Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2018, Az. 2 ARs 542/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10588

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:180418[X.]2ARS542.17.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS

2 [X.] 542/17
2 AR 306/17
vom
18. April
2018
in der Strafsache
gegen

wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen

[X.]eschwerdeführer: Rechtsanwalt

[X.]eistand: Rechtsanwalt

Az.: 1 [X.] 18/17 [X.] Oldenburg

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des [X.]eschwerdeführers
am 18.
April
2018
beschlossen:

Die sofortige [X.]eschwerde des Rechtsanwalts [X.]

G.

,

, gegen den [X.]eschluss des [X.]s Olden-
burg vom 4.
September 2017 -
1 [X.] 18/17 -
wird verworfen.
Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den [X.]eschwerdeführer, der den Angeklagten
M.

in dem vor dem Amtsgericht L.

anhängigen Strafverfahrens 6c Cs
110 Js 1668/16 (11293/16) wegen vorsätzlich unerlaubten Umgangs mit Abfäl-len (§§
326 Abs.
1 Nr.
1 und 4a, 52 StG[X.]) als Wahlverteidiger vertritt,
gemäß §
138a Abs.
1 Nr.
1 [X.] von der Mitwirkung ausgeschlossen. Die hiergegen gerichtete sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
1.
Das Amtsgericht L.

führt gegen den [X.]eschuldigten

M.

ein
Strafverfahren wegen Verdachts des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen (§§
326 Abs.
1 Nr.
2 und 4a, 52 StG[X.]). Ihm liegt zur Last, am 19.
April 2016 auf dem Grundstück [X.].

in W.

unerlaubt ein
Kraftfahrzeug-Wrack gelagert zu haben, in welchem sich noch umweltgefähr-dende [X.]etriebsflüssigkeiten befunden haben sollen. Darüber hinaus soll er
unerlaubt rund 20 alte und asbesthaltige Eternitplatten auf ungeschütztem
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-
3
-
[X.]oden gelagert und der Witterung ausgesetzt haben, obwohl er gewusst habe, dass es sich um Sondermüll handele.
a) Der Ursprung des Ermittlungsverfahrens beruhte auf den [X.] zweier Polizeibeamter, die sich am 23.
Februar 2015 in einem
Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Ermittlung eines Fahrzeughalters auf das Grundstück [X.].

begeben und dort festgestellt hatten, dass auf
dem Grundstück mehrere abgemeldete Schrottfahrzeuge abgestellt waren, von denen mindestens ein Fahrzeug noch [X.]etriebsstoffe enthalten hatte. Die
Polizeibeamten hatten auf dem Hausgrundstück
zwei männliche Personen
angetroffen, von denen eine auf die Frage, ob es sich bei ihm um den Fahr-zeughalter handele, angegeben hatte, dass er auf dem Hausgrundstück ledig-lich arbeite, während die zweite männliche Person, die aus dem Haus getreten war, sich auf entsprechende Frage der [X.]eamten geweigert hatte, ihre Persona-lien anzugeben.
Die weiteren polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass das Hausgrund-stück [X.].

im Eigentum von Rechtsanwalt J.

G.

, dem [X.]
von Rechtsanwalt [X.]

G.

, steht, und dass unter der angegebenen
Anschrift allein

M.

gemeldet ist. Als Halterin des in abfallrechtlicher
Hinsicht verdächtigen Kraftfahrzeugs

eines seit 2013 stillgelegten Suzuki
Vitara

wurde Frau A.

[X.].

ermittelt. Einer Ladung zur Vernehmung
am 23.
April 2015 kam sie nicht nach; für sie meldete sich telefonisch Rechts-anwalt [X.]

G.

und fragte nach dem Grund für die Vorladung der Zeu-
gin. Auch einer weiteren auf den 19.
Januar 2016 anberaumten Zeugenver-nehmung leistete sie keine Folge, vielmehr meldete sich wenige Tage vor dem Vernehmungstermin erneut Rechtsanwalt [X.]

G.

und bat um
Verlegung des Vernehmungstermins unter Hinweis auf das Erfordernis der
[X.]estellung eines Zeugenbeistands. Die Staatsanwaltschaft sah daraufhin von 3
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-
4
-
einer Vernehmung der Zeugin ab, leitete das bisher gegen unbekannt geführte Ermittlungsverfahren in ein Verfahren gegen den [X.]eschuldigten

M.

über und erwirkte beim Amtsgericht A.

einen Durchsuchungsbeschluss für
das Hausgrundstück, der am 19.
Januar 2016 erlassen und am 19.
April 2016 vollzogen wurde.
b) Im Rahmen der Durchsuchung des [X.] wurden auf dem Gelände unter anderem drei

abfallrechtlich unbedenkliche

Schlepper fest-gestellt, die auf Rechtsanwalt [X.]

G.

zugelassen waren ([X.]l.
47 und
48); außerdem wurde

neben verschiedenen weiteren Fahrzeugen

ein in abfallrechtlicher Hinsicht bedenklich anmutender [X.] aufgefunden, des-sen Halter nicht ermittelt werden konnte. Darüber hinaus wurden drei Fahrzeu-.

-

und [X.].

persönlich haftender Gesellschafter Rechtsanwalt [X.]

G.

ist; darüber
hinaus ergaben die weiteren Ermittlungen, dass die Zeugin A.

[X.].

Kommanditistin der L.

-
und [X.].

ist. Hinter dem Vieh-
anhänger wurden rund 20
asbesthaltige
Wellzementplatten auf unbefestigtem [X.]oden aufgefunden (vgl. Lichtbild [X.]l.
94).
c) Rechtsanwalt [X.]

G.

legte für den [X.]eschuldigten M.

[X.]eschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein und begründete diese

nach erfolgter Einsichtnahme in die Ermittlungsakten

dahin, dass ein
Anfangsverdacht nicht bestehe. Es fehle sowohl im Hinblick auf das Fahrzeug und im Hinblick auf das Grundstück an [X.] dafür, dass diese im
Eigentum des [X.]eschuldigten M.

stehen könnten ([X.]l.
68).
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6
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5
-
d)
Nachdem die Staatsanwaltschaft Kenntnis davon erlangt hatte, dass Rechtsanwalt [X.]

G.

in einem gegen ihn geführten [X.]ußgeldverfahren
am 11.
August 2016 vor dem Amtsgericht L.

angegeben hatte, überwiegend
im [X.].

in W.

wohnhaft zu sein, und eine Zeugin
angegeben hatte, ihn mehrfach dort angetroffen zu haben, leitete sie mit Verfü-gung vom 21.
November 2016 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Lagerung von asbesthaltigen Eternitplatten gegen ihn ein, das sie zugleich im Hinblick auf ein gegen ihn geführtes Strafverfahren wegen unbefugten
Führens eines akademischen Grades gemäß §
154 Abs.
1 [X.] vorläufig
einstellte.
e) Nachdem Rechtsanwalt [X.]

G.

für den Angeklagten M.

Einspruch gegen den mittlerweile gegen diesen erlassenen Strafbefehl ein-
gelegt hatte, wurde er durch den nunmehr angegriffenen [X.]eschluss des [X.] von der weiteren Mitwirkung in diesem Verfahren
ausgeschlossen.
2.
Die sofortige [X.]eschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat den [X.]eschwerdeführer im Ergebnis zu Recht als Verteidiger in dem gegen den [X.]eschuldigten M.

geführten Strafverfahren wegen unbefugter Abfallbesei-
tigung ausgeschlossen.
a) Ein
Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszu-schließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grad verdächtig ist, dass er an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist (§
138a Abs.
1 Nr.
1 [X.]). Es besteht in diesen Fällen die Gefahr, dass im Strafverfahren ein Verteidiger mitwirkt, der wegen seiner mutmaßlichen Tatbeteiligung außerstande ist, seine Verteidi-geraufgabe so wahrzunehmen, wie dies seine Stellung als [X.]eistand des
7
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-
[X.]eschuldigten und als unabhängiges Organ der Rechtspflege erfordert (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27.
Mai 1991

[X.]
([X.]) 2/91, [X.]St 37, 395, 396). Der [X.]egriff der [X.]eteiligung im Sinne des §
138a
Abs.
1 Nr.
1 [X.] ist unter [X.]erück-sichtigung von Sinn und Zweck der Norm jedenfalls insoweit zu verstehen, dass grundsätzlich sämtliche Formen der Täterschaft und Teilnahme umfasst sind ([X.]/[X.], [X.], 61.
Aufl. §
138a Rn.
5; KK [X.]/[X.]/
[X.], §
138a Rn.
7; vgl. SSW/[X.]eulke, 3.
Aufl. §
138c Rn.
19 mwN).
b) Gemessen hieran ist der Ausschluss von Rechtsanwalt [X.]

G.

zu Recht erfolgt.
aa)
Entgegen der Auffassung des [X.]s genügt grundsätz-lich die Annahme eines (nur) hinreichenden Verdachts der [X.]eteiligung, um
einen Rechtsanwalt auf der Grundlage des §
138c Abs.
1 Nr.
1 [X.] von der weiteren Verteidigung auszuschließen. Es ist nicht erforderlich, dass wegen des in Rede stehenden Vorwurfs ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und dieses Ermittlungsverfahren bis zur [X.] gediehen ist (vgl. [X.]eschluss des
Senats vom 3.
März 1989

2
[X.] 54/89, [X.]St 36, 133, 137; siehe auch [X.], 18). Insoweit ist es auch unschädlich, dass das gegen [X.]

G.

eingeleitete Ermittlungsverfahren nach §
154 Abs.
1 [X.] eingestellt
worden ist.
bb)
Ein solcher hinreichender Tatverdacht liegt vor (§
203 [X.]). Auf der Grundlage des dem Senat vorliegenden Akteninhalts besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass Rechtsanwalt [X.]

G.

an der auch dem
[X.]eschuldigten M.

vorgeworfenen und den Gegenstand der Untersuchung
bildenden Tat

der auf dem Grundstück [X.].

, W.

,
erfolgten Lagerung von krebserzeugenden und sonstigen Abfällen, die nach Art,
11
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-
7
-
[X.]eschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig den [X.]oden zu verunreini-gen

beteiligt ist.
Es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass er zum Tatzeitpunkt tatsächlicher Nutzer des Grundstücks [X.].

gewesen ist, das im Eigentum seines [X.]es, Rechtsanwalt J.

G.

,

steht. So hat Rechtsanwalt [X.]

G.

in einem gegen ihn wegen Versto-
ßes gegen melderechtliche Vorschriften geführten [X.]ußgeldverfahren vor dem Amtsgericht L.

als ladungsfähige Anschrift diese Adresse angegeben; erläu-
ternd hat er darauf verwiesen, dass er fünf Tage in der Woche in W.

und zwei Tage bei seiner Familie in R.

wohne. Seine
Angaben werden bestätigt durch die [X.]ekundungen der Zeugin [X.]

, die
sich gemeinsam mit ihrem Ehemann nach vorheriger Terminvereinbarung mit Rechtsanwalt [X.]

G.

in der Küche des Hauses [X.].

traf
und sich dort in einer Nachlassangelegenheit anwaltlich von ihm beraten ließ. Die Zeugin [X.]

hat insoweit angegeben, dass Rechtsanwalt G.

ihrem
Eindruck zufolge dort tatsächlich gewohnt habe, und hat zudem bekundet, dass sie Rechtsanwalt G.

rund einen Monat später

unangemeldet

erneut im
[X.].

aufgesucht und dort erneut seine anwaltliche [X.]eratung in
Anspruch genommen habe.
Darüber hinaus haben die Ermittlungen ergeben, dass auf dem [X.] mehrere Fahrzeuge abgestellt waren, die entweder auf Rechtsan-walt [X.]

G.

persönlich oder auf eine KG, deren Geschäftsführer und
persönlich haftender Gesellschafter er ist, zugelassen sind. Diese Umstände bieten hinreichenden Grund für die Annahme, dass Rechtsanwalt [X.]

G.

nicht nur auf dem Grundstück gewohnt, sondern dieses auch zum Abstel-
len verschiedener Kraftfahrzeuge genutzt hat.
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8
-
Aus diesen Umständen ergibt sich der hinreichende Tatverdacht, dass Rechtsanwalt [X.]

G.

das Wrack des [X.], in dem sich noch
umweltgefährdende [X.]etriebsflüssigkeiten befanden, sowie asbesthaltige Well-zementplatten als krebsgefährdende Stoffe auf dem Grundstück [X.].

vorsätzlich gelagert oder es jedenfalls vorsätzlich als verantwortlicher
Abfallbesitzer unterlassen hat, diese Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen (vgl. [X.],
StG[X.], 2.
Aufl. §
326, Rn.
121). Dies gilt auch hinsichtlich der asbesthal-tigen Wellzementplatten, die hinter einem Fahrzeug aufgefunden worden sind, dessen Halter ein Unternehmen war, dessen Geschäftsführer er gewesen ist. Es liegt auf der Hand, dass ihm insoweit bewusst war, dass sich alte
Wellzementplatten auf dem Grundstück befanden, von denen allgemein
bekannt ist, dass sie krebserregende Stoffe enthalten.
Damit besteht

wie auch hinsichtlich des [X.]eschuldigten M.

ein
hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines Vergehens nach §
326 Abs.
1 Nr.
2 und 4a StG[X.]. Dies rechtfertigt den Ausschluss von Rechtsanwalt [X.]

G.

, auch wenn sich aufgrund des Akteninhalts nicht feststellen lässt, dass er
an der Tat des [X.]eschuldigten M.

beteiligt gewesen ist. Anhaltspunkte
dafür, dass beide Abfälle im Sinne von §
326 Abs.
1 Nr.
2 und 4a StG[X.]
gemeinsam gelagert oder sich bei deren Lagerung (gegenseitig) unterstützt
hätten, haben die Ermittlungen nicht ergeben. Ebenso fehlt es an Umständen, die belegen könnten, dass ein möglicher Unterlassungstäter den anderen [X.] unterstützt haben könnte. Lässt sich so zwar eine Mitwirkung an einer Tat des [X.]eschuldigten M.

im Sinne von §§
25
bis
27 StG[X.] nicht feststellen,
so ist doch festzuhalten, dass der gegen Rechtsanwalt [X.]

G.

gerich-
tete Tatvorwurf sich auf denselben Prozessgegenstand, die Lagerung bestimm-ter Abfälle auf einem Grundstück, richtet,
wie bei dem [X.]eschuldigten M.

;
insoweit handelt es sich
letztlich um dieselbe Tat, an der im Sinne eines hinrei-16
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-
9
-
[X.]ei dieser Sachlage ist die Anwendung des Ausschließungsgrundes des §
138c Abs.
1 Nr.
1 [X.] gerechtfertigt. Der Wortlaut der Norm steht einer auch die Konflikte des Verteidigers zu vermeiden, der einerseits das Interesse haben könnte, sich selbst zu entlasten, andererseits aber die ihm auch als Organ der Rechtspflege obliegende Aufgabe hat, seinen Mandanten bestmöglich zu ver-treten (vgl. SSW-[X.]eulke, aaO, Rn.
17), lassen es in der gegebenen Konstellati-on geboten erscheinen, Rechtsanwalt [X.]

G.

vom Verfahren auszu-
schließen.
3. [X.] beruht auf §
473 Abs.
1 [X.].

Krehl [X.] [X.]artel
18

Meta

2 ARs 542/17

18.04.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2018, Az. 2 ARs 542/17 (REWIS RS 2018, 10588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10588

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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