Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. 4 StR 575/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7476

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 575/13
vom
27. Februar 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
gewerbs-
und bandenmäßiger Urkundenfälschung
u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 27.
Februar
2014
ge-mäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1.
März 2012 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von den verhängten Strafen jeweils drei Monate als vollstreckt gelten.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Die Rechtsmittel waren als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO). Jedoch war die im Revisionsverfahren eingetretene Verfahrensverzögerung zu kompensie-ren. Dabei hatte der [X.] wegen nur die Verzögerung zu berück-sichtigen, die nach Eingang der Revisionsbegründungsschriften Ende Februar 2013 bis zum Eingang der Akten beim [X.] am 18. Dezember 2013 entstanden ist. Zur Geltendmachung eines weiter gehenden Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot etwa zwischen Eingang des schriftlichen Ur-teils auf der Geschäftsstelle am 16.
Mai 2012 bis zur Zustellung des Urteils an die Verteidiger im Januar 2013 hätte es einer Verfahrensrüge bedurft, die in der mit Zustellung des Urteils in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist
zu [X.]
-
3
-
ben gewesen wäre (§
344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Juni 2007 -
2 [X.], [X.]R [X.]. 6 Abs.
1 Satz 1 Verfahrensver-zögerung 32).
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten W.

vom
18.
Februar 2014 lag dem Senat bei der Beratung vor.

[X.]Cierniak Franke

Bender Quentin

2

Meta

4 StR 575/13

27.02.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. 4 StR 575/13 (REWIS RS 2014, 7476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7476

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