Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2013, Az. VIII ZR 246/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6558

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 246/12
Verkündet am:

17. April 2013

Ermel

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2013
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter Dr.
Frellesen
und Dr.
Achilles, die Richterin Dr.
Fetzer und [X.]
Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil der 5.
Zivilkammer des
Landgerichts [X.] vom 28.
Juni 2012 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 20.
März 2012 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 110

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.
Januar 2011 sowie weitere 19

5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.
November 2011
zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines "[X.]"
aus einem Stromlieferungsvertrag.

1
-
3
-
Der Kläger bezog von der Beklagten Strom aufgrund eines Vertrages, der am 1.
Dezember 2009 begann. Die in das Vertragsverhältnis einbezogenen [X.] der Beklagten (Stand: September 2009) enthalten in Ziffer
7.3 folgende Regelung:
"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [X.][Beklagte] schlie-ßen, gewährt Ihnen [X.] einen einmaligen [X.]. Dieser wird nach 12
Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist,
wer in den letzten 6
Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [X.] beliefert wurde. Der [X.] entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Beliefe-rungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."
Das Vertragsverhältnis endete aufgrund fristgerechter Kündigung des [X.] nach einem Jahr Belieferung mit Ablauf des 30.
November 2010. In der
Schlussrechnung vom 17. Dezember 2010 berücksichtigte die Beklagte nicht den der Höhe nach unstreitigen [X.] von 110

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung des [X.] von 110

sowie
vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 19

,
jeweils nebst Zinsen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt:
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5
6
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4
-
Aus der Klausel in Ziffer
7.3 der [X.] der Beklagten ergebe sich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des [X.] in Höhe von 110

Wirkung zum Ablauf der [X.] von einem Jahr ausgespro-chen habe und die Kündigung damit nicht erst nach Ablauf des ersten Beliefe-rungsjahres wirksam geworden sei.
Unter Zugrundelegung des Empfängerhorizonts eines rechtlich nicht vor-gebildeten durchschnittlichen Vertragspartners ergebe die Auslegung der [X.], dass der Kunde einen Anspruch auf Zahlung des [X.] dann nicht erhalte, wenn der Vertrag -
wie hier -
mit Ablauf des ersten Vertragsjahres ende. Dies folge aus der einschränkenden Formulierung in Ziffer
7.3 der [X.] der Beklagten. Die Formulierung "nach Ablauf"
beschreibe im Unterschied zu den Formulierungen "zum Ablauf"
oder "mit
Ablauf"
einen Zeitpunkt, der zeitlich nicht mehr innerhalb des ersten Vertragsjahres liege. Im konkreten Fall hätte dieser Zeitpunkt damit nach 24.00
Uhr des 30.
November 2010 liegen müssen, um den [X.] nicht entfallen zu lassen. Ein solcher Zeit-punkt nach 24.00
Uhr des 30.
November 2010 liege aber notwendig innerhalb des Folgetages und damit auch innerhalb des auf das erste Vertragsjahr [X.] Vertragsjahres. Zu einem solchen Zeitpunkt "nach Ablauf"
des ersten Vertragsjahres sei hier jedoch nicht gekündigt worden. Unerheblich sei in [X.] Zusammenhang, dass dies -
von [X.] abgesehen
-
zu einer tatsächlichen Vertragslaufzeit von 24 Monaten geführt hätte, wenn sich der Kläger den [X.] hätte erhalten wollen.

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8
-
5
-
II.
Diese Beurteilung
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Klauselauslegung unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, da bei [X.] ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Be-zirk des [X.] hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach ein-heitlicher Handhabung besteht ([X.]surteile vom 9. Februar 2011 -
VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn.
29;
vom 9. Juni 2010 -
VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind -
ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittli-chen Vertragspartners -
einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden ([X.]surteile vom 9. Februar 2011
-
VIII ZR 295/09, aaO, und 9. Juni 2010 -
VIII ZR 294/09, aaO Rn.
12). Dabei sind sie unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalls sowie dem Willen und den Belangen der jeweils konkreten Vertragspartner nach ihrem typischen Sinn auszulegen. Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der [X.] (st. Rspr.; [X.]surteil vom 8. April 2009
-
VIII ZR 233/08, NJW-RR
2009, 1021 Rn. 19 mwN).
2. Hieran gemessen hält die Auslegung der vorliegenden Klausel durch das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, der rechtlichen Nachprü-fung
nicht stand. Der [X.] teilt nicht
die Auffassung des [X.] und einiger Instanzgerichte (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2012 -
56 S 58/11, juris; [X.], Urteil vom 6. Oktober 2011 -
15 C 1176/11, juris; [X.], Urteil vom 14. Dezember 2010 -
21 [X.], juris), wonach der Wortlaut der 9
10
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-
6
-
Klausel eindeutig in dem Sinne sei, dass ein Anspruch auf den [X.] nur be-stehe, wenn der Stromlieferungsvertrag länger als ein Jahr
bestanden habe.
Vielmehr
kann die Formulierung der vorliegenden Klausel für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf den [X.] bereits dann besteht, wenn der [X.] bestanden hat
(vgl. [X.], Urteil vom 29. Dezember 2010
-
12 [X.]/10 KfH, juris; [X.],
Urteil vom 17. Januar 2011
-
3 C 355/10, juris; [X.], Urteil vom 30. April 2012 -
111 [X.], juris). Die Klausel ist deshalb
nach §
305c Abs.
2 BGB in diesem Sinne auszulegen.
Das Vorbringen der Beklagten in der Revisionserwiderung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Auslegung, nach der für den [X.]anspruch erforderlich sei, dass der [X.] länger als ein Jahr bestanden habe, mag auch möglich sein, beseitigt aber nicht die bestehenden Auslegungszweifel.

III.
Da die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, weil weitere [X.] nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Da der [X.] zwischen den Parteien -
wie von Ziffer
7.3 der [X.] der Beklagten gefordert -
ein volles Jahr bestand, hat der Kläger

12
-
7
-

Anspruch auf Zahlung des der Höhe nach unstreitigen [X.]
sowie der
ebenfalls unstreitigen Rechtsverfolgungskosten. Der Klage ist daher stattzuge-ben.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Achilles

Dr. Fetzer

Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.03.2012 -
55 [X.]/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 28.06.2012 -
5 [X.]/12 -

Meta

VIII ZR 246/12

17.04.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2013, Az. VIII ZR 246/12 (REWIS RS 2013, 6558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6558

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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