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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:131020BXIZR248.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 248/20
vom
13. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg sowie die Richterinnen Dr.
Menges, Dr.
Derstadt und Ettl
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
April 2020 wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz
1 ZPO). Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 31.
März 2020 ([X.], [X.], 838 Rn.
15
f.; das [X.] hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 4.
August 2020
1
BvR 1138/20 -
nicht zur Entscheidung angenommen). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.073,74
Ellenberger
Grüneberg
Menges
Derstadt
Ettl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
22 O 1247/19 -
OLG [X.], Entscheidung vom 27.04.2020 -
19 [X.] -
Meta
13.10.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. XI ZR 248/20 (REWIS RS 2020, 7953)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 7953
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