Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 5 AZN 336/10 (F)

5. Senat | REWIS RS 2010, 7238

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Gegenstand

Anhörungsrüge - Begründung - Zwei-Wochen-Frist


Tenor

1. Die Rüge der Klägerin gegen den Beschluss des [X.] vom 17. März 2010 - 5 [X.] 1042/09 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I. Die Klägerin hat im [X.] die nachträgliche Zulassung der Revision durch das [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2009(- 5 [X.]/09 -) begehrt. Sie hat sich auf einen absoluten Revisionsgrund nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. ArbGG, auf die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen und auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen. Das [X.] hat die Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 17. März 2010 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Rüge der Klägerin.

2

II. [X.] der Klägerin ist unzulässig.

3

1. [X.] ist fristgerecht erhoben worden. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Rüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anwaltlich versichert, ihm sei der Beschluss vom 17. März 2010 am 31. März 2010 zugestellt worden. Mangels anderweitigen Vorbringens ist damit von einer Kenntniserlangung am 31. März 2010 auszugehen. Mit der per Telefax am 14. April 2010 eingegangenen [X.] ist die Frist des § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG gewahrt.

4

2. [X.] entspricht nicht der Form des § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG. Danach muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG genannten Voraussetzungen darlegen. Die Darlegung der Umstände, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben soll, muss in der [X.] und damit innerhalb der Rügefrist erfolgen([X.]/[X.] Stand Dezember 2009 § 78a Rn. 26; [X.]/[X.] 10. Aufl. § 78a ArbGG Rn. 3; ArbGG/[X.] 2. Aufl. § 78a Rn. 35; [X.]/[X.]. § 78a Rn. 16). Ob den Anforderungen des § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG die Darlegung der Voraussetzungen des § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG in einem innerhalb der Rügefrist eingehenden weiteren Schriftsatz genügen würde, kann dahingestellt bleiben. Denn eine Begründung der Rüge ist erst am 16. April 2010 und damit nach Ablauf der Rügefrist eingegangen. Deshalb kann auch offenbleiben, ob die am 16. April 2010 eingegangene Rügebegründung die Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen des § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG (vgl. dazu Senat 31. Mai 2006 - 5 [X.]) - [X.] 118, 229; [X.]/[X.] § 78a Rn. 26 ff.) erfüllen würde.

5

III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    [X.]    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

5 AZN 336/10 (F)

27.04.2010

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Kassel, 17. Dezember 2008, Az: 8 Ca 330/08, Urteil

§ 78a Abs 2 S 1 ArbGG, § 78a Abs 2 S 5 ArbGG, § 78a Abs 1 S 1 Nr 2 ArbGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 5 AZN 336/10 (F) (REWIS RS 2010, 7238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7238

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