29. Senat | REWIS RS 2021, 3524
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Markenbeschwerdeverfahren – "Kulinarischer Stern (Wort-Bildmarke)/stern (Wort-Bildmarke)" – teilweise Warenähnlichkeit, teilweise identische Waren – keine klangliche, schriftbildliche und begriffliche Verwechslungsgefahr – kein gedankliches Inverbindungbringen – kein Bekanntheitsschutz für die Widerspruchsmarke
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2017 209 452
hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 4. August 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richterinnen [X.] und Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
I.
Die angegriffene, in Gold, Grün, [X.] und [X.] ausgestaltete Wort-/Bildmarke
ist am 22. März 2017 angemeldet und am 24. Mai 2017 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen eingetragen worden:
Klasse 35: Affiliate-Marketing; Analyse der Resonanz auf Werbung; Analyse der öffentlichen Wahrnehmung von Werbung; Analysen in Bezug auf Marketing; Anwerbung von Verkaufs- und Marketingfachkräften; Audiovisuelle Werbung für Unternehmen; Auskünfte in Bezug auf Marketing; Auskünfte in Bezug auf Werbung; Auskünfte in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Auskünfte über Marketing oder demografische Daten]; Auskünfte oder Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten und Marketing; Auskünfte über Marketing; Auskünfte über Werbung; Beratung auf dem Gebiet der Demografie zu Marketingzwecken; Beratung auf dem Gebiet des Marketing; Beratung bezüglich Marketing; Beratung bezüglich Marketingmanagement; Beratung im Bereich Geschäftsführung und Marketing; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Werbung; Beratung im Bereich Marketing; Beratung in Bezug auf das Marketing chemischer Produkte; Beratung in Bezug auf die Werbung für Geschäfte; Beratung in Bezug auf Marketing; Beratung in Bezug auf Werbung; Beratung in Bezug auf Werbung für Franchise-Unternehmen; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Beratungsdienste bezüglich Marketing; Beratungsdienste im Bereich Affiliate-Marketing; Beratungsdienste im Bereich Online-Marketing; Beratungsdienste in Bezug auf das Marketing für chemische Produkte; Beratungsdienste in Bezug auf Marketing; Buchführung in Bezug auf Kosten für landwirtschaftliche Unternehmen; Computergestützte Werbung; [X.]; Datenbank-Marketing; Dienstleistungen einer Marketingagentur; Dienstleistungen einer Modelagentur in Bezug auf Werbung; Dienstleistungen zur Förderung der Kundenbindung [Entwicklung von Bonusprogrammen für Marketingzwecke]; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Bereich der Landwirtschaft; Durchführung von Marketingkampagnen; Durchführung von Marketingstudien; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf landwirtschaftliche Maschinen; Entwicklung und Umsetzung von Marketingstrategien für andere; Entwicklung von Marken [Werbung und Verkaufsförderung]; Entwicklung von Marketingstrategien und -konzepten; Erstellen auditiver und visueller Warenpräsentationen für Unternehmen [Marketing]; Erstellen von Marketingberichten; Erstellung von Marketingberichten; Erstellung von [X.]; Erstellung von Marketingumfragen; Erteilen von Auskünften über Geschäfts- und Marketinginformationen; Erteilen von Marketingauskünften mittels Websites; Evaluierung des Einflusses von Werbung auf Publikumskreise; Event-Marketing; Fachliche Beratung in Bezug auf Marketing; Firmenberatung in Bezug auf das Marketing von Spendensammelkampagnen; Geschäftsführung für Unterhaltungskünstler; Geschäftsführung, einschließlich Marketingberatung in demografischen Fragen; Hilfe bei der Geschäftsführung von Handelsunternehmen in Bezug auf Werbung; Hilfe bei Marketingaktivitäten; Leitung von Marketingstudien; Markenpositionierung [Marketing]; Marketing; Marketing [Absatzforschung]; Marketing für die Waren und Dienstleistungen Dritter durch Verteilung von Coupons; Marketing für Waren und Dienstleistungen von [X.]; Marketing in Bezug auf die Zahnheilkunde; Marketing in Bezug auf Finanzierungen; Marketing in Bezug auf Immobilien; Marketing in Bezug auf Reisen; Marketing in Bezug auf Restaurants; Marketing über das [X.]; Marketing, Verkaufsförderung und Werbung; Marketingauskünfte im Bereich [X.] Medien; Marketingberatungsdienste für Unternehmer; Marketingdienstleistungen in Bezug auf Suchmaschinen; Marketingverwaltungsdienste; Nachforschungen im Zusammenhang mit Werbung und Marketing; [X.]; [X.] für Computernetze und Websites; [X.] für Dienstleistungen und Waren auf Websites; [X.] für Dritte über elektronische Kommunikationsnetze; [X.] für Waren und Dienstleistungen auf Websites; [X.] in computergestützten Kommunikationsnetzen; [X.] in einem Computernetzwerk; [X.] über ein computergestütztes Kommunikationsnetz; Organisation und Durchführung von Marketingveranstaltungen; Organisation, Durchführung und Überwachung von Kundentreueprogrammen [Werbung]; Organisatorische Planung von Marketingstudien; Pay-per-Click-Werbung; Personalverwaltung für [X.]; Planung von Marketingstrategien; Planungsdienste für Marketingstudien; Produkteinführungsdienste [Marketing]; Produktion von Tonaufzeichnungen für Marketingzwecke; Promotion [Werbung] für Konzerte; Promotion [Werbung] für Reisen; Response-Werbung; Sammeln von Informationen in Bezug auf Werbung; Schätzungen für Marketingzwecke; Statistische Auswertung von [X.]; Unternehmensberatung im Bereich Landwirtschaft; Unternehmensberatung in Bezug auf das Marketing; Unternehmensberatung in Bezug auf das [X.]; Unternehmensberatung in Bezug auf [X.]; Unternehmensberatung in Bezug auf strategisches Marketing; Unternehmensberatung in Bezug auf Werbung; Unternehmensberatung und Planung von Marketingaktivitäten; Unternehmensberatungsdienste in Bezug auf das Marketing; Unternehmensberatungsdienste in Bezug auf Werbung; Unternehmensberatungsdienstleistungen in Bezug auf das Marketing; Unternehmensberatungsdienstleistungen in Bezug auf Werbung; Untersuchungen zu Marketingstrategien; Verbreitung von Werbematerial, Marketingmaterial und Material für Öffentlichkeitsarbeit; Verbreitung von Werbung; Verbreitung von Werbung für Dritte; Verbreitung von Werbung für Dritte über das [X.]; Verbreitung von Werbung für Dritte über ein [X.] im [X.]; Verbreitung von Werbung mittels [X.]en; Verkaufsfördernde Marketingdienstleistungen unter Einsatz audiovisueller Medien; Verkaufsförderndes Marketing; Verkaufsförderung für Dienstleistungen [für Dritte] durch Vermittlung von Werbung; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen von [X.] durch Werbung auf [X.]-Seiten; Verkaufsförderung und Werbung; Verkaufsförderung, Marketing und [X.]; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites; Verkaufsmanagementdienste [Marketing]; Vermietung von [X.] aller Art; Vermittlung von Models für die Werbung; Vermittlung von Werbung; Vermittlungsdienste in Bezug auf Werbung; Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Verwaltung von Marketingmaßnahmen; Veröffentlichung von Werbung für Dritte; Werbe- und Marketingberatung; Werbe- und Marketingdienstleistungen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung für Architekten; Werbung für berühmte Persönlichkeiten; Werbung für Bücher; Werbung für Datenbanken; Werbung für den Autoverkauf über das [X.]; Werbung für den Verkauf von [X.]fahrzeugen; Werbung für den Verkauf von Modewaren durch Werbeartikel in Zeitschriften; Werbung für den Verkauf von persönlichem Eigentum; Werbung für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen Dritter mittels Werbeveranstaltungen; Werbung für die Literaturindustrie; Werbung für die Reisebranche; Werbung für die See- und Schifffahrtsindustrie; Werbung für Dienstleistungen; Werbung für Dienstleistungen anderer Anbieter, damit der Verbraucher die Dienstleistungen dieser Anbieter bequem ansehen und vergleichen kann; Werbung für Dritte; Werbung für Erkundungsprojekte; Werbung für Finanzdienstleistungen; Werbung für Floristen; Werbung für Franchising; Werbung für Geldanlagen; Werbung für Geschäfts- oder Wohnimmobilien; Werbung für Geschäftsbetriebe; Werbung für gewerbliche Websites; Werbung für Handelsmessen; Werbung für Hotels; Werbung für Immobilien; Werbung für [X.]fahrzeuge; Werbung für Musikkonzerte; Werbung für Philosophieunterricht; Werbung für Sonderveranstaltungen; Werbung für Spielfilme; Werbung für Sportler; Werbung für Transport und Auslieferung; Werbung für Unternehmen; Werbung für Unterricht in Philosophie; Werbung für Versicherungsdienstleistungen im Auftrag Dritter; Werbung für Waren anderer Anbieter, damit der Verbraucher die Waren dieser Anbieter bequem ansehen und vergleichen kann; Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites [online]; Werbung für Waren und Dienstleistungen Dritter mittels Rabattkartenprogrammen; Werbung für Waren und Dienstleistungen Dritter mittels Treuekartensystemen; Werbung für Waren und Dienstleistungen von Online-Anbietern über einen durchsuchbaren Online-Ratgeber; Werbung für Zeitungen; Werbung für öffentliche Bauvorhaben; Werbung im Bereich Tourismus und Reisen; Werbung im [X.] für Dritte; Werbung in Bezug auf Bekleidung; Werbung in Bezug auf die [X.]fahrzeugindustrie; Werbung in Bezug auf die Transportbranche; Werbung in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse und Waren für die In-vivo-Bildgebung; Werbung in Bezug auf pharmazeutische Präparate zur Behandlung von Diabetes; Werbung in der [X.] und Fachpresse; Werbung in elektronischen Medien und speziell im [X.]; Werbung in Zeitschriften, Broschüren und Zeitungen; Werbung in Zusammenhang mit der Personalanwerbung; Werbung mittels Daten-banken; Werbung mittels Direktmarketing; Werbung mittels elektronischer Anzeigetafeln; Werbung mittels Kleinanzeigen; Werbung mittels Luftballons; Werbung mittels Plakatträgern; Werbung mittels Telefon; Werbung mittels Werbeschriften; Werbung per Bildschirmtext; Werbung und Marketing; Werbung und Reklame; Werbung und Reklame per Fernsehen, Rundfunk, [X.]; Werbung und Verkaufsförderung; Werbung und Verkaufsförderung und diesbezügliche Beratung; Werbung und [X.]; Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; Werbung zur Förderung des elektronischen Handels; Werbung zur Förderung des Verkaufs von Getränken; Werbung zur Personalanwerbung; Werbung zur Verkaufsförderung in Bezug auf den Handel mit Aktien und anderen Wertpapieren; Werbung zur Verkaufsförderung von Getränken; Werbung über alle verfügbaren öffentlichen Kommunikationsmittel; Werbung über das [X.]; Werbung über ein Mobiltelefonnetz; Werbung, einschließlich [X.] über ein Computernetz; Werbung, einschließlich Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter durch Sponsoren- und Lizenzvereinbarungen in Bezug auf internationale Sportveranstaltungen; Werbung, insbesondere im Bereich Telematik und Telefonnetze; Werbung, insbesondere Verkaufsförderung von Waren; Werbung, Marketing oder Verkaufsförderung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Werbung, Verkaufsförderung und Marketing; Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit; Zusammenstellung von Statistiken in Bezug auf Werbung; Zusammenstellung von Werbung zur Verwendung auf Webseiten; Über Blogs bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen; Über digitale Netze bereitgestellte Marketingdienstleistungen; Über Kommunikationskanäle bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen; Über [X.] Medien bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen;
Klasse 41: Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Musik und Unterhaltung; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf die Landwirtschaft; Auskünfte in Bezug auf kulturelle Aktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; [X.] für [X.]; Beratung in Bezug auf Unterhaltung; Beratung über Unterhaltung; Beratung über Unterhaltungsveranstaltungen; Beratung über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Beratungsdienstleistungen im Bereich Unterhaltung; Bereitstellen von Online-Informationen in Bezug auf Unterhaltung aus einer Computerdatenbank oder dem [X.]; Bereitstellen von [X.] in Bezug auf Sport über eine Website; Bereitstellen von [X.] in Form von Filmausschnitten über eine Website; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung]; Buchungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Darbietung von leichten Unterhaltungsproduktionen; Darbietung von Live-Unterhaltung; Darbietung von Live-Unterhaltungsveranstaltungen; [X.]; Dienstleistungen der Radio- und TV-Unterhaltung; Dienstleistungen der Unterhaltung durch eine Musikgruppe; Dienstleistungen einer Unterhaltungsagentur; Dienstleistungen im Bereich der interaktiven Unterhaltung; Durchführung und Organisation von Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von audiovisuellen Präsentationen zu [X.]n; Durchführung von Ausbildungskursen für strategisches Planen in Bezug auf Werbung, Verkaufsförderung, Marketing und Unternehmen; Durchführung von Ausstellungen für [X.]; Durchführung von Ausstellungen zu kulturellen Zwecken; Durchführung von Ausstellungen zu [X.]n; Durchführung von Interviews mit zeitgenössischen Persönlichkeiten zu [X.]n; Durchführung von kulturellen Aktivitäten; Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Durchführung von Live-Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von Live-Unterhaltungsveranstaltungen von Musikgruppen; Durchführung von Live-Veranstaltungen zu [X.]n; Durchführung von Spielen zu [X.]n; Durchführung von Unterhaltungsaktivitäten; Durchführung von Unterhaltungsausstellungen während Zaubervorführungen; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen für [X.] Zwecke; Durchführung von Vorträgen in Bezug auf Marketingfähigkeiten; Durchführung von Weinproben [[X.]]; Erteilen von Auskünften in Bezug auf [X.]; Erteilen von Auskünften zu [X.]; Erteilen von Auskünften über Karten für Unterhaltungsveranstaltungen; Erteilen von Auskünften über Unterhaltung; Erteilen von telefonischen Auskünften in Bezug auf Unterhaltung; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Unterhaltung, online aus einer Computerdatenbank oder dem [X.] bereitgestellt; Erteilung von Auskünften und Beratung in Bezug auf Unterhaltung; Erteilung von Auskünften über kulturelle Aktivitäten; Feste (Organisation von Festen) zur Unterhaltung; Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Informationen über Veranstaltungen im Bereich Unterhaltung; Interaktive Unterhaltung; Kulturelle Aktivitäten; Kulturelle Dienstleistungen; Kulturelle und sportliche Aktivitäten; Live-Darbietungen zur Unterhaltung; Live-Unterhaltung; Live-[X.]; [X.]; [X.] für [X.]; Musikalische Unterhaltung durch eine Musikgruppe; Musikalische Unterhaltung durch Gesangsgruppen; Musikalische Unterhaltung durch Instrumentalgruppen; [X.] für [X.]; [X.]; Online-[X.]; Organisation und Durchführung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Organisation und Durchführung von Ausstellungen für [X.]; Organisation und Durchführung von kulturellen Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Live-Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation und Durchführung von Unterhaltungsaktivitäten; Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation und Durchführung von Wettbewerben [Unterricht oder Unterhaltung]; Organisation und Präsentation von [X.] in Bezug auf Lebensart und Mode; Organisation von Aktivitäten sportlicher und kultureller Art; Organisation von Ausstellungen für kulturelle oder Bildungszwecke; Organisation von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Organisation von Ausstellungen zu [X.]n; Organisation von Darbietungen zu [X.]n; Organisation von Festen zu kulturellen Zwecken; Organisation von Festen zu [X.]n; Organisation von Festspielen zu kulturellen Zwecken; Organisation von Festspielen zu [X.]n; Organisation von Konferenzen im Bereich Unterhaltung; Organisation von Konferenzen im Bereich Werbung; Organisation von Kongressen und Konferenzen für kulturelle und Bildungszwecke; Organisation von kulturellen Aktivitäten für Sommercamps; Organisation von kulturellen und sportlichen Aktivitäten; Organisation von kulturellen Veranstaltungen [Events]; Organisation von Modenschauen zu [X.]n; Organisation von musikalischer Unterhaltung; Organisation von Partys [Unterhaltung]; Organisation von Seminaren im Bereich Unterhaltung; Organisation von Seminaren in Bezug auf kulturelle Aktivitäten; Organisation von Seminaren in Bezug auf Werbung; Organisation von Shows [Unterhaltung]; Organisation von Shows zu [X.]n; Organisation von Tagungen im Bereich der Unterhaltung; Organisation von Tagungen zu kulturellen Zwecken; Organisation von Tagungen zu [X.]n; Organisation von Telefon-Wettspielen [Unterhaltung]; Organisation von Ticketreservierungen für Shows und andere Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation von Tierausstellungen für kulturelle oder Bildungszwecke; Organisation von Unterhaltung; Organisation von Unterhaltungs- und kulturellen Veranstaltungen; Organisation von Unterhaltungsaktivitäten für Sommercamps; Organisation von Unterhaltungsbewerben; Organisation von [X.]; [X.]; [X.] Organisation von Unterhaltungsshows und Musikunterhaltung; Organisation von Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation von Unterhaltungswettbewerben; Organisation von Unterhaltungswettbewerbsveranstaltungen; Organisation von Unterhaltungswettstreitveranstaltungen; Organisation von Veranstaltungen für kulturelle Zwecke; Organisation von Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs- und sportliche Zwecke; Organisation von Veranstaltungen zu kulturellen Zwecken; Organisation von Veranstaltungen zu [X.]n; Organisation von Vorführungen zu kulturellen Zwecken; Organisation von Vorstellungen für kulturelle Zwecke; Organisation von Vorstellungen für [X.]; Organisation von Vorstellungen zur Unterhaltung; Organisation von Wettbewerben [Unterhaltung]; Organisation von Wettbewerben für kulturelle Zwecke; Organisation von Wettbewerben im Bereich der Unterhaltung; Organisation von Wettbewerben zu [X.]n; Organisieren von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen; Party-Planung [Unterhaltung]; Planung und Durchführung von Partys [Unterhaltung]; Populäre Unterhaltung; Radio- und TV-Unterhaltung; Reservierung und Buchung von Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen; Reservierung von Tickets für kulturelle Veranstaltungen; Rundfunk- und TV-Unterhaltung; Schulung im Bereich der Werbung; Sport-Unterhaltung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Telefongesprächsdienste [Unterhaltung]; Telefongesprächsdienste zu [X.]n; Telefonische [X.]; Tonaufnahme auf Tonbändern zu [X.]n; Unterhaltung; Unterhaltung [live]; Unterhaltung bereitgestellt an einer Motorsportrennstrecke; Unterhaltung durch Darbietungen einer Musikgruppe; Unterhaltung durch Darbietungen von Musikern; Unterhaltung durch die Organisation von gesellschaftlichen Unterhaltungsveranstaltungen; Unterhaltung durch eine Gesangsgruppe; Unterhaltung durch eine Musikgruppe; Unterhaltung in Form von Dinnertheaterproduktionen; Unterhaltung in Form von Live-Musikaufführungen; Unterhaltung in Form von Live-Musikdarbietungen; Unterhaltung in Form von [X.]; Unterhaltung in Form von Live-Vorstellungen und Live-Auftritten von kostümierten Personen; Unterhaltung in Form von Schönheitswettbewerben; Unterhaltung in Form von Sinfonieorchesterdarbietungen; Unterhaltung in Form von Volksfesten; Unterhaltung in Form von Weinverkostungen; Unterhaltung von Firmenkunden; Unterhaltung während der Pausen bei Sportveranstaltungen; Unterhaltung über Fernseh- und Rundfunkanstalten; Unterhaltung über [X.] Protocol Television; Unterhaltung über Rundfunk; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltungs-, Ausbildungs- und Bildungsdienstleistungen; Unterhaltungsdienste; [X.]; [X.] [live]; [X.] auf einer Rennstrecke; [X.] durch Künstler; [X.] einer Musikband; [X.] einer Musikgruppe; [X.] für die Produktion von Live-Shows; [X.] für Kinder; [X.] in Form von Darbietungen von Musikgruppen; [X.] in Form von Konzertaufführungen; [X.] in Form von Musikdarbietungen von Gesangsgruppen; [X.] in Form von Sportveranstaltungen; [X.] in Form von Wettbewerben; [X.] mittels dem Medium Kinofilm; [X.] mittels dem Medium Tonband; Veranstaltung einer [X.] [Unterhaltung]; Veranstaltung und Durchführung von Weinproben für [X.]; Veranstaltung von [X.]; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Bildungszwecke; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke; Veranstaltung von Ausstellungen zu [X.]n; Veranstaltung von Konferenzen in Bezug auf kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Konferenzen in Bezug auf Unterhaltung; Veranstaltung von kulturellen Aktivitäten; Veranstaltung von kulturellen Ausstellungen; Veranstaltung von Symposien in Bezug auf Unterhaltung; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Veranstaltung von Unterhaltungsshows im Satellitenfernsehen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows mit Instrumentaldarbietungen; Veranstaltung von Unterhaltungswettbewerben; Veranstaltung von [X.]; Veranstaltung von Vorführungen für kulturelle Zwecke; Veranstaltung von Vorführungen für [X.]; Veranstaltung von Workshops zu kulturellen Zwecken; Vermietung von Einrichtungen zu [X.]n; Vermietung von Einrichtungen zur Unterhaltung; Vermietung von Räumlichkeiten für [X.]; Vermietung von Vergnügungseinrichtungen [Unterhaltung]; Zurverfügungstellen von Information in Bezug auf Unterhaltung über das [X.]; Zurverfügungstellen von Informationen mittels elektronischer Medien in Bezug auf Unterhaltung; Zurverfügungstellen von [X.] über Fernsehen, Breitband-, kabellose und Onlinedienste; Zurverfügungstellen von Unterhaltungsinformationen mittels Fernsehen, Breitband-, kabellose und Onlinedienste; Über das Fernsehen bereitgestellte Unterhaltung; Über das [X.] bereitgestellte Unterhaltung; Über das [X.] zur Verfügung gestellte Beratungsleistungen im Bereich Unterhaltung; Über den Rundfunk bereitgestellte Unterhaltung; Über ein globales Kommunikationsnetzwerk zur Verfügung gestellte [X.];
Klasse 44: [X.] in Bezug auf Landwirtschaft; Auskünfte in Bezug auf die Landwirtschaft; Auskünfte über die Anwendung von chemischen Erzeugnissen im Bereich der Landwirtschaft; Auskünfte über die Anwendung von Düngemitteln im Bereich der Landwirtschaft; Auskünfte über die Anwendung von Dünger im Bereich der Landwirtschaft; Beratungen in Bezug auf die Landwirtschaft; Beratungsdienste zum Einsatz von nicht chemischen Behandlungen für Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft und im Gartenbau; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; Dienstleistungen im Bereich der Forst-, Garten- und Landwirtschaft; Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft; Dienstleistungen zur Pflege landwirtschaftlicher Flächen von Höfen; Erteilung von landwirtschaftlichen Auskünften; Landwirtschaft [Pflanzenbau]; Landwirtschaftliche Beratung; Landwirtschaftliche Beratungsdienste; Landwirtschaftliche Dienste; Landwirtschaftliche Dienstleistungen; Landwirtschaftliche Dienstleistungen in Bezug auf den Umweltschutz; Landwirtschaftsdienste; Landwirtschaftsdienstleistungen.
Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 23. Juni 2017.
Gegen die Eintragung der Marke hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus ihrer in [X.]/[X.] eingetragenen Wort-/Bildmarke 30 2013 028 260
Diese genießt Schutz für die folgenden Waren und Dienstleistungen der
Klasse 07: Maschinen für Haushalt, Küche und Garten; Werkzeugmaschinen;
Klasse 08: handbetätigte Werkzeuge; handbetätigte Geräte für Haushalt, Küche und Garten; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Rasierapparate;
Klasse 09: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, [X.], Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; elektrische Apparate und Instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Rechenmaschinen; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; [X.], DVDs und andere digitale Datenträger; Software (gespeichert oder herunterladbar), insbesondere Apps; elektronische Publikationen (gespeichert oder herunterladbar); Fotografien (gespeichert oder herunterladbar); Podcasts ([X.]); Computerspiele (gespeichert oder herunterladbar); aufgezeichnete Dateien;
Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, [X.] sowie sanitäre Anlagen;
Klasse 12: Fahrzeuge, ausgenommen Zweiradfahrzeuge, Fahrräder, Elektrofahrräder oder deren Teile; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und auf dem Wasser;
Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Fotografien; [X.];
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke;
Klasse 20: Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen;
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für [X.]); Putzzeug; Glaswaren, Porzellan und Steingut;
Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren; Bettdecken; Tischdecken;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Klasse 27: Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material);
Klasse 28: Spiele; Spielzeug; Turn- und Sportartikel;
Klasse 32: Biere; alkoholfreie Getränke, ausgenommen Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;
Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);
Klasse 34: Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer;
Klasse 35: Werbung, insbesondere Veröffentlichung von Anzeigen Dritter; Erfassung, Zusammenstellung, Systematisierung, Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken; Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das [X.], mit Waren der Klassen 07, 08, 09, 11, 12 (ausgenommen Zweiradfahrzeuge, Fahrräder, Elektrofahrräder oder deren Teile), 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 28, 32, 33 und 34; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen, nämlich von Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 39, 41, 42, 44 und 45; Präsentation von Dienstleistungsangeboten im [X.], nämlich von Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 39, 41, 42, 44 und 45; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen;
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;
Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere Bereitstellen von Plattformen, Portalen, [X.] und Foren im [X.] sowie Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Dienstleistungen von Presseagenturen, nämlich Sammeln und Liefern von Nachrichten und Informationen, auch in Form von Bildern;
Klasse 39: Veranstaltung von Reisen;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung einschließlich Hörfunk-, Fernseh- und [X.]-Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Herausgabe und Veröffentlichung von [X.] (ausgenommen für Werbezwecke); Herausgabe und Veröffentlichung von elektronischen Publikationen (ausgenommen für Werbezwecke); Herausgabe und Veröffentlichung von Hörbüchern (ausgenommen für Werbezwecke); Produktion, Herausgabe und Veröffentlichung von aus Texten (ausgenommen Werbetexten) und/oder Bildern und/oder Filmen und/oder Musik bestehenden Werken, insbesondere [X.]; Online-Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Dienste von Bildagenturen, nämlich Fotografieren, Erstellen von Bildreportagen und Zurverfügungstellung (Vermietung) von Bild- und Filmmaterial;
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software einschließlich Entwurf und Entwicklung von Datenbanken; Zurverfügungstellung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software und nicht herunterladbaren Datenbanken; Software as a Service [SaaS];
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen;
Klasse 44: medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch sowohl auf [X.] nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] als auch auf den Sonderschutz einer bekannten Marke nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gestützt.
Mit Beschluss vom 12. September 2019 hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.] den Widerspruch zurückgewiesen. Eine [X.] im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] scheide - selbst bei zugunsten der Widersprechenden unterstellter gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für sämtliche Waren und Dienstleistungen sowie vollständiger Dienstleistungsidentität – mangels Markenähnlichkeit aus.
In ihrer Gesamtheit wiesen die Marken zur Unähnlichkeit führende Abweichungen auf. Zwar enthielten beiden Marken je ein [X.]-Symbol als Grafikelement, allerdings seien diese deutlich unterschiedlich platziert und geformt. Ferner seien die Wortelemente unterschiedlich. In der Widerspruchsmarke finde sich das klein, kursiv und fettgedruckte Wort [X.]“, welches der [X.]-Grafik größenmäßig gleichgeordnet sei, in Alleinstellung, wohingegen die angegriffene Marke die zweizeilig angeordnete Wortgruppe „Kulinarischer [X.]“ aufweise, welche im Vergleich zur Widerspruchsmarke in einer auch relativ zum [X.]-Symbol kleineren Schriftgröße gehalten sei. Schließlich finde das horizontal zwischen [X.]-Symbol und den Wortelementen angeordnete Streifenelement der angegriffenen Marke in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung, was gleichfalls für den geschwungenen unteren Zeichenabschluss gelte. [X.] beschränke sich das Widerspruchszeichen auf den bildlich wie wörtlich implementierten Begriff „[X.]“, während die angegriffene Marke zusätzlich das Wortelement „Kulinarischer“ als deklinierte Form des Adjektivs „kulinarisch“ enthalte, was „die Kochkunst betreffend“ bedeute.
In klanglicher Hinsicht träten zwar jeweils die grafischen Bestandteile zurück, so dass sich kollisionsrechtlich die Wortelemente „Kulinarischer [X.]“ und [X.]“ gegenüberstünden. Diese seien im Hinblick auf die unterschiedliche Wort- und Silbenanzahl, die abweichende Zeichenlänge und die daraus folgende andersartige Betonung sowie den zusätzlichen Begriffsgehalt des Elements „Kulinarischer“ deutlich voneinander unterscheidbar.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden könne der [X.] „[X.]“ der angegriffenen Marke nicht allein kollisionsbegründend der Widerspruchsmarke gegenübergestellt werden. Dieser präge den Gesamteindruck der jüngeren Marke nämlich nicht derart, dass ihre weiteren Bestandteile in den Hintergrund träten, und zwar ungeachtet der zugunsten der Widerspruchsmarke unterstellten gesteigerten Kennzeichnungskraft. Jedenfalls die Wortelemente „Kulinarischer [X.]“ stellten einen die Prägung durch „[X.]“ ausschließenden Gesamtbegriff dar; die Begriffe seien ohne Weiteres aufeinander bezogen. Der Verkehr habe keine Veranlassung, das Wort „[X.]“ in der jüngeren [X.] als Hinweis auf die Inhaberin der Widerspruchsmarke wiederzuerkennen, weil es in der angegriffenen Kombinationsmarke als Teil einer einheitlichen Aussage erscheine, die aus Sicht des angesprochenen Publikums ohne Weiteres als qualitative Einstufung bzw. Prämierung im Bereich der Kochkunst verstanden werde.Aus dem gleichen Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bestandteil „[X.]“ innerhalb der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehme, so dass auch eine [X.] im weiteren Sinne ausscheide. Die Widersprechende könne sich schließlich nicht mit Erfolg auf den Schutz der bekannten Marke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] stützen. Denn der Verkehr, der die angegriffene Marke als einheitlichen, beschreibenden Gesamtbegriff wahrnehme, werde keine gedankliche Verknüpfung zu der Widerspruchsmarke herstellen.
Gegen die Zurückweisung ihres Widerspruchs hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt.
Sie ist der Ansicht, dass schon [X.] zu bejahen sei. Darüber hinaus handle es sich bei der Widerspruchsmarke – wie die bereits im Amtsverfahren eingereichten Unterlagen belegten - um eine bekannte Marke und die Benutzung der angegriffenen Marke würde die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Widerspruchsmarke unlauter beeinträchtigen.
Entgegen der Ansicht der Markenstelle bestehe zwischen den Vergleichsmarken eine Ähnlichkeit und der Bestandteil „[X.]“ der angegriffenen Marke sei für den [X.] von besonderer Bedeutung, indem er dieses Zeichen präge. Eine die Prägung ausschließende Verschmelzung der Bestandteile „Kulinarischer [X.]“ bestehe nicht, da kein Gesamtbegriff vorliege, der ohne weiteres verständlich sei. Es handle sich vielmehr um einen Fantasiebegriff, insbesondere wenn man sich vor Augen führe, dass die jüngere Marke Schutz beanspruche für u. a. „Dienstleistungen der Radio- und TV-Unterhaltung“ etc., so dass [X.], welche gesamtbegriffliche Aussage sich aus der Wortfolge ergeben solle. Wäre die Auffassung des Amtes, es handle sich um die Aussage „Prämierung im Bereich Kochkunst“, richtig, stelle sich die Frage, warum die angegriffene Marke dann überhaupt eingetragen worden sei. Es bleibe daher dabei, dass die jüngere Marke von „[X.]“ geprägt werde. Dies gelte vor allem im Hinblick auf die jahrzehntelange Benutzung und immens hohe Bekanntheit der Widerspruchsmarke. Jedenfalls liege aber eine [X.] unter dem Aspekt des [X.] vor. Die Beschwerdeführerin biete verschiedene Produkte an, bei denen der Begriff [X.]“ (sowie das [X.]symbol) als Stammbestandteil enthalten sei, wie etwa [X.] TV“, „Stiftung [X.]“, [X.] EXTRA Genuss“, „[X.]“, [X.] Gourmet“, [X.] Reisewelten“.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.]s vom 12. September 2019 aufzuheben und die Eintragung der Marke 30 2017 209 452 wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2013 028 260 zu löschen.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. Im Amtsverfahren hat sie lediglich vorgetragen, dass Form, Größe, Farbe und Schrift der beiden Marken weder identisch noch annährend vergleichbar seien.
Mit [X.] vom 15. März 2021 hat der Senat [X.] für die Wortkombination „Kulinarischer [X.]“ übermittelt. Mit Schriftsatz vom 19. April 2021 hat die Beschwerdeführerin ihren (hilfsweise gestellten) Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Zwischen den Vergleichsmarken besteht weder die Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.] noch kann der Löschungsgrund des Sonderschutzes einer bekannten Marke gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bejaht werden, so dass die Markenstelle den Widerspruch aus der Marke 30 2013 028 260 zu Recht zurückgewiesen hat, § 43 Abs. 2 S. 2 [X.].
A) Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 [X.] in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung ([X.] n. F.) weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 [X.] in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung (im Folgenden „[X.]“) anzuwenden.
Die in [X.] getretenen Änderungen des § 9 [X.] sind für die Entscheidung im vorliegenden Streitfall ohne Bedeutung (vgl. hierzu [X.] GRUR 2021, 482 Rn. 13 - [X.]; [X.], 1058 Rn. 15 - KNEIPP). Die seit dem 14. Januar 2019 geltende Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] stellt eine Anpassung der Vorschrift an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] dar, mit der dieser den Bekanntheitsschutz nach Maßgabe der [X.]/[X.] auf den Bereich ähnlicher Waren und Dienstleistungen ausgeweitet hatte (vgl. [X.] GRUR 2003, 240 Rn. 30 - [X.]/Durfee]). Dies entspricht der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 1201 Rn. 76 - [X.]/ [X.]). Die neu eingeführte Regelung in § 9 Abs. 3 [X.] n. F. dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 7 der Richtlinie ([X.]) 2015/2436. Danach werden Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse der [X.] erscheinen. Andererseits werden Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als verschieden angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der [X.] erscheinen. Dass [X.] keine unmittelbare Bedeutung für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen zukommt, entspricht bereits seit langem der [X.] Rechtspraxis (Büscher in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 [X.] Rn. 221; [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 9 Rn. 94m. w. N.).
B) Die Frage, ob [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. [X.] [X.], 52 Rn. 41-43 – [X.] [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; [X.], 1098 Rn. 44 – [X.]/[X.]; [X.], 933 Rn. 32 – [X.]; [X.] Rn. 24 – [X.]; [X.], 870 Rn. 25 – [X.]/[X.]; [X.], 1202 Rn. 19 – [X.]/[X.]OFOOD; [X.], 1058 Rn. 17 – KNEIPP).Darüber hinaus können für die Beurteilung der [X.] weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
Nach den vorgenannten Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine [X.] nicht zu besorgen.
1. Ausgehend von der hier maßgeblichen [X.] können sich beide Marken im Bereich identischer und in unterschiedlichen Graden ähnlicher sowie unähnlicher Waren und Dienstleistungen begegnen. Im Umfang der unähnlichen Dienstleistungen der angegriffenen Marke ist schon deshalb ein Löschungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht gegeben. Denn eine [X.] ist ausgeschlossen, wenn die Waren oder Dienstleistungen einander nicht ähnlich sind ([X.] GRUR 2021, 724 Rn. 31 – [X.]/PURE [X.]).
a) Die Widerspruchsdienstleistung der Klasse 35 „Werbung“ (das nachfolgende „insbesondere“ schränkt diese nicht ein) findet sich mehrfach und in sehr unübersichtlicher Weise in unterschiedlichsten Formulierungen im Verzeichnis der angegriffenen Marke (vgl. z. B. „Verkaufsförderung und Werbung; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites; Werbung, insbesondere im Bereich Telematik und Telefonnetze; Werbung, insbesondere Verkaufsförderung von Waren; Werbung, Marketing oder Verkaufsförderung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Werbung, Verkaufsförderung und Marketing; Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit etc.); insoweit liegt Identität vor. Die weiteren zahlreichen, speziell genannten [X.] werden von dem weiten Oberbegriff der Widerspruchsmarke „Werbung“ umfasst, so dass auch insoweit Identität besteht. Im Übrigen – nämlich im Umfang der beanspruchten Vermittlungs-, Analyse- und Auskunftsdienstleistungen sowie der Verkaufsförderungs-, Marketing- und Unternehmensberatungsdienste jeweils bezogen auf Werbung, der Ausstellungs- und Messedienste sowie hinsichtlich der „Informationen in Geschäftsangelegenheiten über die [X.]“ – liegt hohe oder jedenfalls mittelgradige Ähnlichkeit vor.
b) Ferner fallen nahezu alle Dienstleistungen der angegriffenen Marke aus Klasse 41 unter die Oberbegriffe der Widerspruchsmarke „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung…; sportliche und kulturelle Aktivitäten“; in Bezug auf die im Verzeichnis der jüngeren Marke konkret aufgeführten Vermietungsdienste ist jedenfalls von hochgradiger Ähnlichkeit auszugehen.
c) Die Dienstleistungen der jüngeren Marke der Klasse 44 „Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft“ sind identisch bzw. hochgradig ähnlich zu den Widerspruchsdienstleistungen „medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen“.
Dagegen sind zwischen den übrigen Dienstleistungen der angegriffenen Marke aus dieser Klasse „[X.] in Bezug auf Landwirtschaft; Auskünfte in Bezug auf die Landwirtschaft; Auskünfte über die Anwendung von chemischen Erzeugnissen im Bereich der Landwirtschaft; Auskünfte über die Anwendung von Düngemitteln im Bereich der Landwirtschaft; Auskünfte über die Anwendung von Dünger im Bereich der Landwirtschaft; Beratungen in Bezug auf die Landwirtschaft; Beratungsdienste zum Einsatz von nicht chemischen Behandlungen für Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft und im Gartenbau; Dienstleistungen im Bereich der Forst-, Garten- und Landwirtschaft; Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft; Dienstleistungen zur Pflege landwirtschaftlicher Flächen von Höfen; Erteilung von landwirtschaftlichen Auskünften; Landwirtschaft [Pflanzenbau]; Landwirtschaftliche Beratung; Landwirtschaftliche Beratungsdienste; Landwirtschaftliche Dienste; Landwirtschaftliche Dienstleistungen; Landwirtschaftliche Dienstleistungen in Bezug auf den Umweltschutz; Landwirtschaftsdienste; Landwirtschaftsdienstleistungen“ und den Widerspruchsdienstleistungen „medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere“ – obwohl diese in derselben Klasse zusammengefasst sind – keine ausreichenden Berührungspunkte festzustellen. Insoweit liegt Unähnlichkeit vor.
Soweit die Widersprechende diesbezüglich geltend macht, zwischen den angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 44 und verschiedenen Werkzeugen, Geräten und Fahrzeugen aus den Klassen 7, 8, 9 und 12 bestünden als einander ergänzende Waren und Dienstleistungen Ähnlichkeit, kann die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Grad dieser Umstand die Annahme einer Ähnlichkeit rechtfertigt, [X.]n. Denn eine [X.] ist ohnehin auch im Identitätsbereich nicht zu bejahen.
2. Die Widerspruchsmarke verfügt für die meisten der Widerspruchswaren und -dienstleistungen über durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen normalen Schutzumfang (vgl. [X.], 833, 838, Rn. 55 – Culinaria/ [X.], zu den Graden der Kennzeichnungskraft). Für einen geringen Teil der Widerspruchswaren und -dienstleistungen ist der Widerspruchsmarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zuzubilligen.
a) Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen ([X.], 75 Rn. 29 – [X.]). Die originäre Kennzeichnungskraft wird durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden ([X.], 75 Rn. 31 – [X.], [X.] [X.], 1096 – BORCO/[X.]). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen ([X.], 283 Rn. 10 – [X.]/DSA D[X.]TSCHE SPROTMANAGEMENTAKADEMIE).Die Kennzeichnungskraft ist immer produkt- bzw. dienstleistungsbezogen festzustellen, da sie je nach Ware und Dienstleistung unterschiedlich sein kann ([X.], 237 – [X.]; [X.], 779, 781 Zwilling/Zweibrüder).
Eine erhöhte Kennzeichnungskraft beschränkt sich zwar auf die Waren und Dienstleistungen, für die durch eine entsprechende Benutzung eine erhöhte Bekanntheit anzuerkennen ist ([X.], 484, 491 Rn. 38 - Metrobus; [X.], 235, 238 - [X.]). Diese erhöhte Kennzeichnungskraft kann aber auf eng verwandte Waren und Dienstleistungen ausstrahlen. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Die Ausstrahlungswirkung erstreckt sich aber nicht auf den gesamten Bereich der ähnlichen Waren und Dienstleistungen und kann jedenfalls unähnliche Waren und Dienstleistungen nicht erfassen ([X.], Beschluss vom 02.07.2007, 30 W (pat) 67/06 – [X.]/[X.]; Beschluss vom 30.12.2005, 27 W (pat) 59/04 – [X.]/Ellee).
b) Gemessen an diesen Maßstäben verfügt die Widerspruchsmarke
c) Für die Waren der Klasse 16 „[X.]“ ist die langjährige, intensive und umfassende Benutzung für eine periodisch erscheinende Zeitschrift gerichtsbekannt und zudem von der Widersprechenden durch verschiedene Unterlagen belegt. Insoweit liegt eine weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft vor. Zugunsten der Widersprechenden wird zudem unterstellt, dass die Bekanntheit des [X.] durch die markenmäßige Benutzung als Werktitel auf entsprechende Verlagsdienstleistungen ausstrahlt (vgl. auch [X.], 104, 110 – [X.]). Dies dürfte noch für die eng verwandte Dienstleistung „Veröffentlichung und Herausgabe von [X.] und elektronischen Publikationen“ gelten, was aber letztlich dahingestellt bleiben kann. Zu beachten ist nämlich insoweit, dass die Waren „[X.]“ und die vorgenannten Widerspruchsdienstleistungen für die Frage der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit vorliegend keine entscheidungserhebliche Rolle spielen.
d) Für diejenigen Widerspruchsdienstleistungen, die die Identität oder hochgradige Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen der angegriffenen Marke begründen, verbleibt es bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft. Weder ist in diesem Umfang eine erhöhte Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung und dadurch bedingte Verkehrsbekanntheit festzustellen noch kann eine Ausstrahlungswirkung der bekannten Zeitschriftenmarke auf diese bejaht werden.
aa) In Bezug auf die Dienstleistungen „Unterhaltung“ kommt eine Steigerung der Kennzeichnungskraft nicht in Betracht.
Soweit die Beschwerdeführerin auf eine Entscheidung des [X.] hinweist, wonach die Benutzung einer Marke für eine Zeitschrift — in Abhängigkeit von dem Inhalt der Zeitschrift — auch für die rechtserhaltende Benutzung der Marke für die Dienstleistung „Unterhaltung“ ausreicht, braucht indes der hierzu aufgeworfenen Frage nach einer Übertragung dieser Grundsätze auf die Kennzeichnungskraft nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn das Magazin [X.]“ bietet schon nach eigenen Angaben in erster Linie „Nachrichten, Hintergründe und Reportagen“. Aus den gleichen Gründen lassen die Angaben zu „[X.]“, „[X.]“ bzw. den sog. „Unique Usern“ zum [X.]angebot der Widersprechenden keine ausreichenden Rückschlüsse auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft für die Dienstleistungen „Unterhaltung, einschließlich [X.]-Unterhaltung“ zu.
Nicht glaubhaft machen konnte die Widersprechende zudem eine die Kennzeichnungskraft steigernde Benutzung der Widerspruchsmarke für die „Unterhaltung einschließlich Hörfunk-, Fernseh- und [X.]-Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten“ durch ihren Vortrag hinsichtlich der Fernsehsendung „[X.] TV“. Denn die Widerspruchsmarke wurde nicht – wie von der Widersprechenden pauschal vorgetragen – zur Kennzeichnung der Fernsehsendung [X.] TV“ benutzt. Dort wird vielmehr folgendes Zeichen verwendet:
Dieses zeigt zwar einen mit dem [X.] der Widerspruchsmarke identisch geformten [X.] in roter Farbe; der [X.] wird jedoch teilweise von dem auffällig gestalteten Schriftzug „TV“ überdeckt und weist auch keine dunkle Einrahmung gemäß der Widerspruchsmarke auf; ferner fehlt der Wortbestandteil [X.]“.
Entsprechendes gilt für die Kennzeichnung hinsichtlich der Dienstleistungen „Unterhaltung sowie kulturelle Aktivitäten“ durch folgendes Zeichen:
Dieses Zeichen zeigt einen weißen [X.] in einem roten Kreis sowie den zusätzlichen Schriftzug „[X.]“; damit fehlt das Rechteck der Widerspruchsmarke und die dortige Angabe [X.]“. Dieses Zeichen stimmt aufgrund der genannten Abweichungen nicht mit dem kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke überein.
Auch die Aktionen „[X.] gegen rechte Gewalt“(verwendetes Zeichen:
bb) Schließlich kann nicht von einer Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in Bezug auf die Dienstleistung „Werbung“ der Klasse 35 ausgegangen werden. Denn insoweit zeigen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen nur, dass die [X.] bzw. die Anzeigenverwaltung unter den Kennzeichen [X.], e½ms bzw. „Relevance makes the difference“ erfolgt und die Zeitschrift „[X.]“ bzw. der Onlineauftritt hierzu jeweils (nur) als Werbeträger vorgestellt wird. Dass diese unter der Marke
3. Die hier relevanten Vergleichsdienstleistungen aus der Klasse 35 richten sich an das unternehmerische Fachpublikum; diesbezüglich ist daher eine etwas erhöhte Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise zugrunde zu legen. Im Übrigen wird neben dem Fachverkehr auch der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Endverbraucher angesprochen.
4. Die Vergleichsmarken sind allenfalls weit unterdurchschnittlich ähnlich. Die angegriffene Marke hält daher den zum Ausschluss einer unmittelbaren [X.] erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke ein.
Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist grundsätzlich in Ansehung ihres Gesamteindrucks nach deren Ähnlichkeit im Klang, im ([X.] und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können ([X.] [X.]. 2010, 129 Rn. 60 – [X.]/[X.]]; [X.], 382 Rn. 37 – [X.]). Für die Bejahung der Markenähnlichkeit genügt dabei regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.] ([X.] GRUR 2007, 700 Rn. 35 – [X.]/Shaker [Limoncello/[X.]]; [X.], 1104 Rn. 27 – [X.]/Medico Apotheke). Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. [X.] [X.], 52 Rn. 48 – [X.] [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; [X.], 922 Rn. 35 – [X.]/Asda; [X.], 933 – [X.]; [X.] [X.], 1202 Rn. 23 - [X.]/[X.]OFOOD; a. a. [X.] Rn. 25 – [X.]/[X.]; [X.], 833, 837 Rn. 45 – Culinaria/[X.]).
a) Die sich gegenüberstehenden Wort-/Bildmarken
zeigen in ihrer Gesamtheit erhebliche Unterschiede in schriftbildlicher, begrifflicher und klanglicher Hinsicht. Die Gemeinsamkeiten der sich gegenüberstehenden Zeichen erschöpfen sich in der Darstellung eines asymmetrischen [X.]s, wobei diese jeweils unterschiedlich ausgestaltet sind, und des gemeinsamen [X.] [X.]“ bzw. „[X.]“. Der zusätzliche Wortbestandteil „Kulinarischer“ sowie die weiteren grafischen Elemente grenzen die jüngere Marke aber deutlich von der Widerspruchsmarke ab. Die Marken insgesamt lassen sich daher - auch aus der Erinnerung heraus - sehr leicht voneinander unterscheiden.
b) Ein höherer Grad an Markenähnlichkeit ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der Prägungsmaßstäbe betreffend die Beurteilung des Gesamteindrucks der Marken. Weder ist von einer Prägung des Gesamteindrucks beider Vergleichsmarken durch ihren Wortbestandteil „[X.]/[X.]“ auszugehen noch durch ihre jeweiligen [X.]darstellungen.
aa) Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks zwingt nicht dazu, die Kollisionsmarken stets in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den durch das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. [X.] GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - [X.]; [X.] 2018, 79 Rn. 37 – [X.]/[X.]; [X.], 64 Rn. 14 – Maalox/[X.]). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen, so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können ([X.] Rn. 15 – Maalox/[X.]). Beschreibende Bestandteile sind dabei nicht von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen ([X.] [X.], 52 Rn. 49 - [X.] [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]).
Zudem ist bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. [X.] 2014, 378 Rn. 30 – OTTO CAP)
bb) Ausgehend hiervon wird zwar die Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht nur durch den Wortbestandteil „[X.]“ geprägt. Auf Seiten der angegriffenen Marke kann aber von einer Prägung durch das Wort „[X.]“ nicht ausgegangen werden. Denn zutreffend hat die Markenstelle darauf hingewiesen, dass es sich bei der Wortfolge „Kulinarischer [X.]“ um eine gesamtbegriffliche Aussage handelt. Dies belegen die den Verfahrensbeteiligten zusammen mit der Terminsladung vom 15. März 2021 übermittelten [X.] der Wortkombination „Kulinarischer [X.]“. Der Verkehr hat deshalb keine Veranlassung, sich nur an einem der beiden Begriffe zu orientieren, da es ansonsten zu einer Sinnveränderung kommen würde.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, im Falle einer gesamtbegrifflichen Aussage hätte die jüngere Marke gar nicht eingetragen werden dürfen, verfängt nicht. Die Angabe „Kulinarischer [X.]“ dürfte zwar im Sinne einer Prämierung im Bereich der Kochkunst für einen großen Teil der beanspruchten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig sein. Allerdings war Grund für die Eintragung der beschwerdegegenständlichen Marke - wie aus der in der elektronischen Amtsakte enthaltenen Eintragungsbegründung des Prüfers hervorgeht - der durch die grafischen Elemente hervorgerufene Gesamteindruck.
Auch der Umstand, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um eine gesteigert kennzeichnungskräftige Marke handelt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Wird ein mit einer älteren Marke identisches Zeichen in ein jüngeres [X.] aufgenommen, kann zwar die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Ermittlung der prägenden Bestandteile eines jüngeren Zeichens berücksichtigt werden. Allerdings kann nicht generell der Schluss gezogen werden, dass ein in ein [X.] aufgenommenes Zeichen dieses stets prägt, wenn es infolge Benutzung über gesteigerte oder zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Es ist vielmehr das jeweils in Rede stehende [X.] in den Blick zu nehmen und im Einzelfall zu prüfen, ob alle anderen Bestandteile dieses [X.]s weitgehend in den Hintergrund treten (vgl. [X.] [X.], 1058 Rn. 42 - KNEIPP). Im vorliegenden Fall ist zum einen zu berücksichtigen, dass nicht die Widerspruchsmarke als Ganzes übernommen wurde. Zudem ist die Widerspruchsmarke gerade für die Dienstleistungen, die die Identität bzw. Ähnlichkeit begründen, nicht erhöht kennzeichnungskräftig. Schließlich drängt sich in der Wortkombination der angegriffenen Marke durch die vorangestellte Angabe „Kulinarischer“ die (neue) Bedeutung von „[X.]“ als Qualitätsangabe bzw. Prämierung auf. Dies alles führt von einer Prägung des Gesamteindrucks der jüngeren Marke durch den Wortbestandteil „[X.]“ weg.
cc) Von einer Prägung des schriftbildlichen Gesamteindrucks der angegriffenen Marke nur durch den Bildbestandteil eines [X.]s kann in Anbetracht der Einbindung in die Gesamtgestaltung ebenfalls ersichtlich nicht ausgegangen werden. Ohnehin unterscheiden sich aber die [X.]darstellungen in beiden Marken ausreichend deutlich.
Die Ähnlichkeit der Vergleichsmarken ist nach alledem zu gering, um die Annahme einer unmittelbaren [X.] zu bejahen.
5. Eine [X.] der sich gegenüberstehenden Marken durch gedankliches Inverbindungbringen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 [X.] liegt ebenfalls nicht vor.
Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.] GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - [X.]; [X.] [X.], 646 Rn. 15 - OFFROAD).
a) Eine solche kommt zunächst unter dem Aspekt der Serienmarkenverwechslung unabhängig vom tatsächlichen Bestehen einer Markenserie der Widersprechenden schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die angegriffene Marke – zumal in der hier relevanten grafischen Gestaltung - schon nicht in das Markenbildungsprinzip der Widersprechenden einfügt. Dies gilt auch in klanglicher Hinsicht. Denn die in Bezug genommenen [X.] bzw. Zeichen der Widersprechenden werden (mit Ausnahme von „Stiftung [X.]“) gebildet durch Voranstellung des Wortes „[X.]“ und nachfolgenden Angaben wie z.B. „[X.], Crime, Edition, [X.], Fotografie, Reise, Ratgeber“ etc.
b) Eine [X.] unter dem Aspekt einer Markenusurpation kann ebenfalls nicht bejaht werden. Denn die angegriffene Marke übernimmt die Widerspruchsmarke gerade nicht vollständig, sondern durch das Wort „[X.]“ nur einen Teil von dieser.
c) Schließlich liegen aus den bereits genannten Gründen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine [X.] im weiteren Sinn vor. Denn für die Dienstleistungen, die die Identität zu den Dienstleistungen der angegriffenen Marke begründen, kann schon keine gesteigerte Kennzeichnungskraft bejaht werden. Zudem fehlt es an einer selbstständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „[X.]“; einer solchen steht nämlich entgegen, dass es sich bei „Kulinarischer [X.]“ um eine geschlossene Gesamtaussage handelt. Schließlich ergibt sich eine solche Art der [X.] auch nicht aus der Tatsache, dass beide Marken einen asymmetrischen [X.] aufweisen; denn diese [X.]e sind unterschiedlich ausgestaltet.
C. Die Widerspruchsmarke kann gegenüber der angegriffenen Marke auch nicht den Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] für sich in Anspruch nehmen.
Zwar handelt es sich bei der Widerspruchsmarke um eine bekannte Marke für eine Zeitschrift. Die Beschwerdeführerin konnte sich auch schon nach alter Rechtslage gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] a. F. auf den Bekanntheitsschutz im Bereich identischer oder ähnlicher Waren und Dienstleistungen in entsprechender Anwendung berufen (vgl. [X.] Rn. 37 - [X.]; [X.], 1214 Rn. 24 - Goldbären; [X.], 1114 Rn. 14 - [X.]); dies gilt durch den neuen Wortlaut der Vorschrift nunmehr unmittelbar.
Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] setzt aber voraus, dass das angegriffene Zeichen in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke in Verbindung gebracht wird; erforderlich ist dabei, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einander ähnlich sind. Die Zeichenähnlichkeit kann sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im ([X.], im Klang oder in der Bedeutung ergeben ([X.] – [X.]). Der Schutz der bekannten Marke setzt allerdings nicht voraus, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem von dem [X.] benutzten Zeichen so hoch ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine [X.] besteht. Es genügt vielmehr ein bestimmter Grad der Ähnlichkeit zwischen den [X.], der bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Kennzeichen sehen, das heißt die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln ([X.], 1114 – [X.]). Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von [X.] zählen ([X.], 1114 - [X.]; [X.], [X.], 58 Rn. 30 - [X.]/Fitnessworld; [X.], 503 Rn. 41 - [X.]/[X.]; [X.], 56 Rn. 41 f. - [X.]/CPM; [X.]. 2011, 500 Rn. 56 - [X.]/[X.]). Entgegen der Auffassung der Widersprechenden und Beschwerdeführerin genügt damit nicht jede auch noch so geringe Zeichenähnlichkeit zur Bejahung der Zeichenähnlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Marken. Denn nach der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt nur ein bestimmter Grad der Ähnlichkeit zwischen den [X.], der bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Kennzeichen sehen, das heißt die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln.
Gemessen an diesen Grundsätzen reicht der Grad der Zeichenähnlichkeit zwischen der Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke nicht für eine Bejahung des Bekanntheitsschutzes aus, so dass die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dahingestellt bleiben kann. Die unterschiedliche grafische Ausgestaltung und die Einbettung des Bestandteils „[X.]“ in die Aussage „Kulinarischer [X.]“ bewirkt, dass die Widerspruchsmarke dort nicht als solche erkannt wird. Denn in der jüngeren Marke erhält der Begriff „[X.]“ – wie auch die [X.]abbildung – eine andere Bedeutung, die Kombination vermittelt eine im Lebensmittelbereich übliche Prämierung bzw. Qualitätsberühmung. Eine gedankliche Verknüpfung zwischen den Vergleichsmarken wird der angesprochene Verkehr bei den hier in Rede stehenden Dienstleistungen aus den Klassen 35 und 41 daher nicht vornehmen. Dies gilt erst recht im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 44.
Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher keinen Erfolg.
D) Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 [X.] besteht kein Anlass.
E)Da die Beschwerdeführerin ihren (Hilfs-)Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 [X.]).
Meta
04.08.2021
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG vom 04.04.2016, § 158 Abs 3 MarkenG
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.08.2021, Az. 29 W (pat) 47/19 (REWIS RS 2021, 3524)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 3524
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
29 W (pat) 43/19 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "Kulinarischer Stern 2017 (Wort-Bildmarke)/stern (Wort-Bildmarke)" – teilweise Warenähnlichkeit, teilweise identische Waren – keine …
29 W (pat) 15/11 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "PH Firmengruppe (Wort-Bild-Marke)/ph (Widerspruchsmarke zu 1], Wort-Bild-Marke)/ph pentahotels (Widerspruchsmarke zu 2], Wort-Bild-Mark)" – …
24 W (pat) 535/14 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "Buy Tube (Wort-Bild-Marke)/You Tube (Widerspruchsmarke zu 1], IR-Marke, Wort-Bild-Marke)/You Tube (Widerspruchsmarke zu 2], …
27 W (pat) 99/12 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "SPORTARENA LECHTAL – KAUFERING (Wort-Bild-Marke)/SPORTARENA (Wort-Bild-Marke)" – zur Kostenentscheidung – gebotene Sorgfalt – …
29 W (pat) 16/11 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "PHSystems GmbH (Wort-Bild-Marke)/ph (Widerspruchsmarke zu 1], Wort-Bild-Marke)/ph pentahotels (Widerspruchsmarke zu 2], Wort-Bild-Mark)" – …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.