2. Strafsenat
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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 258/012 AR 137/01vom26. September 2001in dem Ausschließungsverfahrengegenbetreffend das Ermittlungsverfahren gegen J. u.a.Az.: 172 Js 26094/00 Staatsanwaltschaft HannoverAz.: 31 AR 310/01 Generalstaatsanwaltschaft CelleAz.: 3 ARs 25/01 Oberlandesgericht Celle- 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 26. September 2001 beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Be-schluß des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 2001 - Az.: 3ARs 25/01 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Gründe:Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. August2001 zutreffend ausgeführt:"Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich Rechtsanwalt W. gegen den Beschluß des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Cellevom 4. Juli 2001, mit welchem der Antrag der Staatsanwaltschaft,Rechtsanwalt W. nach § 138a StPO als Verteidiger auszu-schließen, sowie der Antrag anzuordnen, daß die Rechte des Verteidi-gers nach § 138c Abs. 3 StPO ruhen, zurückgewiesen wurde.Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 138d Abs. 6 Satz 3,§ 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO ist die Beschwerde gegen den an-gefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zulässig. Eine Aus-nahme hiervon nach § 138d Abs. 6 Satz 1 StPO liegt nicht vor, weil da-nach die sofortige Beschwerde nur zulässig ist gegen eine Entschei-dung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a StPO genanntenGründen ausgeschlossen wird oder die eine Entscheidung nach § 138bStPO betrifft. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil der- 3 -Ausschlieûungsantrag der Staatsanwaltschaft zurckgewiesen wurde.Auch ein Fall des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO liegt nicht vor.Eine analoge Anwendung dieser eng auszulegenden Ausnahmevor-schrift kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 2000, 330;BGHSt 29, 13, 14; Kleinknecht/Meyer-Goûner StPO 45. Aufl. § 304Rdn. 12 m.w.N.). Aufgrund ihrer fehlenden Statthaftigkeit kommt es auchnicht mehr darauf an, daû die sofortige Beschwerde auch mangels Be-schwer des Rechtsmittelfrers unzulssig wre (vgl. Ruû in KK-StPO 4.Aufl. vor § 296 Rdn. 5, 5a m.w.N.)."Jke Bode Rothfuû
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