Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. 4 StR 448/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16725

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:030216B4STR448.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 448/15

vom
3. Februar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 3.
Februar
2016
ge-mäß §
46 Abs.
1, §
349 Abs.
1
StPO beschlossen:

1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren insoweit entstan-denen notwendigen Auslagen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Frei-heitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses am 13.
Mai 2015 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil legte der An-geklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20.
Mai 2015, der am 21.
Mai 2015 beim [X.] einging, Revision ein. Mit Antragsschrift vom 1.
Oktober 2015 beantragte der [X.],
die verspätet eingelegte Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen. Der Verwerfungsantrag wurde am 8.
Oktober 2015 dem Verteidiger mit [X.] zugestellt und 1
-
3
-
formlos an den Angeklagten abgesandt. Mit Schriftsatz vom 18.
Dezember 2015 hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger die Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist beantragt.
1.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist mangels hinrei-chender Begründung unzulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§
44 Satz
1 StPO). Der innerhalb der Wochenfrist des §
45 Abs.
1 Satz
1 StPO an-zubringende und zu begründende Wiedereinsetzungsantrag muss nicht nur [X.] zur versäumten Frist und zum Hinderungsgrund, sondern auch zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.] vom 26.
Februar 1991

1
StR
737/90, [X.]R StPO §
45 Abs.
2 Tat-sachenvortrag
7; vom 13.
September 2005

4
StR
399/05, [X.], 54
f.; vom 22.
Mai 2013

4
StR
121/13, [X.], 541). Maßgeblich für den Weg-fall
des Hindernisses und damit den Beginn der [X.] ist die Kenntnis des Angeklagten, nicht die seines Verteidigers (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 13.
September 2005

4
StR
399/05, aaO; vom 8.
De-zember 2011

4
StR
430/11, [X.], 276, 277).
Eines entsprechenden Vortrags bedarf es selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. [X.], [X.] vom 8.
Dezember 2011

4
StR
430/11 aaO).
Dieser
Zulässigkeitsvoraussetzung wird das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten nicht gerecht. Dem [X.] ist lediglich zu entneh-Stellungnahme des [X.]s von dem verspäteten Eingang des 2
3
4
-
4
-
Revisionseinlegungsschriftsatzes erfahren habe, dies anlässlich eines Besuchs in der Justizvollzugsanstalt

am 4.
Dezember 2015 mit dem Angeklag-
ten besprochen habe, der sich hinsichtlich des Vortrags des [X.] ebenfalls überrascht gezeigt habe. Nicht mitgeteilt wird dagegen, wann der Angeklagte vom Inhalt des [X.] des [X.]s Kenntnis erlangt hat, sodass nach dem Vorbringen offenbleibt, ob der Ange-klagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Fristversäumung erfahren hatte. Nach Aktenlage liegt dies angesichts der am 8.
Oktober 2015 veranlass-ten formlosen Übersendung des [X.] des [X.] an den Angeklagten nicht fern.
2.
Das nach Ablauf der Frist des §
341 Abs.
1 StPO verspätet eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten ist unzulässig.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
5

Meta

4 StR 448/15

03.02.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. 4 StR 448/15 (REWIS RS 2016, 16725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16725

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Wiedereinsetzung in Strafsachen: Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses im Wiedereinsetzungsantrag


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