Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. I ZA 5/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2647

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 5/14
vom
24. September 2014
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 24.
September 2014 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Koch und die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag der Anmelderin vom 27.
April 2014 ist als Antrag auf [X.] von Verfahrenskostenhilfe für eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.]s vom 8.
April 2014 in Betracht kommt.
Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Rechtsbeschwerden
in Markensachen gelten gemäß §
88 Abs.
1 Satz
3 MarkenG in Verbindung mit §
138
Abs.
1 [X.] die §§
114 bis 116 ZPO entsprechend. Der Antrag auf Bewil-ligung von Verfahrenskostenhilfe ist danach unbegründet, weil die
Anmelderin zu den
entsprechend §
116 ZPO geltenden
Voraussetzungen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nichts
vorgetragen
hat.
Die Anmelderin hat als ([X.] bürgerlichen Rechts durch Anmeldung einer Marke am Rechtsverkehr teilgenommen und ist in diesem 1
2
3
-
3
-
Rahmen im [X.] parteifähig (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Januar 2001

II
ZR
331/00, [X.]Z 146, 341, 343, 347). Sie ist daher eine parteifähige Vereinigung, die
nur unter den Voraussetzungen des
entsprechend anwendbaren §
116 Satz
1 Nr.
2
ZPO
Verfahrenskostenhilfe erhalten
kann. Die
Anmelderin
hat
jedoch
bereits nicht dargelegt, dass die Kosten der Rechtsver-folgung von ihr nicht aufgebracht werden können. Zu den weiteren Vorausset-zungen des §
116 Satz
1 Nr.
2 ZPO, das heißt dazu, ob ihre Gesellschafter als wirtschaftlich Beteiligte die Kosten der Rechtsverfolgung
aufzubringen in der Lage sind und inwiefern die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde, enthält der Vortrag der Anmelderin ebenfalls
keine Angaben.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Schwonke
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 08.04.2014 -
27 W(pat) 546/13 -

Meta

I ZA 5/14

24.09.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. I ZA 5/14 (REWIS RS 2014, 2647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2647

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZA 5/17 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 16/17 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 106/11 (Bundesgerichtshof)


30 W (pat) 802/15 (Bundespatentgericht)

(Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren – Antrag auf Verfahrenskostenhilfe - zur Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - …


III ZA 10/20 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.