Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.08.2011, Az. III R 36/08

3. Senat | REWIS RS 2011, 4174

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.08.2011 III R 55/08 - Kindergeld für im Inland selbständig tätige polnische Staatsangehörige - Persönlicher, zeitlicher und sachlicher Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bindung an FG-Feststellung über Bestand und Inhalt ausländischen Rechts)


Leitsatz

1. NV: Der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 wird im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des Titels I in Art. 2 der VO Nr. 1408/71 festgelegt. Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt die Verordnung insbesondere für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene .

2. NV: Für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bzw. Selbständige auch die Voraussetzungen erfüllt, die in ihrem Anhang I Teil I Buchst. D aufgeführt sind .

3. NV: Erforderlich, aber auch ausreichend für die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs der VO Nr. 1408/71 ist, dass eine Person nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 in irgendeinem der von ihrem sachlichen Geltungsbereich erfassten Zweige der sozialen Sicherheit in irgendeinem Mitgliedstaat der EU versichert ist .

4. NV: Lediglich private Versicherungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 nicht .

5. NV: Auf einen Familienangehörigen sind, sofern er nicht selbst Arbeitnehmer bzw. Selbständiger i.S. des Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 ist, die Art. 13 ff. dieser Verordnung nicht anwendbar .

6. NV: Soweit es nach den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 darauf ankommt, in welchem Mitgliedstaat die abhängige Beschäftigung bzw. die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, bestimmt sich dies grundsätzlich nicht danach, in welchem Land die Versicherung besteht, sondern danach, in welchem Mitgliedstaat die Person abhängig beschäftigt ist bzw. eine selbständige Tätigkeit ausübt. Anzuknüpfen ist dabei nur an diejenige(n) Tätigkeit(en), hinsichtlich derer die betreffende Person als Arbeitnehmer bzw. Selbständiger i.S. des Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 gilt .

7. NV: An die Feststellungen des FG zu Bestand und Inhalt ausländischen Rechts ist der BFH nicht gebunden, wenn diese auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen .

Tatbestand

1

I. [X.]er Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist [X.] Staatsangehöriger und wohnt seit September 2005 in [X.]. Er ist einer von zwei Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck nach § 1 des Gesellschaftsvertrags in der Erbringung von Leistungen im Bereich des Baunebengewerbes besteht. An Gewinn und Verlust der GbR ist der Kläger in Höhe seines Gesellschafteranteils mit 50 % beteiligt. [X.]as Gewerbe wurde zum … September 2005 angemeldet. Ausweislich einer vorläufigen Gewinnermittlung erzielte die [X.] einen Überschuss in Höhe von … € und bis Juni 2006 einen Überschuss von … €.

2

[X.]er Kläger ist privat rentenversichert und in der [X.] Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig.

3

Im Februar 2006 beantragte der Kläger u.a. für die vier Kinder, die bei seiner Ehefrau in [X.] leben, Kindergeld. In dem Antrag gab er u.a. an, dass seine Ehefrau in [X.] nicht sozialversichert sei, weil sie in [X.] versichert sei. Sie erhielt in [X.] keine dem [X.] Kindergeld vergleichbaren Leistungen. Aus dem später vorgelegten Formular [X.] ergibt sich u.a., dass sie in [X.] keinen Kindergeldantrag gestellt hatte.

4

Mit Bescheid vom 13. Februar 2007 setzte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) ab September 2005 für die vier Kinder Kindergeld nur in Höhe der Hälfte der gesetzlichen [X.] fest. [X.]en hiergegen gerichteten Einspruch des [X.] wies sie durch Einspruchsentscheidung vom 28. März 2007 als unbegründet zurück.

5

[X.]as Finanzgericht ([X.]) gab der Klage des [X.], mit der er weiterhin geltend machte, ihm stehe für die vier Kinder ab September 2005 Kindergeld in voller Höhe zu, mit Urteil vom 16. April 2008  9 K 1664/07 Kg statt.

6

Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine unzutreffende Auslegung der Art. 2 i.V.m. Art. 1 und des Art. 13 der Verordnung ([X.]) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der [X.] Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern ([X.] 1408/71), in ihrer durch die Verordnung ([X.]) Nr. 118/97 des Rates vom 2. [X.]ezember 1996 --[X.] 118/97-- (Amtsblatt der Europäischen [X.]en --ABl[X.]-- 1997 Nr. L 28, [X.]) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung ([X.]) Nr. 647/2005 des [X.] und des Rates vom 13. April 2005 --[X.] 647/2005-- ([X.] --ABlEU-- 2005 Nr. L 117, [X.]).

7

Zu Unrecht gehe das [X.] davon aus, dass der Kläger als Selbständiger nicht dem persönlichen Geltungsbereich der [X.] 1408/71 unterliege, weil er nicht der Solidargemeinschaft des [X.] [X.] angehöre und deshalb nicht die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang [X.]. [X.] Ziff. b der [X.] 1408/71 erfülle. Entgegen der Auffassung des [X.] sei der Begriff des "Selbständigen" nicht in Anhang [X.]. [X.] Ziff. b der [X.] 1408/71 definiert --die dort enthaltenen [X.]efinitionen hätten Bedeutung nur für die Artikel des Titels [X.] der [X.] 1408/71--, sondern ausschließlich in Art. 1 Buchst. a Ziff. i der [X.] 1408/71. [X.]anach gelte als Selbständiger, wer gegen ein Risiko, das von den Zweigen eines Systems der [X.] Sicherheit erfasst werde, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sei. Unter "System der [X.] Sicherheit" seien nur die gesetzlichen Versicherungssysteme zu verstehen. [X.]a der Kläger nicht in einem solchen Versicherungssystem versichert sei, sei für ihn aufgrund seines Versichertenstatus in [X.] --zu seinem Versichertenstatus in [X.] habe das [X.] keine Feststellungen getroffen-- der persönliche Geltungsbereich der [X.] 1408/71 nicht eröffnet.

8

[X.]er Kläger gebe in seinem Kindergeldantrag allerdings an, dass seine Ehefrau in [X.] sozialversichert sei. Es könne, so die Familienkasse, unterstellt werden, dass die Ehefrau des [X.] in das dortige Sozialversicherungssystem integriert sei; damit sei für sie der persönliche Geltungsbereich der [X.] 1408/71 eröffnet. [X.]a gemäß Art. 2 der [X.] 1408/71 diese Eröffnung auch für Familienangehörige gelte, sei der Kläger jedenfalls über seine Ehefrau von dem Geltungsbereich der [X.] 1408/71 erfasst.

9

Sei der persönliche Geltungsbereich für den Kläger eröffnet, sei nach den Vorschriften des Titels II der [X.] 1408/71 festzustellen, welche nationalen Rechtsvorschriften für den Kläger anzuwenden seien. [X.]er Kläger übe unstreitig tatsächlich eine selbständige Beschäftigung in [X.] aus. [X.]iese gelte aber wegen der fehlenden Versicherung in einem System der [X.] Sicherheit nicht als selbständige Tätigkeit i.S. des Art. 1 der [X.] 1408/71, so dass ihr Art. 13 Abs. 2 Buchst. b nicht anwendbar sei. [X.]ie [X.] Regelungen könnten nur aufgrund des Auffangtatbestands des Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der [X.] 1408/71 Geltung erlangen, der verlange, dass für eine Person, auf die keine nationalen gesetzlichen Regelungen nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a bis e der [X.] 1408/71 anwendbar seien, die Rechtsvorschriften des Staates gelten, in dem sie wohne. In diesem Zusammenhang sei sehr wohl die Prüfung ausschlaggebend, ob für den Kläger in [X.] eine Sozialversicherung bestehe oder nicht. [X.]enn sofern diese Versicherung bestehe, gelte der Kläger als in [X.] beschäftigt. [X.]a die Beschäftigteneigenschaft in Art. 1 der [X.] 1408/71 anhand des Versichertenstatus bestimmt worden sei, erscheine es zumindest naheliegend, dass auch der Ortsbezug, also die Frage, auf welches Land sich diese Beschäftigteneigenschaft beziehe, am Versichertenstatus festzumachen sei. Entscheidend sei danach die Frage, ob in [X.] eine Versicherung bestehe, da [X.] dann als Beschäftigungsland i.S. der Art. 13 ff. der [X.] 1408/71 gelte. Nur wenn auch in [X.] keine Versicherung bestehe, greife der Auffangtatbestand des Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der [X.] 1408/71, und [X.] sei für die Zahlung des Kindergeldes zuständig.

[X.]ie Familienkasse beantragt, das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

[X.]er Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass sich eine Beschränkung des Geltungsbereichs des § 62 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) weder dem Gesetz noch der [X.] 1408/71 entnehmen lasse. [X.]er Geltungsbereich dieser Verordnung beziehe sich ausdrücklich auf Arbeitnehmer und ihnen gleichgestellte Selbständige. [X.]amit seien "gewöhnliche Selbständige in [X.]" gerade nicht gemeint, da diese nicht pflichtversichert seien. [X.]ie [X.] 1408/71 diene der Freizügigkeit und solle die Lebens- und Arbeitsbedingungen verbessern, das nationale Recht also ausweiten und nicht beschränken.

[X.]eutsche Selbständige seien in der Regel nicht in einer Sozialversicherung pflichtversichert. Verstehe man die [X.] 1408/71 nach Lesart der Familienkasse, würden in [X.] auch andere nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversicherte Selbständige, für die heute selbstverständlich Kindergeld gezahlt werde, keinen Anspruch auf diese Steuervergütung mehr haben. Selbständige würden dann gegenüber den [X.] ungleich behandelt, was nicht nur der [X.] 1408/71, sondern auch dem Grundgesetz widerspräche. [X.]ie Familienkasse versuche, aus dem [X.] Ausland stammende Selbständige anders zu behandeln als [X.] Selbständige, was die [X.] 1408/71 gerade verhindern wolle.

[X.]ie Ehefrau des [X.] sei weder selbständig noch unselbständig tätig. [X.]a sie daher vom Geltungsbereich der [X.] 1408/71 nicht erfasst werde, könne auch der Kläger über sie davon nicht erfasst werden.

[X.]a der Kläger, der in [X.] nicht sozialversichert, sondern in [X.] privat renten- und krankenversichert sei, mithin weder unmittelbar noch mittelbar dem Geltungsbereich der [X.] 1408/71 unterfalle, richte sich sein Kindergeldanspruch allein nach [X.]m Recht. Einer Zurückverweisung der Sache an das [X.] bedürfe es nicht.

Entscheidungsgründe

I[X.] [X.]ie Revision der Familienkasse ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

[X.]ie Familienkasse hat dem Kläger Kindergeld in Höhe der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldsatzes (vgl. § 66 Abs. 1 EStG) bewilligt. [X.]anach ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens allein, ob dem Kläger darüber hinaus ein Anspruch auf Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe zusteht. [X.]ie bisherigen Feststellungen des [X.] ermöglichen hierzu jedoch keine abschließende Entscheidung.

1. [X.]er Kläger erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG. [X.]enn er hatte nach den den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 [X.]O) Feststellungen des [X.] einen Wohnsitz in [X.], und die vier Kinder, für die er Kindergeld beantragt hat, waren i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 EStG, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG bei der Festsetzung von Kindergeld zu berücksichtigen.

[X.]er dem Kläger nach den §§ 62 f. EStG grundsätzlich zustehende Anspruch auf Kindergeld in der in § 66 Abs. 1 EStG vorgesehenen Höhe könnte jedoch nach vorrangigen unionsrechtlichen Vorschriften (dazu unten 2. und 3.) oder nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen sein (dazu unten 4.).

2. [X.]er geltend gemachte Anspruch auf Kindergeld in der in § 66 Abs. 1 EStG vorgesehenen Höhe könnte durch die [X.] 1408/71 und die Verordnung ([X.]) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die [X.]urchführung der Verordnung Nr. 1408/71 ([X.] 574/72) in ihrer durch die [X.] 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die [X.] 647/2005, ausgeschlossen sein.

a) Auf den Streitfall sind noch diese Verordnungen anzuwenden. [X.]ie [X.] 1408/71 wurde zwar ersetzt durch die Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit --[X.] 883/2004-- ([X.] 2004 Nr. L 166, [X.]). Letztere gilt jedoch nach ihrem Art. 91 Abs. 2 erst ab dem Tag des Inkrafttretens der zu ihrer [X.]urchführung erlassenen Verordnung. [X.]iese --die Verordnung ([X.]) Nr. 987/2009 des [X.] und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die [X.]urchführung der [X.] 883/2004 --[X.] 987/2009-- ([X.] 2009 Nr. L 284, [X.])-- trat nach ihrem Art. 97 Satz 2 erst am 1. Mai 2010 in [X.]. [X.]ie [X.] 574/72 wurde nach Art. 96 Abs. 1 der [X.] 987/2009 erst mit Wirkung vom 1. Mai 2010 aufgehoben. Für den Streitfall gelten demnach noch die [X.] 1408/71 und die hierzu ergangene [X.] 574/72.

b) Als Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. u Ziff. i der [X.] 1408/71 unterfällt das Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung ihrem sachlichen Geltungsbereich (z.B. Urteil des Gerichtshofs der [X.] --[X.]-- vom 14. Oktober 2010 [X.]/09, [X.], Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht --[X.]-- 2011, 86 Rdnr. 33).

c) [X.]ie bisherigen Feststellungen des [X.] reichen jedoch nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Kläger auch dem persönlichen Geltungsbereich der [X.] 1408/71 unterfällt.

aa) [X.]er persönliche Geltungsbereich der [X.] 1408/71 wird im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des Titels I in Art. 2 der [X.] 1408/71 festgelegt. Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt die Verordnung insbesondere für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

[X.]ie in dieser Vorschrift verwendeten Begriffe "Arbeitnehmer" und "Selbständiger" werden in Art. 1 Buchst. a der [X.] 1408/71 definiert. Sie bezeichnen jede Person, die im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a der [X.] 1408/71 aufgeführten Systeme der [X.] Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen versichert ist. Eine Person besitzt somit z.B. die Arbeitnehmereigenschaft i.S. der [X.] 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der [X.] Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. [X.] vom 7. Juni 2005 [X.]/03, [X.] und [X.], [X.]. 2005, [X.]. 29 ff.; vom 10. März 2011 [X.]/09, [X.], [X.] 2011, 436 [X.]. 28 ff.). Es ist nicht die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit maßgeblich, sondern der Versichertenstatus ([X.]/[X.], [X.], Kommentar, Fach [X.], [X.] Kommentierung, Art. 72 der [X.] 1408/71 Rz 5). [X.]ie [X.] 1408/71 soll also grundsätzlich für alle Personen gelten, die im Rahmen der für Arbeitnehmer und Selbständige bereitgestellten Systeme [X.] Sicherheit oder aufgrund der Ausübung einer Arbeitnehmer- oder Selbständigentätigkeit versichert sind (vgl. ihren Erwägungsgrund Nr. 3).

bb) Für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich der [X.] 1408/71 eröffnet ist, kommt es entgegen der Auffassung des [X.] nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bzw. Selbständige auch die Voraussetzungen erfüllt, die in ihrem Anhang I Teil I Buchst. [X.] aufgeführt sind. [X.]enn die in dieser Bestimmung enthaltenen Einschränkungen gelten, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt ("Ist ein [X.] Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel [X.] der Verordnung, ..."), nur für die Vorschriften des Titels [X.] der [X.] 1408/71, d.h. bei Anwendung ihrer Art. 72 ff. (z.B. [X.] vom 12. Mai 1998 [X.]/96, [X.], [X.]. 1998, I-2691 [X.]. 35 ff., 43 f., und vom 4. Mai 1999 [X.]/96, [X.], [X.]. 1999, [X.] [X.]. 89 ff.; ferner [X.] vom 30. Januar 1997 [X.], [X.], [X.] und [X.], [X.]. 1997, [X.] [X.]. 26 ff.; vom 12. Juni 1997 [X.]/95, [X.], [X.]. 1997, I-3279 [X.]. 21 ff., und vom 5. März 1998 [X.]/96, [X.], [X.]. 1998, [X.] [X.]. 35 f., jeweils zu Art. 73 der [X.] 1408/71; ferner [X.]-Urteil [X.] in [X.] 2011, 86 Rdnr. 34; Vorlagebeschluss des Senats vom 30. Oktober 2008 [X.]/07, [X.], 358, [X.], 923 Rz 16 ff.). [X.]as setzt voraus, dass die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a der [X.] 1408/71 bereits bejaht wurde.

Sollte sich dem Urteil des [X.] ([X.]) vom 13. August 2002 [X.] R 54/00 ([X.]E 200, 204, [X.] 2002, 869) zum Anwendungsbereich des Anhangs I Teil I Buchst. [X.] der [X.] 1408/71 etwas anderes entnehmen lassen, könnte der Senat dem aus den oben dargelegten Gründen nicht folgen. Eine Anfrage beim VII[X.] Senat wäre schon deshalb nicht erforderlich, weil dieser Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] für Fragen betreffend Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG) nicht mehr zuständig ist.

cc) Erforderlich, aber auch ausreichend für die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs der [X.] 1408/71 ist, dass eine Person nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a der [X.] 1408/71 in irgendeinem der von ihrem sachlichen Geltungsbereich erfassten Zweige der [X.] Sicherheit in irgendeinem Mitgliedstaat der [X.] ([X.]) versichert ist. [X.]ass eine Person die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a der [X.] 1408/71 in Bezug auf ihre in [X.] ausgeübte Tätigkeit nicht erfüllt, bedeutet daher noch nicht, dass sie dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung nicht unterfällt, denn dieser kann aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dem System der [X.] Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats eröffnet sein.

[X.]ie [X.] 1408/71 gilt personen- und nicht tätigkeitsbezogen. Ihr Ziel ist die Koordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit. Für Arbeitnehmer und Selbständige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern, soll jeweils das System der [X.] Sicherheit nur eines Mitgliedstaats gelten, so dass eine Kumulierung anzuwendender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen vermieden werden (vgl. ihren Erwägungsgrund Nr. 8). Um dieses Ziel zu erreichen, ist daher in einem ersten Schritt zu ermitteln, ob eine Person die Versicherteneigenschaft nach den für die [X.] Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften (irgend) eines, ggf. auch mehrerer, Mitgliedstaaten besitzt (vgl. auch [X.]-Urteil [X.] in [X.]. 1999, [X.] Rdnr. 85). Ist danach der persönliche Geltungsbereich der [X.] 1408/71 für eine Person eröffnet, ist in einem zweiten Schritt das auf sie anzuwendende Recht nach den Art. 13 ff. der [X.] 1408/71 zu bestimmen.

dd) Bezogen auf den vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob der Kläger in [X.] und/oder in [X.] als Arbeitnehmer und/oder Selbständiger i.S. des Art. 1 Buchst. a der [X.] 1408/71 gilt.

(1) In Bezug auf seine Tätigkeit in [X.] erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen nicht. [X.]enn er ist in [X.] im Hinblick auf seine im Rahmen der GbR ausgeübte Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig und auch nur privat versichert. Lediglich private Versicherungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 1 Buchst. a der [X.] 1408/71 jedoch nicht, denn diese setzt eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Weiter-/Versicherung in einem System der [X.] Sicherheit eines Mitgliedstaats der [X.] voraus.

(2) Für die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs der [X.] 1408/71 reicht es jedoch, wie dargelegt, aus, wenn der Kläger in irgendeinem Mitgliedstaat der [X.] als Arbeitnehmer oder Selbständiger i.S. des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung gilt. [X.]as [X.] hat bislang allerdings noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob und ggf. weshalb der Kläger in [X.] (noch) sozialversichert ist und ob er deshalb dort ggf. als Arbeitnehmer oder Selbständiger i.S. des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a der [X.] 1408/71 anzusehen ist. Entgegen der Auffassung des [X.] sind diese Feststellungen auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil auch bei Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs der [X.] 1408/71 für den Kläger eine Kürzung seines nach Ansicht des [X.] gegebenen [X.] Kindergeldanspruchs ausschiede. [X.]enn wenn der persönliche Geltungsbereich der [X.] 1408/71 für den Kläger eröffnet und auf ihn nach ihren Art. 13 ff. nicht [X.], sondern [X.] Recht anzuwenden sein sollte, wäre ein Anspruch auf [X.] Kindergeld grundsätzlich insgesamt ausgeschlossen (vgl. hierzu unten 3.c).

ee) [X.]ahinstehen kann, ob die Ehefrau des [X.] als Arbeitnehmerin bzw. Selbständige i.S. des Art. 1 Buchst. a der [X.] 1408/71 und der Kläger als ihr Familienangehöriger anzusehen sind, weil dies entgegen der Auffassung der Familienkasse nicht dazu führen würde, dass das auf den Kläger anzuwendende Recht sich nach den Art. 13 ff. der [X.] 1408/71 richten würde. [X.]enn diese Bestimmungen knüpfen nicht an den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers bzw. Selbständigen, sondern an diesen selbst an (vgl. [X.]-Urteil vom 3. Juni 1999 [X.]/97, [X.], [X.]. 1999, [X.] [X.]. 22 ff.).

3. Sollten die noch erforderlichen Ermittlungen des [X.] ergeben, dass der Kläger vom persönlichen Geltungsbereich der [X.] 1408/71 erfasst ist, ist das auf ihn anzuwendende Recht nach den Vorschriften des Titels II dieser Verordnung (Art. 13 ff.) zu bestimmen.

a) Soweit es nach den Art. 13 ff. der [X.] 1408/71 darauf ankommt, in welchem Mitgliedstaat die abhängige Beschäftigung bzw. die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird (so z.B. in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und b der [X.] 1408/71), bestimmt sich dies entgegen der Auffassung der Familienkasse grundsätzlich nicht danach, in welchem Land die Versicherung besteht, sondern --entsprechend dem insoweit eindeutigen Wortlaut der jeweiligen Bestimmung-- danach, in welchem Mitgliedstaat die Person abhängig beschäftigt ist bzw. eine selbständige Tätigkeit ausübt.

Anzuknüpfen ist dabei allerdings nur an diejenige(n) Tätigkeit(en), hinsichtlich derer die betreffende Person als Arbeitnehmer bzw. Selbständiger i.S. des Art. 1 Buchst. a der [X.] 1408/71 gilt. [X.]ie Vorschriften des Titels II der [X.] 1408/71 beziehen sich zwar ihrem Wortlaut nach auf Personen, die abhängig beschäftigt sind bzw. eine selbständige Tätigkeit ausüben, und nicht auf Arbeitnehmer oder Selbständige. Eine kohärente Auslegung des persönlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung und des durch sie geschaffenen Systems von [X.] gebietet es aber, die fraglichen Begriffe des Titels II dieser Verordnung im Lichte der [X.]efinitionen ihres Art. 1 Buchst. a auszulegen (vgl. [X.]-Urteil vom 30. Januar 1997 [X.]/95, Hervein, [X.]. 1997, I-609 [X.]. 19 f.). Für den Kläger kann sich die Anwendung der [X.] Rechtsvorschriften daher nicht aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der [X.] 1408/71 ergeben, denn hinsichtlich seiner in [X.] ausgeübten Tätigkeit im Rahmen der GbR gilt er nicht als Selbständiger i.S. des Art. 1 Buchst. a der [X.] 1408/71.

b) Sollte die Prüfung der Art. 13 ff. der [X.] 1408/71 gleichwohl ergeben, dass auf den Kläger [X.] Rechtsvorschriften anzuwenden sind, müsste noch ermittelt werden, ob und ggf. für welche Monate des [X.] für die vier Kinder des [X.] ein Anspruch auf [X.] Familienleistungen bestand (vgl. dazu auch unten 4.). Soweit ein solcher Anspruch bestand, wäre die dann gegebene Anspruchskumulierung nach den Antikumulierungsvorschriften der [X.] 1408/71 bzw. der [X.] 574/72 zu klären. [X.]abei wären bei Anwendung des Art. 76 der [X.] 1408/71 bzw. des Art. 10 der [X.] 574/72 die Einschränkungen des Anhangs I Teil I Buchst. [X.] der [X.] 1408/71 zu berücksichtigen.

c) Sollten nach den Bestimmungen der Art. 13 ff. der [X.] 1408/71 die [X.] Rechtsvorschriften nicht anzuwenden sein, stellte sich die Frage, ob [X.] als der nach der [X.] 1408/71 dann nicht zuständige Mitgliedstaat gleichwohl befugt wäre, Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG zu zahlen, und ob in einem solchen Fall der Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unionsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Insoweit handelte es sich um die gleichen Fragestellungen, die bereits Gegenstand der Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 21. Oktober 2010 [X.]/09 ([X.]E 231, 183) und [X.]/10 ([X.]E 231, 194) sind, so dass eine Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des [X.] in den bei diesem anhängigen Verfahren [X.]/10 und [X.]/10 in Betracht kommen könnte.

4. Sollte der persönliche Geltungsbereich der [X.] 1408/71 für den Kläger nicht eröffnet sein, richtete sich sein Kindergeldanspruch allein nach den §§ 62 ff. EStG, so dass auch § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu prüfen wäre. Nach dieser Bestimmung wird kein Kindergeld für ein Kind gezahlt, für das dem Kindergeld vergleichbare Leistungen im Ausland gewährt oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären.

a) [X.]as [X.] ist der Ansicht, dass einem Anspruch des [X.] auf Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht entgegenstehe, da während des [X.] weder dem Kläger noch seiner Ehefrau in [X.] ein Anspruch auf dem [X.] Kindergeld vergleichbares [X.] Familiengeld zugestanden habe.

b) Aus prozessökonomischen Gründen weist der Senat darauf hin, dass die Feststellungen des [X.] seine Entscheidung insoweit nicht tragen.

aa) [X.]ie Feststellungen des [X.] zum maßgeblichen [X.]n Recht beschränken sich insoweit allein darauf, dass im Streitzeitraum ein Anspruch auf [X.] Familiengeld nur bestanden habe, wenn das Einkommen pro Familienmitglied monatlich nicht höher gewesen sei als 504 PLN; diese Einkommensgrenze habe die Familie des [X.] nicht überschritten.

An die Feststellung des [X.] zu Bestand und Inhalt ausländischen Rechts ist der [X.] als Revisionsinstanz zwar wie an Tatsachenfeststellungen grundsätzlich gebunden. [X.]ie Bindungswirkung entfällt aber, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen (vgl. [X.]-Urteile vom 26. April 1995 [X.], [X.]E 177, 492, [X.] 1995, 540, und vom 3. August 2005 [X.]/03, [X.]E 210, 573, [X.] 2006, 139; Lange in [X.]/[X.]/[X.], § 118 AO Rz 68). [X.]as ist hier der Fall.

Als Grundlage für seine Feststellung, im Streitzeitraum habe ein Anspruch auf [X.] Familiengeld nur bestanden, wenn das Einkommen pro Familienmitglied monatlich nicht höher gewesen sei als 504 PLN, verweist das [X.] auf "vgl. Sozialversicherung in [X.] - Informationen und Fakten hrsg. von der Sozialversicherungsanstalt, vgl. www.zus.pl". Auf der angegebenen Internetseite findet sich zwar der Hinweis, dass Familienleistungen "auf der Grundlage des Gesetzes vom 28. November 2003" erbracht werden. Einzelheiten zu Inhalt und Auslegung dieses Gesetzes hat das [X.] jedoch nicht festgestellt. So fehlen z.B. schon die erforderlichen Feststellungen dazu, wer nach [X.]m Recht als "Familienmitglied" gilt und was als "Einkommen pro Familienmitglied" anzusetzen ist. An die demnach lediglich kursorische Feststellung ausländischen Rechts wäre der Senat daher nicht gebunden. Sollte es für die Entscheidung des [X.] auf das (Nicht-)Bestehen eines Anspruchs auf [X.] Familienleistungen ankommen, wären also auch insoweit noch Feststellungen erforderlich.

bb) [X.]arüber hinaus lässt sich dem angegriffenen Urteil des [X.] jedenfalls für die Monate ab Juli 2006 auch nicht entnehmen, aufgrund welcher Feststellungen das [X.] zu der Auffassung gelangt ist, dass in [X.] kein Anspruch auf Familienleistungen bestanden habe. [X.]enn Feststellungen zu dem "Einkommen der Familie" des [X.] hat das [X.] nur bis einschließlich Juni 2006 getroffen, nicht aber auch für spätere Monate.

Meta

III R 36/08

04.08.2011

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 16. April 2008, Az: 9 K 1664/07 Kg, Urteil

§§ 62ff EStG 2002, § 62 EStG 2002, Art 1 Buchst a EWGV 1408/71, Art 2 Abs 1 EWGV 1408/71, Art 13 EWGV 1408/71, Art 76 EWGV 1408/71, Anh I Teil I Buchst D EWGV 1408/71, Art 10 EWGV 574/72, Art 1 Buchst u EWGV 1408/71, Art 4 Abs 1 Buchst h EWGV 1408/71, § 118 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.08.2011, Az. III R 36/08 (REWIS RS 2011, 4174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4174

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III R 81/08 (Bundesfinanzhof)

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.08.2011 III R 55/08 - Kindergeld für im Inland …


III R 40/08 (Bundesfinanzhof)

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.08.2011 III R 55/08 - Kindergeld für im Inland …


III R 55/08 (Bundesfinanzhof)

(Kindergeld für im Inland selbständig tätige polnische Staatsangehörige - § 100 Abs. 3 FGO im …


III R 41/08 (Bundesfinanzhof)

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.08.2011 III R 55/08 - Kindergeld für im Inland …


III R 66/08 (Bundesfinanzhof)

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.08.2011 III R 55/08 - Kindergeld für im Inland …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III R 35/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.