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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; erneute Auslegung des Bebauungsplans nach Änderung des Umweltberichts
Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde verpflichtet ist, den Entwurf eines Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der dem Entwurf des Bebauungsplans beigefügte Umweltbericht nach der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB geändert wird.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
4 BN 27/14, 4 BN 27/14 (4 CN 1/16)
28.01.2016
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: CN
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 2. Juli 2014, Az: 8 C 10046/14, Urteil
§ 4a Abs 3 S 1 BauGB, § 3 Abs 2 BauGB, § 4 Abs 2 BauGB, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.01.2016, Az. 4 BN 27/14, 4 BN 27/14 (4 CN 1/16) (REWIS RS 2016, 16961)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16961
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 BN 9/16 (Bundesverwaltungsgericht)
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Bebauungsplan der Innenentwicklung und Einbeziehung von Außenflächen
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