Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.2011, Az. 2 B 94/11

2. Senat | REWIS RS 2011, 177

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Gegenstand

Allgemeine Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis; Vereinbarkeit mit der EG-Richtlinie 2000/78 (juris: EGRL 78/2000)


Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] hat keinen Erfolg.

2

Der Kläger war Leitender Regierungsschuldirektor und erreichte im Februar 2010 die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren. Im August 2009 beantragte er, seinen Ruhestandsbeginn um ein Jahr hinauszuschieben. Diesem Antrag wurde nur teilweise entsprochen, nämlich bis zum 31. Juli 2010. Für das laufende Schuljahr bestand nach der Einschätzung des [X.]eklagten ein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung des [X.], darüber hinaus jedoch nicht.

3

Widerspruch, Klage und [X.]erufung des [X.] blieben erfolglos. Das [X.]erufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, bis zum gewünschten Zeitpunkt im aktiven Dienst zu verbleiben. Zum einen sei die allgemeine Altersgrenze mit § 7 [X.] vereinbar und widerspreche auch nicht der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in [X.]eschäftigung und [X.]eruf ([X.] 303 S. 16). Die allgemeine Altersgrenze sei objektiv und angemessen, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und als Mittel zum Erreichen dieses Ziels angemessen und erforderlich. Der Gesetzgeber habe die Fortgeltung der Altersgrenze in § 37 Landesbeamtengesetz damit begründet, dass sie dem Erhalt und der Förderung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch eine ausgewogene Altersstruktur, dem Schutz der [X.]eamten vor einer übermäßigen [X.]elastung im Alter sowie der Entlastung des Arbeitsmarkts durch Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten diene. Diese Ziele genügten den unionsrechtlichen Vorgaben ungeachtet dessen, dass sie keinen Niederschlag im Wortlaut der gesetzlichen [X.]estimmungen gefunden hätten. Die Aufrechterhaltung der Altersgrenze von 65 Jahren sei zur Erreichung der Ziele auch angemessen und erforderlich; insbesondere dürfe der Gesetzgeber generalisieren und sei nicht gehalten, Altersgrenzen individuell für einzelne [X.]eamtengruppen einzuführen. Und zum anderen habe der Kläger auch keinen Anspruch auf weitere Verlängerung seiner aktiven Dienstzeit, weil der [X.]eklagte hierüber in rechtlich nicht zu beanstandender Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden habe und im Übrigen nicht auf das Alter des [X.], sondern auf das Fehlen eines dienstlichen [X.]edürfnisses für dessen Weiterbeschäftigung abgestellt habe.

4

Im Klageverfahren hat der Kläger außerdem die Abgeltung seiner während seiner aktiven Dienstzeit nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage begehrt. Klage und [X.]erufung blieben erfolglos. Das [X.]erufungsgericht hat darauf abgestellt, dass das [X.]eamtenrecht eine Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen nicht vorsehe, eine Gleichbehandlung mit Tarifbeschäftigten wegen der [X.] der beiden Dienstverhältnisse nicht in [X.]etracht komme, der Dienstherr auf den Verfall des Urlaubsanspruches mit dem Eintritt in den Ruhestand nicht hinweisen müsse und der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, den Urlaub rechtzeitig während seiner aktiven Dienstzeit zu beantragen.

5

Mit der [X.]eschwerde macht der Kläger die grundsätzliche [X.]edeutung der Angelegenheit gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Er hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die allgemeine Altersgrenze des [X.] Landesrechts mit der Richtlinie 2000/78/[X.] und dem [X.] vereinbar sei, ob ein [X.]eamter seinen Anspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit auch nach Eintritt in den Ruhestand weiterverfolgen könne und ob der Dienstherr den [X.]eamten darauf hinweisen müsse, dass Urlaubsansprüche beim Eintritt in den Ruhestand verfallen. Keine dieser Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision.

6

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf ([X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] 37.10 - NVwZ 2011, 507; stRspr). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

7

1. Die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren nach [X.] Landesbeamtenrecht (vgl. § 54 L[X.]G a.F., § 37 L[X.]G n.F.) mit der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in [X.]eschäftigung und [X.]eruf ([X.] 303 S. 16) in Einklang steht, bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung mehr. Die Revisionszulassung zu dem Zweck, im Revisionsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) einzuholen, kommt nicht in [X.]etracht. Denn der [X.] hat die Frage der Vereinbarkeit einer allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren mit der Richtlinie 2000/78/[X.] inzwischen geklärt (vgl. [X.]eschluss vom 6. Dezember 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 85.11 - ).

8

Zweck dieser Richtlinie ist u.a. die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur [X.]ekämpfung der Altersdiskriminierung (vgl. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.]). Eine allgemeine Altersgrenze bewirkt eine weniger günstige [X.]ehandlung für diejenigen Personen, die ihr unterfallen, gegenüber denjenigen Personen, die ihr nicht unterfallen; sie ist deshalb eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. a) der Richtlinie 2000/78/[X.]. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] können die Mitgliedstaaten aber ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den [X.]ereichen [X.]eschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche [X.]ildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind sowie die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

9

Der [X.] hat mit Urteil vom 21. Juli 2011 ([X.]/10, [X.]/10 - NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/[X.] einem Gesetz nicht entgegensteht, das die zwangsweise Versetzung von [X.]eamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, wobei sie bei dienstlichem Interesse höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die [X.]eförderung von jüngeren [X.]erufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des [X.]eschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall ist, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf - vom nationalen Gericht zu beurteilende - [X.]eweismittel gestützt ist. Der [X.] hat dabei ausgeführt, dass die nationale Regelung das Ziel nicht selbst angeben müsse, sofern andere Anhaltspunkte die Feststellung des Ziels ermöglichten. Es könnten auch mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden. Der [X.] hat betont, dass die Mitgliedstaaten die [X.]eweislast für die Rechtfertigung des angeführten Ziels tragen und an diesen [X.]eweis hohe Anforderungen zu stellen sind. Zugleich hätten die Mitgliedstaaten aber einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme. Diese Wahl könne daher auf wirtschaftlichen, [X.], demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassten. Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizierten. Die [X.]eweiskraft der [X.]eweismittel sei vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Im Ergebnis hat der [X.] die Vorlagefrage, welche Daten der Mitgliedstaat vorlegen müsse, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit der allgemeinen Altersgrenze zu belegen, und insbesondere, ob genaue Statistiken oder Zahlenangaben vorzulegen seien, damit beantwortet, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme dann nachgewiesen sei, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine und auf [X.]eweismittel gestützt sei, die das nationale Gericht zu beurteilen habe. Mit diesem Urteil ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/[X.] vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist.

Im Hinblick auf das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2011 a.a.[X.] bedarf auch die Vereinbarkeit der allgemeinen Altersgrenze mit dem [X.] ([X.]) vom 14. August 2006 ([X.]G[X.]l I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 ([X.]G[X.]l I S. 160), keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren mehr. Mit dem [X.] wurden die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/[X.] in nationales Recht umgesetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - [X.]VerwG 2 C 18.07 - [X.]VerwGE 133, 143 <146>). § 10 [X.] nimmt Art. 6 der Richtlinie 2000/78/[X.] auf. Da § 10 [X.] unionskonform auszulegen ist, ist sein Inhalt durch die Rechtsprechung des [X.] zu Art. 6 der Richtlinie 2000/78/[X.] geklärt.

Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 [X.] sind Vereinbarungen zulässig, die die [X.]eendigung von [X.]eschäftigungsverhältnissen ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsehen, zu dem die [X.]eschäftigten eine Altersrente beantragen können. Gemäß § 24 Nr. 1 [X.] gilt das [X.] unter [X.]erücksichtigung von deren besonderen Rechtsstellung u.a. auch für [X.]eamte. Das bedeutet im Hinblick auf die insoweit vergleichbare Situation von sozialversicherungspflichtigen [X.]eschäftigten einerseits und [X.]eamten andererseits, dass eine gesetzliche allgemeine Altersgrenze für [X.]eamte gemäß § 10 Satz 3 Nr. 5 i.V.m. § 24 Nr. 1 [X.] gerechtfertigt ist, wenn die vom [X.] geforderten Voraussetzungen vorliegen.

Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 ([X.]VerwG 2 C 18.07 - [X.]VerwGE 133, 143) entschieden, dass allgemeine Einstellungsaltersgrenzen durch das [X.] nicht ausgeschlossen werden. Die in dieser Altersgrenze liegende Ungleichbehandlung ist nach § 10 [X.] wegen der damit verfolgten Ziele der sparsamen Haushaltsführung und der Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen gerechtfertigt. Diese Ausführungen sind auf den Fall einer allgemeinen Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven [X.]eamtenverhältnis zu übertragen. Eine allgemeine Altersgrenze kann zur Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen angemessen und erforderlich im Sinne des § 10 [X.] sein. In seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 ([X.]VerwG 2 C 26.07 - [X.]VerwGE 133, 25) hat der Senat unter Hinweis auf [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 [X.]vL 18/83 - ([X.]VerfGE 71, 255 <269>) ausgeführt, dass die allgemeine Altersgrenze das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen des Gesetzgebers ist. Hierzu gehörten etwa die Entwicklung der Versorgungslasten und der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes sowie die Erhaltung von Einstellungs- und [X.]eförderungsmöglichkeiten.

Die Regelungen des [X.] Landesrechts, die dem [X.]-Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.[X.] zugrunde lagen, und die hier in Streit stehenden Regelungen des [X.] Landesrechts stimmen inhaltlich überein. Das [X.]erufungsgericht hat hinsichtlich der Rechtfertigung der allgemeinen Altersgrenze auf die in der amtlichen [X.]egründung für die [X.]eibehaltung der allgemeinen Altersgrenze im Jahre 2010 angeführten Gründe [X.]ezug genommen. Diese stellen politische Erwägungen im Sinne des [X.]-Urteils vom 21. Juli 2011 a.a.[X.] dar und genügen noch den dort formulierten Anforderungen. Eines Revisionsverfahrens zur Klärung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage bedarf es mithin ebenso wenig wie einer Vorlage an den [X.] zur Entscheidung über die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht.

2. Auch die Frage, ob ein [X.]eamter einen Anspruch auf das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns auch nach Eintritt in den Ruhestand weiterverfolgen kann, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil das [X.]erufungsgericht einen Anspruch des [X.] auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns inhaltlich geprüft und nicht deshalb verneint hat, weil der Kläger bereits in den Ruhestand getreten war. Darüber hinaus bedarf es zur Klärung dieser Frage auch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, denn sie ist ohne weiteres aus dem Gesetz heraus zu beantworten: [X.]ereits begrifflich ist das Hinausschieben des [X.]eginns des Ruhestands nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat. Dem entspricht auch der erkennbare Zweck der Vorschrift, nämlich die befristete Fortführung des Dienstes des [X.]eamten im dienstlichen Interesse, etwa um ein bestimmtes Vorhaben noch abzuschließen; dem widerspräche eine Wiederaufnahme des Dienstes nach Eintritt in den Ruhestand.

3. Schließlich ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Dienstherr den [X.]eamten darauf hinweisen muss, dass Urlaubsansprüche beim Eintritt in den Ruhestand verfallen. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Aus der Fürsorgepflicht ist keine allgemeine Pflicht zur [X.]elehrung über alle für die [X.]eamten einschlägigen Vorschriften abzuleiten. Das gilt vor allem dann, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem [X.]eamten vorausgesetzt werden können oder die sich der [X.]eamte unschwer selbst verschaffen kann (Urteil vom 30. Januar 1997 - [X.]VerwG 2 C 10.96 - [X.]VerwGE 104, 55 <57 f.> m.w.N.). Dass Urlaubsansprüche bei [X.]eamten mit dem Eintritt in den Ruhestand verfallen, ist ein rechtlicher Umstand, dessen Kenntnis bei jedem [X.]eamten - zumal einem des höheren Dienstes - vorausgesetzt werden kann.

Meta

2 B 94/11

21.12.2011

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 13. April 2011, Az: 2 A 11447/10, Urteil

§ 37 BG RP, EGRL 78/2000, § 10 S 3 Nr 5 AGG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.2011, Az. 2 B 94/11 (REWIS RS 2011, 177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 177

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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