Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2012, Az. 5 StR 314/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3530

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 30. August
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen zu 1: vorsätzlicher Insolvenzverschleppung u.a.

zu 2: Betruges u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
30. August 2012
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 31. Januar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels, der Angeklagte J.

zudem
die dadurch der
Adhäsi-onsklägerin
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

Die Verfolgung des [X.]
ist bereits deshalb nicht verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78a, § 78c Abs. 3 Satz
1 und 2, § 78b Abs. 3 StGB), weil die

GmbH noch bis April 2002 am geschäftlichen Verkehr teilgenommen hat ([X.]). Der [X.] braucht deshalb nicht zu entscheiden, wann eine
Be-endigung des [X.] bei nicht gestelltem Insolvenzantrag eintritt.

[X.]

Raum Schaal

König

Bellay

Meta

5 StR 314/12

30.08.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2012, Az. 5 StR 314/12 (REWIS RS 2012, 3530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3530

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