Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.02.2024, Az. 4 BN 22/23

4. Senat | REWIS RS 2024, 1458

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Prüfungsumfang im Rahmen der Normenkontrolle


Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22. März 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2

I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung ü[X.] den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 2. Okto[X.] 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91> und vom 14. Okto[X.] 2019 - 4 [X.] - [X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 225 Rn. 4).

4

1. Die [X.]eschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig auf,

ob das Normenkontrollgericht auch im Falle der Feststellung der Unwirksamkeit einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift zur Ü[X.]prüfung sämtlicher der von [X.] geltend gemachten [X.] verpflichtet ist und ob dies jedenfalls dann gilt, wenn bundesrechtlich die Möglichkeit eingeräumt ist, [X.] unter bestimmten Voraussetzungen in einem ergänzenden Verfahren zu heilen.

5

Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie ist in der Rechtsprechung des Senats [X.]eits geklärt. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO erklärt das O[X.]verwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren die (verfahrensgegenständliche) Rechtsvorschrift für unwirksam, wenn es zu der Ü[X.]zeugung kommt, dass sie ungültig ist. Für die Feststellung genügt die [X.]enennung eines Fehlers, der zur Unwirksamkeit der Rechtsvorschrift führt. Das Normenkontrollgericht muss sich weder dazu verhalten, ob der Fehler in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden kann, noch ist es von Rechts wegen verpflichtet, die Rechtsvorschrift auf weitere Rechtsmängel hin zu ü[X.]prüfen. Denn das Normenkontrollverfahren dient nicht der umfassenden Prüfung der Rechtslage unter jedem denkbaren Gesichtspunkt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juni 2023 - 4 CN 11.21 - NVwZ 2023, 1748 Rn. 18; [X.]eschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 [X.] - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 148 S. 63 und vom 17. Septem[X.] 2013 - 4 [X.] 40.13 - [X.] 81 Nr. 76 Rn. 12).

6

Die verschiedenen Fassungen des § 47 Abs. 5 VwGO zum [X.] bei [X.]egründetheit der Normenkontrolle sind insoweit ohne [X.]elang. Die von der [X.]eschwerde für geboten erachtete umfassende Prüfungspflicht des [X.] griffe erheblich in das System der Normenkontrolle ein und setzte daher einen eindeutigen dahingehenden gesetzge[X.]ischen Willen voraus (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juni 2023 - 4 CN 11.21 - NVwZ 2023, 1748 Rn. 21). Dafür ist a[X.] weder im Rahmen der Novellierung der Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des [X.]augesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung vom 18. August 1997 ([X.] I S. 2081, 2111, siehe dazu [X.]. 13/6392 [X.]) noch durch das Gesetz zur Anpassung des [X.]augesetzbuchs an [X.] vom 24. Juni 2004 ([X.] I S. 1359, siehe dazu [X.]. 15/2250 S. 74) etwas ersichtlich.

7

An diesem [X.]efund ändert die abweichende Rechtslage im Anwendungs[X.]eich des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG sowie im Planfeststellungsrecht nichts. § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG findet im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO keine Anwendung ([X.], Urteil vom 20. Juni 2023 - 4 CN 11.21 - NVwZ 2023, 1748 Rn. 19). [X.] sind Zulassungsentscheidungen für konkrete Einzelvorhaben und als Verwaltungsakte der [X.]estandskraft fähig. Prüfungsgegenstand im Normenkontrollverfahren sind hingegen ausschließlich untergesetzliche Rechtsvorschriften, bei denen - trotz der [X.] (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - eine spätere Ü[X.]prüfung, etwa im Rahmen einer [X.], möglich bleibt. Die von der [X.]eschwerde der Sache nach erstrebte allgemeinverbindliche Sicherheit ü[X.] die Gültigkeit einer Norm lässt sich durch das Verfahren nach § 47 VwGO schon deshalb nicht erlangen, weil die Rechtskraft einer ablehnenden Entscheidung ausschließlich die Verfahrensbeteiligten bindet (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. März 1982 - 4 N 1.80 - [X.]E 65, 131 <137>).

8

2. Die weiteren von der [X.]eschwerde aufgeworfenen Fragen,

a) ob es mit § 2 Satz 2 [X.] vereinbar ist, nach Inkrafttreten dieser Vorschrift von einer generellen Fortgeltung der Annahme einer "Unteilbarkeit" eines [X.], der die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.]auG[X.] auslösen soll, auszugehen, und

b) ob es mit § 2 Satz 2 [X.] vereinbar ist, von einer vollständigen Unwirksamkeit eines mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.]auG[X.] ausgestatteten [X.] [X.]eits dann auszugehen, wenn lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Plange[X.], der hinsichtlich einer geringen Teilfläche des [X.] rechtsfehlerhaft eine Einstufung als harte (richtig: weiche) Tabuzone vorgenommen hat, in diesem [X.]ereich abwägungsfehlerfrei Vorranggebiete vorgesehen und dafür im übrigen Raum eine entsprechende Reduzierung von Vorranggebieten vorgenommen hätte, oder eine solche Annahme im Hinblick auf die durch § 2 Satz 2 [X.] erfolgte [X.] des planerischen Ermessens im Sinne einer Vorrangigkeit von Entscheidungen für die erneuerbaren Energien voraussetzt, dass durch das Gericht zumindest Anhaltspunkte für eine derartige Vorgehensweise des Plange[X.]s festgestellt worden sind,

führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Eine Rechtsänderung, wie hier das Inkrafttreten der Neufassung des § 2 [X.] am 29. Juli 2022 durch das Gesetz vom 20. Juli 2022 ([X.] I S. 1237; [X.]. [X.] 2023 I Nr. 87), kann nicht zur Zulassung wegen einer als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Frage führen, die das O[X.]verwaltungsgericht nicht beantwortet hat und auch nicht beantworten musste. Es ist grundsätzlich nicht Sinn der Revisionszulassung, die Anwendung neuen Rechts im Einzelfall ohne vorherige Prüfung durch die Instanzgerichte zu ermöglichen. Die Revisionszulassung setzt vielmehr eine Rechtsfrage voraus, die für das angegriffene Urteil entscheidungserheblich war (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. August 2023 - 4 [X.] 2.23 - juris Rn. 6 m. w. N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 ROG ist für die Abwägung nach § 7 Abs. 2 ROG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der [X.]eschlussfassung ü[X.] den Raumordnungsplan maßgebend. Nichts anderes gilt für die [X.]estimmung des hypothetischen Willens des Plange[X.]s bei der Prüfung einer teilweisen Wirksamkeit eines Plans. Die [X.]eschlussfassung ü[X.] den Regionalplan erfolgte im Jahr 2020 und damit vor Inkrafttreten des § 2 [X.] n. F. im Juli 2022. Für eine rückwirkende Geltung des § 2 Satz 2 [X.] bieten weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung (vgl. [X.]. 20/1630 S. 159) einen Anhalt. Inwieweit die für die Abwägung danach nicht relevante Rechtsänderung im Hinblick auf die Rechtsfolgen des von der Vorinstanz angenommenen Abwägungsmangels eine Rolle spielen soll (Frage 2. a)), legt die [X.]eschwerde nicht in der gebotenen Weise dar. Die [X.]egründung erschöpft sich insoweit in einem Hinweis auf § 214 Abs. 4 [X.]auG[X.] und o[X.]gerichtliche Rechtsprechung zur rückwirkenden Fiktion im [X.] sowie zur Planfeststellungsfiktion in § 71 LuftVG.

9

3. Die Revision ist schließlich nicht zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage zuzulassen,

ob ein Regionalplan, der Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für Windenergie (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 1. Alt. [X.]) festlegt, wegen der [X.] nach § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.]auG[X.] nur gebietsbezogen nicht teilbar ist, oder bei einem die [X.] betreffenden Rechtsverstoß sachlich teilweise, d. h. ohne die [X.] fortbestehen kann, wenn er insoweit aus der Sicht des Normge[X.]s noch eine sinnvolle Steuerungswirkung ausüben kann.

Zur Zulassung der Grundsatzrevision können nur solche Rechtsfragen führen, die für das angegriffene Urteil entscheidungserheblich waren und sich auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts voraussichtlich auch im Revisionsverfahren stellen würden (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 21. Januar 2016 - 4 [X.] 36.15 - juris Rn. 13 und vom 28. April 2020 - 4 [X.] 49.18 - juris Rn. 8 m. w. N.). Daran fehlt es. Das O[X.]verwaltungsgericht hat sich zu der vorstehenden Frage, die auf eine Ü[X.]tragbarkeit der Entscheidung des Senats vom 13. Dezem[X.] 2018 - 4 CN 3.18 - ([X.]E 164, 74 Rn. 31) zu [X.] zielt, nicht verhalten. Es hat dazu, insbesondere zum mutmaßlichen Willen des Regionalplange[X.]s, die innergebietliche Steuerungswirkung auch für den Fall der Unwirksamkeit der [X.] im Sinne einer Positivplanung aufrechtzuerhalten, auch keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Die [X.]eschwerde legt nicht dar, dass der Antragsgegner diese Frage in der Vorinstanz aufgeworfen und insoweit auf eine [X.]eweisaufnahme hingewirkt hat, die das O[X.]verwaltungsgericht nur deshalb abgelehnt hat, weil es die Rechtsfrage anders beantwortet hat als der Antragsgegner.

II. Die [X.]eschwerde dringt auch mit den Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht durch.

1. Eine unzulässige Ü[X.]raschungsentscheidung ist nicht schlüssig dargetan. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als eine das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2, § 104 Abs. 1 und § 86 Abs. 3 VwGO) verletzende Ü[X.]raschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die [X.]eteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 28. Mai 2019 - 4 [X.] 44.18 - juris Rn. 12 m. w. N.). Das legt die [X.]eschwerde nicht dar. Sie macht geltend, die Annahme des O[X.]verwaltungsgerichts, die geplanten Landschaftsschutzgebiete machten etwa 11 % der Fläche des [X.] aus, sei weder in den Schriftsätzen angesprochen noch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Dieser Vortrag führt nicht auf eine Ü[X.]raschungsentscheidung. In der [X.]eschwerdebegründung wird weder aufgezeigt noch ist sonst ersichtlich, inwiefern diese in einem Halbsatz getroffene [X.] entscheidungstragend sein soll. Namentlich kann daraus, wie sich aus dem Kontext ergibt, nicht geschlossen werden, dass das O[X.]verwaltungsgericht das Gebiet des [X.] als relevanten Planungsraum betrachtet hat. Vielmehr hat es bei der Prüfung des hypothetischen Willens des Plange[X.]s maßgeblich auf die vom Antragsgegner vorgelegte "Flächenbewertung und theoretische Abwägung unter den damaligen Rahmenbedingungen" abgestellt, nach der die fehlerhaft als weiche Tabuzonen eingeordneten geplanten Landschaftsschutzgebiete jedenfalls in einem gewissen Umfang für die Ausweisung von Konzentrationsflächen in [X.]etracht gekommen wären. Die o. g. [X.] diente in dem Zusammenhang erkennbar nur der Illustrierung, dass die fraglichen [X.]ereiche in [X.]ezug auf ihre Größe nicht von völlig untergeordneter [X.]edeutung sind.

2. Die Aufklärungsrüge greift ebenfalls nicht durch. Sie kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Rechtsstandpunktes des [X.]s Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Haben die [X.]eschwerdeführer - wie hier - nicht [X.]eits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 15. Mai 2023 - 4 [X.] 1.23 - juris Rn. 7 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Nach dem Rechtsstandpunkt des O[X.]verwaltungsgerichts kam es für die Frage der Teil- oder Gesamtunwirksamkeit des Regionalplans darauf an, ob mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass der Planungsträger den Plan auch mit dem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte. Das hat es verneint. Es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Antragsgegner in den geplanten Landschaftsschutzgebieten bei ordnungsgemäßer Abwägung Vorranggebiete vorgesehen und im Gegenzug die Zahl oder Größe der Vorranggebiete im übrigen Planungsraum reduziert hätte. Zur [X.]egründung hat das O[X.]verwaltungsgericht sich - wie [X.]eits ausgeführt - tragend auf die vom Antragsgegner vorgelegte "Flächenbewertung und theoretische Abwägung unter den damaligen Rahmenbedingungen" gestützt und diese in [X.]eziehung zu dem mit den [X.] angestrebten energiepolitischen Mindestflächenziel von zwei Prozent der Landesfläche und den darin tatsächlich ausgewiesenen Vorranggebieten im Umfang von 2,03 % der Landesfläche gesetzt. Vor diesem Hintergrund hat das O[X.]verwaltungsgericht angenommen, es könne mit guten Gründen angezweifelt werden, dass sich das Interesse des Plange[X.]s bei Einbeziehung der Landschaftsschutzgebiete ausschließlich darauf gerichtet hätte, in diesen Flächen zusätzliche Vorranggebiete auszuweisen. Die [X.]eschwerde legt nicht dar, inwieweit ausgehend vom o. g. Rechtsmaßstab des O[X.]verwaltungsgerichts Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung oder richterlichen Hinweisen bestand. Der Sache nach greift sie die tatrichterliche Würdigung der vom Antragsgegner selbst vorgelegten "Flächenbewertung und theoretischen Abwägung" als fehlerhaft an. Damit kann ein Aufklärungsmangel nicht begründet werden.

Ob das O[X.]verwaltungsgericht die Gesamtunwirksamkeit selbstständig tragend auch auf die mangelnde Teilbarkeit eines Windenergiekonzepts mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.]auG[X.] gestützt hat (vgl. [X.], Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 7.14 - [X.]E 152, 372 Rn. 11, 14), kann folglich dahinstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts [X.]uht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 22/23

20.02.2024

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 22. März 2023, Az: 5 KN 53/21, Urteil

§ 47 Abs 5 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.02.2024, Az. 4 BN 22/23 (REWIS RS 2024, 1458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1458

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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