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5 StR 314/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. August 2013
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.] gegen eine ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten im Revisionsverfahren bestehen nicht.
[X.]König
Berger Bellay
Meta
21.08.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2013, Az. 5 StR 314/13 (REWIS RS 2013, 3310)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3310
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