Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2015, Az. 1 StR 340/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7107

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 340/15

vom
4. August
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. August
2015
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2015 wird mit der Maßgabe verwor-fen, dass in drei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge jeweils der Schuld-spruch wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten
Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in 38 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit
unerlaubtem
Besitz von [X.] in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der aus-geführten Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen
erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Wie der [X.] in seiner Zuschrift vom 13. Juli 2015 zu-treffend ausgeführt hat, belegen die Feststellungen des [X.]s lediglich in drei Fällen einen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer 1
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Menge tateinheitlich hinzutretenden Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge (Beschaffung von zweimal 500 Gramm und einmal knapp ein
Ki-logramm Marihuana, wobei jeweils 100 Gramm oder mehr zum Eigenkonsum bestimmt waren). In den übrigen Fällen hat der tateinheitliche Schuldspruch des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge deshalb zu entfal-len (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die in den letztgenannten Fällen verhängten Einzelstrafen und die Ge-samtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Das [X.] hat ausdrücklich klargestellt, dass es dem tateinheitlichen Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum keinerlei Bedeutung im Rahmen der Strafzumessung [X.] hat. Der Senat schließt deshalb aus, dass die [X.] in diesen [X.] jeweils niedrigere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
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Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Raum Graf Jäger

Cirener Mosbacher
4

Meta

1 StR 340/15

04.08.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2015, Az. 1 StR 340/15 (REWIS RS 2015, 7107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7107

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