Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.12.2018, Az. 4 B 3/18

4. Senat | REWIS RS 2018, 924

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Gegenstand

Revisibilität der Anwendung der GIRL (juris: GImRL BW); Irrelevanzkriterium; Kumulation der Vorbelastung


Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist.

4

Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig wirft die [X.]eschwerde die Frage auf,

ob - bei (unstreitig) bestehender erheblicher Vorbelastung - ohne Ermittlung der Vorbelastung das [X.] von 2 % Geruchsstunden/Jahr gemäß der [X.] herangezogen und bei deren Unterschreitung vom Nichtvorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] ausgegangen werden kann.

5

Die Frage ist keine in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage, sondern eine an die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs anknüpfende Tatsachenfrage.

6

Die rechtlichen Maßstäbe hat der Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 [X.] 3.16 - ([X.]E 159, 187 Rn. 12 m.w.N.) zusammengefasst: Gemäß § 35 Abs. 1 [X.]auG[X.] stehen einem privilegiert zulässigen [X.] öffentliche [X.]elange unter anderem dann entgegen, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] i.V.m. § 3 Abs. 1 [X.]ImSchG hervorrufen kann. Hierunter fallen auch Geruchsbelästigungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche [X.]elästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei [X.] - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die [X.] ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen [X.]augebiets zu bestimmen. Für die [X.]eurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen darf auch auf die [X.] ([X.]) als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden, wobei sich aber jede schematische Anwendung der dort bestimmten [X.]e verbietet.

7

Der Verwaltungsgerichtshof ([X.]) hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Er hat angenommen, dass unter den Voraussetzungen der Nr. 3.3 [X.] von einer Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden könne, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner [X.]eurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 (2 % der [X.]) überschreitet. [X.]ei Einhaltung dieses Wertes sei davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen [X.]elastung nicht relevant erhöhe (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung - [X.]).

8

Die [X.] ist weder Rechtsnorm, noch kommt ihr die Qualität einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zu. Sie ist ein technisches Regelwerk, das für die [X.]eurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung, sondern lediglich in ihrer [X.]edeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens ([X.], [X.]eschluss vom 5. August 2015 - 4 [X.] 28.15 - [X.] (2015) Rn. 5) als Orientierungshilfe herangezogen werden darf ([X.], Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 [X.] 3.16 - [X.]E 159, 187 Rn. 12 m.w.N.). Auch ihre Auslegung ist deshalb nicht Rechtsanwendung, sondern auf der Grundlage des in der Richtlinie zusammengefassten sachverständigen Wissens Tatsachenfeststellung. Maßgeblich für die [X.]estimmung der [X.] bleiben die konkreten Umstände des Einzelfalls, die einer umfassenden Würdigung zu unterziehen sind ([X.], Urteil vom 27. Juni 2017 a.a.[X.]). Das gilt auch für das in der [X.] enthaltene [X.] von 2 % der [X.]. Hierauf bezogene Fragen betreffen ebenfalls nur die gerichtliche Tatsachenfeststellung (vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 21. Dezember 1999 - 7 [X.] 116.99 - juris) und sind einer revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen.

9

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten Abweichungen des angegriffenen Urteils von Entscheidungen des [X.] zuzulassen.

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des [X.] aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - NJW 1997, 3328).

a) Eine Abweichung sieht die [X.]eschwerde zum einen darin, dass sich nach der Rechtsprechung des [X.] (unter anderem Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 [X.] 3.16 - [X.]E 159, 187) jede schematische Anwendung bestimmter [X.]e der [X.] verbiete, während der Verwaltungsgerichtshof entgegen dieser Rechtsprechung den [X.] aus der [X.] bezüglich der [X.] schematisch angewandt bzw. jedenfalls die Tatsache bzw. den Grad der Vorbelastung unterhalb der Grenze zur Gesundheitsgefahr völlig unberücksichtigt gelassen habe. Damit wendet sich die [X.]eschwerde gegen die Anwendung der [X.]. Einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem der Verwaltungsgerichtshof dem [X.] die Gefolgschaft verweigert hätte, benennt die [X.]eschwerde nicht. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist damit nicht dargetan (z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 4. April 1997 - 1 [X.] 258.96 - juris Rn. 4 ff., insoweit nicht veröffentlicht in [X.] 402.5 [X.] Nr. 77).

b) Die [X.]eschwerde entnimmt dem vorgenannten Urteil des [X.] die "Feststellung", dass in einem erheblich vorbelasteten Gebiet ein weiteres emittierendes Vorhaben zugelassen werden könne, wenn hierdurch die vorhandene [X.] verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert werde, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten habe. Sie folgert hieraus, dass die Zulassung eines weiteren Vorhabens nicht ohne Weiteres, jedenfalls nicht ohne Prüfung der Vorbelastung zugelassen werden könne, wenn das hinzukommende Vorhaben die vorhandene [X.] verschlechtere. Das Vorhaben des [X.]eigeladenen verschlechtere aber die vorhandene [X.], weshalb im Sinne einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls der Grad der bestehenden Vorbelastung hätte ermittelt werden müssen. Eine Rechtssatzdivergenz ist auch damit nicht dargetan. Denn weder hat der Senat einen Rechtssatz des Inhalts, dass die Zulassung eines weiteren Vorhabens, das die vorhandene [X.] verschlechtere, auch im Fall der Irrelevanz der Zusatzbelastung der Prüfung der Vorbelastung bedürfe, ausdrücklich formuliert oder sachgedanklich vorausgesetzt, noch benennt die [X.]eschwerde einen von der Vorinstanz formulierten, über die Tatsachenwürdigung des konkreten Einzelfalls hinausgehenden abstrakten Rechtssatz.

c) Entsprechendes gilt, soweit die [X.]eschwerde eine Abweichung vom [X.]eschluss des Senats vom 28. Juli 2010 - 4 [X.] 29.10 - (Zf[X.]R 2010, 792) rügt. Sie entnimmt dem [X.]eschluss die Aussage, dass es auch unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung als äußerster Grenze dessen, was im [X.] als zumutbar hinzunehmen sei, eine Zumutbarkeitsschwelle gebe, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betreffenden Rechtsgüter auszurichten habe. Abweichend hiervon habe der Verwaltungsgerichtshof (fälschlicherweise) festgestellt, dass die Heranziehung der Irrelevanzregelung ohne Prüfung der Vorbelastung rechtlich unbedenklich sei, weil die Kläger selbst nicht behauptet hätten, dass die Grenze zur Gesundheitsgefahr überschritten werde. Damit habe der Verwaltungsgerichtshof ausgedrückt, dass bei Einhaltung der [X.] unzumutbare [X.] unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr nicht zu befürchten seien und die Vorbelastung nicht betrachtet werden müsse. Indes hat sich das [X.] in diesem [X.]eschluss zum [X.] nicht geäußert, auf das aber der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung entscheidungstragend abgestellt hat.

3. Die behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor.

a) Das angegriffene Urteil ist keine unzulässige Überraschungsentscheidung.

aa) Aus Sicht der [X.]eschwerde ist das vorinstanzliche Urteil überraschend, weil der Verwaltungsgerichtshof ([X.]) davon ausgegangen sei, dass mit der angegriffenen Genehmigung erstmalig eine Anlage genehmigt worden sei, die das [X.] von 0,02 nicht überschreite und deshalb der klägerseits erhobene Einwand einer unendlichen Kumulation nicht durchgreife. Weder das Gericht noch die [X.]ehörde - so die [X.]eschwerde - habe jemals dazu Feststellungen getroffen, wie groß die [X.] der bereits bestehenden Tierhaltungsanlagen seien. [X.]ei der Darstellung im angegriffenen Urteil handele es sich deshalb um eine ins [X.]laue hinein aufgestellte Vermutung. Auch die Darstellung, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende [X.] sowie die Vertreterin des [X.] eine wiederholte Anwendung von Nr. 3.3 [X.] nicht bestätigt hätten, entbehre jeder Grundlage.

Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist damit nicht dargetan. Die klägerseits angenommene Gefahr einer "unendlichen Kumulation" zielt auf die Auslegungshinweise ([X.]egründung und Auslegungshinweise zur [X.]) zu Nr. 3.3 [X.] (Überschrift "Anwendung des [X.]s im Außenbereich", erster Absatz), wo es als "durchaus möglich" beschrieben wird, dass um ein Wohngebiet herum eine Vielzahl von Anlagen existiere bzw. gebaut oder erweitert werde, deren [X.]eitrag zur [X.] jeweils irrelevant sei, in der Kumulation aber [X.]überschreitungen nicht auszuschließen seien. Es lag deshalb auf der Hand, dass die vom Verwaltungsgerichtshof ([X.]) erörterte Frage, ob Nr. 3.3 [X.] auch in der Vergangenheit (d.h. hinsichtlich der bestehenden Tierhaltungsanlagen) wiederholt angewandt worden ist, entscheidungserheblich war. Die Frage war auch Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung, wie die [X.]eschwerde der Sache nach selbst einräumt. Von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung (zu den Voraussetzungen z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 3. März 1997 - 2 [X.] 9.97 - juris) kann deshalb keine Rede sein.

Die Kritik der [X.]eschwerde gründet vielmehr auf ihrer [X.]ehauptung, der Verwaltungsgerichtshof habe zu dieser Frage "ins [X.]laue hinein" Vermutungen aufgestellt. Diese Kritik zielt - der Sache nach - auf eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie ist unberechtigt. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat seinerseits - auch unter [X.]erücksichtigung der Äußerungen der in der mündlichen Verhandlung anwesenden [X.]ehördenvertreter - "keine Anhaltspunkte" dafür gesehen, dass Nr. 3.3 [X.] vom Landratsamt bereits wiederholt angewandt worden sei, "wie dies die Kläger mutmaßen"; die "Mutmaßungen" der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof als "wenig plausibel" angesehen. Er hat deshalb umgekehrt keine Veranlassung gesehen, diesen aus seiner Sicht unsubstantiierten Mutmaßungen der Kläger weiter nachzugehen. Dieses Vorgehen steht mit geltendem Prozessrecht im Einklang (vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 26. Juni 1975 - 6 [X.] 4.75 - [X.] 232 § 26 [X.][X.]G Nr. 17).

bb) Damit geht ebenso der Vorwurf ins Leere, das vorinstanzliche Urteil sei auch deshalb überraschend, weil der Verwaltungsgerichtshof die [X.] abweichend von den [X.] angewendet und dabei insbesondere die Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 [X.] übergangen habe.

b) Auch eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht schlüssig dargetan. Der gesamte [X.]ereich der Tatsachenfeststellung ist ausschließlich vom materiell-rechtlichen Standpunkt des vorinstanzlichen Gerichts aus zu beurteilen; das gilt selbst dann, wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. August 1998 - 2 [X.] 6.98 - juris m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof ([X.] ff.) hat festgestellt, dass die Anlage des [X.]eigeladenen das [X.] nach Nr. 3.3 [X.] einhalte und deshalb die vorhandene [X.]elastung nicht relevant erhöhe. Ausgehend hiervon musste der Verwaltungsgerichtshof der Frage, welcher Vorbelastung das Anwesen der Kläger durch die bereits bestehenden [X.]etriebe und Anlagen ausgesetzt ist, nicht weiter nachgehen (vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 26. Juni 1975 - 6 [X.] 4.75 - [X.] 232 § 26 [X.][X.]G Nr. 17).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 3/18

04.12.2018

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 18. Oktober 2017, Az: 3 S 1457/17, Urteil

Nr 3.3 GImRL BW, § 35 Abs 3 S 1 Nr 3 BauGB, § 3 Abs 1 BImSchG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.12.2018, Az. 4 B 3/18 (REWIS RS 2018, 924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 924

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