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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 105/11
vom
6. Oktober 2011
in dem Insolvenzverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp
am
6. Oktober 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
Februar 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000
t-gesetzt.
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
7, 6
Abs.
1, §
289 Abs.
2 Satz
1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt ein zulässiger Ver-sagungsantrag vor. Aus dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Feststel-1
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3
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lungen in der Sitzungsniederschrift zum Schlusstermin vom 26.
Oktober 2010 ergibt sich,
dass der im Schlusstermin anwesende [X.] der Gläubiger den mit Schriftsatz vom 7.
Oktober 2010 angekündigten [X.] gestellt hat.
2. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Selbst wenn der in Betracht kommende Darlehensbetrag nicht mit 30.000
sondern mit 15.000
weil er nur in dieser Höhe gegenüber der Schuldnerin eingefordert wurde, ist das Verschweigen eines derartigen Betrages ersichtlich nicht als geringfügig anzusehen. Ein ganz un-wesentlicher Verstoß und mithin eine Verletzung des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes durch die Vorinstanzen scheidet unter diesen Umständen aus (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2006 -
IX
ZB 11/06, [X.], 96 Rn.
8).
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3. Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist mangels Erfolgsaussichten (§
4 [X.], §
114 ZPO) abzulehnen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.12.2010 -
36 IN 38/06 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.02.2011 -
11 [X.] -
4
Meta
06.10.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. IX ZB 105/11 (REWIS RS 2011, 2593)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2593
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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