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PDF anzeigen[X.] 4 StR 424/06 vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Geldbetrag in Höhe von 1.100 Euro nicht [X.], sondern für verfallen erklärt wird (vgl. [X.], 57). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Meta
09.11.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. 4 StR 424/06 (REWIS RS 2006, 908)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 908
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