichtbenutzung, sondern lediglich als Argumentation im Rahmen der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu verstehen. [X.]ies zeigt sich auch daran, dass er in der Erinnerungsbegründung und im Beschwerdevorbringen die Benutzung der Marke für den entsprechenden Themenpark und die dortigen Veranstaltungen eingeräumt und die Beschlüsse der Markenstelle, die übereinstimmend von der [X.] ausgehen, insoweit argumentativ nicht angegriffen hat.

2. [X.]er in Klasse 35 eingetragenen [X.]ienstleistung „Werbung“ der jüngeren Marke steht auf Seiten der Widerspruchsmarke eine Vielzahl von Waren und [X.]ienstleistungen gegenüber, von denen aber nur die Waren in Klasse 16 „[X.], einschließlich Atlanten, Kalender, geographischen Karten“ und die [X.]ienstleistungen der Klasse 41 „Ausbildung einschließlich Erziehung und Unterricht einschließlich Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von [X.], Organisation und Veranstaltung von Symposien, Veranstaltung und [X.]urchführung von Seminaren, Veranstaltung und [X.]urchführung von Workshops, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten einschließlich Betrieb von Kinos, [X.]urchführung von Live-Veranstaltungen, Betrieb von Museen, Musikdarbietungen, Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe“ als überhaupt in einen möglichen Ähnlichkeitsbereich fallend in Betracht kommen.

Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und [X.]ienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere Art, Beschaffenheit, Einsatz- und Verwendungszweck, wirtschaftliche Bedeutung der Waren und [X.]ienstleistungen, der Nutzen für den angesprochenen Verkehr sowie dessen Vorstellung, dass die Waren und [X.]ienstleistungen unter der gleichen Verantwortung hergestellt, erbracht und in Anspruch genommen werden oder hinsichtlich ihrer Eigenart als konkurrierende Angebote sich in sonstiger Weise ergänzen – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sind, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie – unterstellt man dies – mit identischen Marken gekennzeichnet sind ([X.] [X.], 582 Rn. 85 – [X.]; [X.], 922 Rn. 22 ff. – [X.]; [X.] [X.], 241 – [X.]; [X.] GRUR 2001, 507 – [X.]/Revian).

a) Zwischen der [X.]ienstleistung „Werbung“ und den [X.]n der Widerspruchsmarke in Klasse 16 besteht keine Waren- bzw. [X.]ienstleistungsähnlichkeit ([X.], Beschluss vom 14.03.2007, 29 W (pat) 170/04; Beschluss vom 08.03.2006, 29 W (pat) 25/04; [X.]/Stoppel, [X.], 16. Aufl. 2014, S. 73 m. w. N.). Bei der Erbringung der [X.]ienstleistung „Werbung“ kommen üblicherweise verschiedenste [X.] zum Einsatz, sei es in Form von Zeitschriften, Programmheften, Flyern, Plakaten, Einladungs- oder Eintrittskarten etc. [X.]er Umstand, dass [X.] als Werbeträger dienen, genügt für eine Ähnlichkeit nicht. [X.]er angesprochene Verkehr wird nämlich nicht davon ausgehen, dass die Hersteller von [X.]n wie z. B. Verlage auch [X.] für [X.]ritte anbieten. [X.] vergeben die Herstellung entsprechender Printerzeugnisse hingegen an [X.]ritte, ohne selbst als Hersteller von [X.]n aufzutreten.

b) Zu den [X.] in Klasse 41 „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten einschließlich Betrieb von Kinos, [X.]urchführung von Live-Veranstaltungen, Betrieb von Museen, Musikdarbietungen, Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe“ steht die [X.]ienstleistung der angegriffenen Marke „Werbung“ nicht einmal in einem entfernten [X.] ([X.], Beschluss vom 11. Januar 2006, 29 W (pat) 58/03; Beschluss vom 28. Juni 2000, 32 W (pat) 9/00; Beschluss vom 10. Januar 2006, 33 W (pat) 274/03). Zwar werden derartige [X.] von Unternehmen zu Werbezwecken eingesetzt, bzw. im Rahmen des Sponsorings finanziert und dienen dadurch als Werbeplattform. [X.] für [X.]ritte richten sich aber nicht an die Zuschauer oder Veranstaltungsbesucher, sondern an Unternehmen, die die Veranstaltung für Werbezwecke nutzen wollen. In ihrem Nutzen für den Empfänger, auf den es für die Beurteilung der [X.]ienstleistungsähnlichkeit maßgeblich ankommt, unterscheiden sich die gegenüberstehenden [X.]ienstleistungen daher deutlich.

c) Zugunsten der Beschwerdeführerin zu 1) kann mit der Markenstelle von einer entfernten Ähnlichkeit zwischen „Werbung“ und den [X.] in Klasse 41 „Ausbildung einschließlich Erziehung und Unterricht einschließlich Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von [X.], Organisation und Veranstaltung von Symposien, Veranstaltung und [X.]urchführung von Seminaren, Veranstaltung und [X.]urchführung von Workshops“ ausgegangen werden, weil [X.] gelegentlich auch Fortbildungsveranstaltungen im Bereich Marketing und Kommunikation anbieten.

d) Identität bzw. bis an Identität grenzende enge Ähnlichkeit besteht dagegen schon nach dem Wortlaut zwischen den von der Markenstelle gelöschten [X.]ienstleistungen der jüngeren Marke „sportliche und kulturelle Aktivitäten“, die Gegenstand der Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke sind, und den [X.] „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten einschließlich Betrieb von Kinos, [X.]urchführung von Live-Veranstaltungen, Betrieb von Museen, Musikdarbietungen, Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe“. [X.]ie [X.]ienstleistungen der jüngeren Marke „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ sind in der Widerspruchsmarke identisch enthalten. Gleichzeitig fallen sie unter den Oberbegriff der Widerspruchsmarke „Unterhaltung“.

3. [X.]ie Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist – für die vorliegend maßgeblichen [X.]ienstleistungen – von Haus aus durchschnittlich,  ist aber durch intensive Benutzung für „Unterhaltung“ gesteigert.

[X.]ie Kennzeichnungskraft eines Zeichens ist dabei stets produkt- bzw. dienstleistungsbezogen festzustellen, da sie je nach Ware oder [X.]ienstleistung für die das Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich sein kann ([X.] [X.], 235, 237 - [X.]; [X.], 779, 781 - Zwilling/ Zweibrüder).

Freizeitparks mit Einrichtungen auf, die auf das Thema Auto bezogen sind, erwähnt also die Marke der Widersprechenden (www.duden.de).

In der Bedeutung „[X.], die von der Automobilindustrie geprägt wird“, wird der Begriff regelmäßig in Verbindung mit einem Städtenamen verwendet, wie [X.],  J… in [X.]…, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und zuletzt [X.]. Es gibt eine Vielzahl von Städten, die als „[X.]“, also als von der Fahrzeugproduktion geprägte größere selbständige Gebietskörperschaft, bezeichnet werden können. [X.]as Zeichen kann deshalb auf den Erbringungsort der [X.]ienstleistungen nur dann hinweisen, wenn es mit einem Städtenamen kombiniert ist, auf den sich die Bezeichnung [X.] beschreibend bezieht.

[X.]er von [X.] angesprochene allgemeine Verbraucher ist ferner daran gewöhnt, dass der Veranstaltungsort von [X.], u. a. auch von Freizeitparks, mit seinem Namen benannt und nicht ohne Namensnennung nach seinen Eigenschaften beschrieben wird ([X.]; [X.]; [X.]; Bavaria Filmstadt [X.]; [X.] etc.). [X.]aher wird er in der isolierten Bezeichnung „[X.]“ keine Angabe des [X.] erkennen. Für das Verständnis als Hinweis auf inhaltliche Eigenschaften der Unterhaltungs- oder auch der Ausbildungsdienstleistungen, etwa dahingehend, dass die Ausbildung oder Unterhaltung im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen erfolgt, ist der Begriff „[X.]“ nur über mehrere analysierende Gedankenschritte zu verstehen. [X.]enn auch Autostädte bieten – wie jede andere [X.] – Ausbildung und Unterhaltung in jeglicher Form an; sie werden nach dem allgemeinen Verständnis lediglich wirtschaftlich durch die Produktion von Pkws geprägt, etwa indem ein großer Teil der Bevölkerung bei einem Kraftfahrzeughersteller beschäftigt ist, die Steuereinnahmen in erster Linie aus diesem Gewerbezweig stammen und die Infrastruktur von den Bedürfnissen der Kraftfahrzeugproduktion beeinflusst ist. Insoweit unterscheidet sich der Begriff etwa von dem der „[X.]“ oder „Filmstadt“, die für Freizeitparks eine Sachangabe darstellen können, weil sie eine konkrete Vorstellung über den Stil der Fassaden, Bauten, Fahrgeschäfte und sonstigen Attraktionen des Freizeitparks vermitteln. Eine derart konkrete Vorstellung verbindet der Verkehr mit dem Begriff „[X.]“ nicht. Isoliert fehlt dem Begriff daher nicht die (originär durchschnittliche) Kennzeichnungskraft für „Ausbildung einschließlich Erziehung und Unterricht einschließlich Organisation und Veranstaltung von Konferenzen,…“ bzw. „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“, da er als Hinweis auf deren Erbringungsort nicht geeignet ist.

Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beschwerdeführerin zu 1) ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für den Bereich Unterhaltung durch intensive Benutzung erheblich gesteigert. [X.]ie Beschwerdeführerin hat vorgetragen, dass sie über ihre Tochtergesellschaft und Lizenznehmerin unter der Marke „[X.]“ seit dem [X.] einen Freizeit- und Erlebnispark in [X.] betreibt, der seit Eröffnung jährlich von rund zwei Millionen Gästen besucht wird und in dem regelmäßig kulturelle, Musik- und sonstige Unterhaltungsveranstaltungen angeboten werden. Zudem hat sie dargelegt, dass sie für diesen Erlebnispark [X.] von jährlich … bis … Mio. € tätigt. [X.]ies genügt, um von einer intensiven Benutzung der Marke für die [X.]ienstleistung Betrieb eines Erlebnisparks und damit den Oberbegriff „Unterhaltung“ auszugehen. [X.]ie diesbezüglichen Angriffe der Inhaberin der angegriffenen Marke greifen nicht durch. Maßgeblich für die Steigerung der Bekanntheit einer Marke ist deren Präsenz auf dem Markt. Konkrete Anhaltspunkte dafür liefern im hier einschlägigen Bereich [X.]aten über Besucherzahlen, [X.] und Marktanteile. Nicht maßgeblich ist, ob und in welcher Höhe Gewinne aus der Marke erzielt werden. Auch ein mit Verlust betriebener [X.] kann über hohe Verkehrsbekanntheit verfügen. [X.]er Umstand, dass der Erlebnispark gleichzeitig als Auslieferungszentrum für die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin dient, Anlass des Besuchs des Parks also die Auslieferung eines Pkws ist, schmälert nicht die durch die hohe Zahl der Besucher vermittelte Etablierung der Marke im relevanten Markt der Unterhaltung. [X.]ie strategischen Gründe der Beschwerdeführerin zu 1) für den Betrieb des Freizeitparks und die Benutzung der Marke spielen bei der Frage der durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft keine Rolle.

Auch der Einwand des Inhabers der angegriffenen Marke „[X.]“ werde nicht als Marke erkannt, sondern als Ortsangabe verstanden, geht fehl. Aus den von der Beschwerdeführerin zu 1) vorgelegten Unterlagen ergibt sich eine markenmäßige Verwendung des Begriffs „[X.]“ als Hinweis auf den Erlebnispark der Beschwerdeführerin zu 1) bzw. ihrer Lizenznehmerin und nicht nur als Hinweis auf die Belegenheit des Parks im [X.]gebiet von [X.]. Es ist insoweit nicht zutreffend, dass die Marke immer mit dem Zusatz „[X.]“ oder „in [X.]“ erscheint, wie sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten [X.] ergibt.

Allerdings fehlt der Nachweis einer intensiven Benutzung im Bereich Ausbildung. [X.]ie vereinzelte Erwähnung von Workshops genügt dafür nicht. Es fehlen jegliche [X.]aten zu Zahl und Umfang entsprechender Veranstaltungen, Teilnehmerzahlen oder [X.] im Bereich Aus- und Fortbildung.

Insoweit ist lediglich für den Betrieb eines Freizeit- und Erlebnisparks von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, die einen größeren [X.] erforderlich macht. [X.]iese [X.]ienstleistung fällt unter den Begriff „Unterhaltung“ und steht damit im engsten [X.] zu den [X.]ienstleistungen „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ der angegriffenen Marke.

4. [X.]ie Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. [X.]abei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.] (vgl. [X.], [X.], 382 Rn. 25 – [X.]; [X.], 824 Rn. 25 f. – [X.]). [X.]ie sich gegenüberstehenden Kennzeichen sind dabei jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. [X.]as schließt es nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den - durch das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen  Gesamteindruck prägend sein können (vgl. [X.] GRUR 2005, 1042 – [X.] LIFE; [X.] [X.], 859 Rn. 18 – [X.]). Weiter ist möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt ([X.] a. a. O. Rn. 30 – [X.] LIFE; [X.], [X.], 865, 866 – [X.]). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann [X.] zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder [X.]ienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.] GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/[X.]).

Abbildung[X.] besteht nicht.

aa) Optisch unterscheiden sich die Zeichen schon durch die Grafik der jüngeren Marke in Form eines der Straßenverkehrsordnung entsprechenden, die Wortbestandteile umrahmenden Ortseingangsschildes mit Halterung und das weitere Wortelement „[X.]“.

bb) Gleiches gilt für die klangliche Ähnlichkeit. Klanglich wird sich der Verkehr an den [X.] der jüngeren Marke orientieren. [X.]enn die graphische [X.]arstellung in Form eines Verkehrsschildes bezieht sich auf die im Schild abgebildeten Wortelemente. [X.]ie Wortfolge „[X.] [X.]“ ist mit der älteren Marke „[X.]“ zwar in den ersten zwei Silben bzw. im ersten Wort, und damit dem stärker beachteten [X.], identisch, sie verfügt jedoch über zwei weitere Silben, von denen die erste „Bit“ den klangstarken Vokal i und den ebenfalls deutlich hörbaren Konsonanten „t“ enthält.

cc) Auch begrifflich unterscheiden sich die Zeichen deutlich. [X.]enn das jüngere konkretisiert eine bestimmte [X.], nämlich [X.], die es gleichzeitig als [X.] beschreibt. [X.]agegen weist das ältere Zeichen nach seinem Sinngehalt lediglich auf irgendeine [X.] hin, also eine [X.], die von der Autoindustrie geprägt wird. Als solche werden im Inland, wie bereits dargelegt, mehrere Städte bezeichnet.

dd) Eine unmittelbare [X.] wäre deshalb nur dann anzunehmen, wenn das Wort „[X.]“ die jüngere Marke prägte, also die übrigen Bestandteile in der Wahrnehmung der Marke durch die Verkehrskreise zurückträten. Eine Prägung des jüngeren Zeichens durch das ältere Zeichen liegt, wie der Erinnerungsbeschluss zutreffend festgestellt hat, nicht vor. Es ist nicht anzunehmen, dass der Verkehr das jüngere Zeichen ausschließlich mit „[X.]“ benennen und die graphisch größer gehaltene und im Mittelpunkt des Zeichens platzierte [X.]angabe „[X.]“ vernachlässigen wird. Zwar werden geografische Angaben in [X.] regelmäßig nur als Sachhinweis und nicht als Herstellerangabe aufgefasst. Ihnen kommt im Zweifel auch keine prägende Bedeutung zu. Insbesondere in Verbindung mit weiteren kennzeichnungsschwachen Bestandteilen kann jedoch auch eine für sich kennzeichnungsschwache Angabe herkunftshinweisende Bedeutung erlangen, sodass sie im Gesamteindruck nicht zu vernachlässigen ist oder diesen sogar dominieren kann ([X.] [X.], 772 - [X.]). Im konkreten Fall tritt die Bezeichnung „[X.]“ nicht völlig zurück, weil sich die Wörter zu einer sinnvollen Gesamtaussage verbinden. [X.]enn der Verkehr ist es gewöhnt, dass der Begriff „[X.]“ in seiner beschreibenden Verwendung in der Regel mit einem Ortsnamen zur konkreten Bezeichnung einer bestimmten [X.] kombiniert wird (s. o. unter 2.). Auch die grafische Umrahmung in Form eines Ortseingangsschildes legt es nahe, den [X.]namen hinzuzufügen. Ortsschilder haben nämlich die Funktion, auf einen konkreten Ort hinzuweisen.

b) Hinsichtlich der von der Markenstelle gelöschten [X.]ienstleistung „kulturelle und sportliche Aktivitäten“, die im engsten Ähnlichkeitsbereich der [X.]ienstleistung im Bereich der Unterhaltung liegen, für die die Widerspruchsmarke bereits bei Anmeldung der jüngeren Marke im Jahr 2008 gesteigerte Kennzeichnungskraft besaß und noch immer besitzt, besteht jedoch die Gefahr, dass die Vergleichsmarken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

[X.]er Umstand, dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder Kennzeichnung gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, führt nicht dazu, dass diese Bestandteile eine selbstständig kennzeichnende Stellung haben. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstständig kennzeichnend anzusehen ([X.] GRUR 2013, 833 Rn. 50 – Culinaria/[X.]; Büscher, in: [X.][X.]ittmer/[X.], § 14 [X.] Rn. 420; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 9 Rn. 462). Ein besonderer Umstand, der es rechtfertigen kann, in einem zusammengesetzten Zeichen einen Bestandteil als selbstständig kennzeichnend anzusehen, liegt vor, wenn eine ältere Marke von einem [X.]ritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, das die Unternehmensbezeichnung dieses [X.]ritten enthält; in einem solchen Fall kann die ältere Marke in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behalten, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden. Im Einzelfall können auch andere Gemeinsamkeiten der Marken die Schlussfolgerung eines besonderen Umstands nahe legen.

[X.]urch die grafische Gestaltung der jüngeren Marke wird lediglich eine unmittelbare [X.] ausgeschlossen, weil die jüngere Marke dem Verkehr sowohl bei der visuellen wie auch bei der klanglichen Wahrnehmung nur mit dem in der Widerspruchsmarke nicht enthaltenen Städtenamen „[X.]“ als Einheit begegnet. [X.]ies beruht – wie dargestellt – in der Verbindung des Begriffs „[X.]“ mit einem Ortsnamen, was wiederum dazu führt, dass die angegriffene Marke bei ihrer Benennung nicht allein auf „[X.]“ verkürzt wird. Nicht ausgeschlossen ist dadurch aber, dass wegen der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für [X.] der Verkehr die beiden Marken irrtümlich dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet, sofern denn „[X.]“ in der jüngeren Marke mit selbständig kennzeichnender Wirkung hervortritt.

Wegen der gesteigerten Verkehrsgeltung der älteren Marke im Bereich der [X.] werden relevante Teile des Verkehrs jedenfalls dann, wenn sie der angegriffenen Marke „[X.] [X.]“ begegnen, nicht erkennen können, ob es – angesichts der in der hier genannten Branche bestehenden Kennzeichnungsgewohnheiten, dem Freizeitpark einen Ortsnamen hinzuzufügen – um einen solchen Erlebnispark nach dem Modell der „[X.]“ der [X.]- … AG handelt.

Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass die Teile des Verkehrs, die die Marke „[X.]“ als Bezeichnung für den von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Lizenznehmerin, der [X.], betriebenen Erlebnispark kennen, diesen Begriff in der jüngeren Marke in Verbindung mit einer Städtebezeichnung als Hinweis auf die Inhaberin der Widerspruchsmarke bzw. ihre Lizenznehmerin verstehen und annehmen, dass auch die mit der jüngeren Marke gekennzeichneten nahezu identischen [X.]ienstleistungen von der Inhaberin der älteren Marke stammen und in [X.] erbracht werden, dass also zwischen den [X.]ienstleistern eine wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung besteht. Für eine solche Verbindung spricht nämlich auch, dass die ältere Marke gleichzeitig Firmenschlagwort der bereits im Jahr 1999 gegründeten Lizenznehmerin und Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin war und noch immer ist.

c) Für die angegriffene [X.]ienstleistung „Werbung“ scheidet eine [X.] durch gedankliches In-Verbindung-Bringen dagegen aus. Es fehlt insoweit sowohl an einer hinreichenden [X.]ienstleistungsähnlichkeit, da die relevanten [X.] allenfalls im entfernten Ähnlichkeitsbereich liegen, als auch an einer Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für diese [X.]ienstleistungen, die dazu führt, dass die ältere Marke in dem jüngeren Zeichen trotz ihrer Bezogenheit auf den nachfolgenden [X.]namen nicht nur als Beschreibung dieser [X.], sondern als betrieblicher Herkunftshinweis auf die Widersprechende wahrgenommen wird.

[X.]aher waren beide Beschwerden zurückzuweisen.

5. [X.]er von dem Inhaber der angegriffenen Marke im Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 gestellte [X.] war zurückzuweisen, da keine besonderen Umstände vorliegen, die aus Billigkeitsgründen eine Abweichung von dem gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.] geltenden Grundsatz, dass jeder Beteiligte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die ihm erwachsenen Kosten der Beschwerde selbst trägt, rechtfertigen.

Im Widerspruchsverfahren kommt eine Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen zu Lasten eines Beteiligten gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur in Frage, wenn die Beschwerde etwa wegen von vorn herein feststehender Waren- und [X.]ienstleistungsunähnlichkeit völlig aussichtslos war oder die fehlende Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Gegners bei der Verfahrensführung Anlass zu einer Billigkeitsentscheidung bietet. [X.]iese Voraussetzungen sind vorliegend weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.

Meta

29 W (pat) 100/12

30.07.2015

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.07.2015, Az. 29 W (pat) 100/12 (REWIS RS 2015, 7273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7273

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