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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-
URTEIL
VIII ZR 7/13
Verkündet am:
19. Juni 2013
Ermel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2013
durch [X.]
Frellesen
als Vorsitzenden, die [X.] Dr.
Milger sowie die Richter Dr.
Achilles,
Dr.
Schneider und Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der Zivilkammer 56
des [X.] [X.]
vom 7. Dezember
2012 aufgehoben.
Die Berufung der [X.]n gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte
vom 10. August
2012 wird zurückgewiesen.
Die [X.] hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der [X.]n zur Zahlung eines "[X.]"
aus einem Stromlieferungsvertrag.
Der Kläger bezog von der [X.]n Strom aufgrund eines Vertrages, dessen Laufzeit am 1. Februar 2010
begann. Die in das Vertragsverhältnis ein-bezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.]n enthalten in Zif-fer
7.3 folgende Regelung:
"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit F.
[[X.]] schlie-ßen, gewährt Ihnen F.
einen einmaligen [X.]. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten 1
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vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von F.
beliefert wurde. Der [X.] entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Beliefe-rungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."
Das Vertragsverhältnis endete aufgrund fristgerechter Kündigung des [X.] nach einem Jahr Belieferung mit Ablauf des 31. Januar
2011. In der Schlussrechnung vom 3. Mai
2011 berücksichtigte die [X.] nicht den der Höhe nach unstreitigen [X.] von 95
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung des [X.] von 95
Zinsen
. Das Amtsgericht hat der Klage hin-sichtlich des [X.] nebst Zinsen
stattgegeben
und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der
[X.]n hat das [X.] das erstin-stanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt
abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die [X.] in der mündlichen Revisions-verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. In-haltlich beruht das Urteil indessen
nicht auf der Säumnis der [X.]n, son-dern auf einer Sachprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 4.
April 1962
[X.], [X.]Z 37, 79, 81
f.).
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I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung des [X.] in Höhe von 95 nicht zu, weil er die Kündigung bereits zum Ablauf der [X.] von einem Jahr ausgesprochen habe. Entgegen der Auffassung des [X.] sei die Klausel in ihrer Auslegung
eindeutig. Unter Zugrundelegung des [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertrags-partners ergebe die Auslegung der Klausel, dass der Kunde einen Anspruch auf Zahlung des [X.] erst dann erhalte, wenn er länger als zwölf Monate Strom von der [X.]n bezogen habe.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Wie der [X.] bereits entschieden hat, teilt er nicht die Auffassung des Berufungsgerichts,
wonach der Wortlaut der Klausel eindeutig in dem Sinne sei, dass ein Anspruch auf den [X.] nur bestehe, wenn der Stromlieferungsvertrag länger als ein Jahr bestanden habe.
Vielmehr kann die Formulierung der vorliegenden Klausel für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf den [X.] bereits dann besteht, wenn der [X.] -
wie hier -
mindestens ein Jahr bestanden hat.
Die Klausel ist deshalb nach §
305c Abs.
2 BGB in diesem Sinne auszulegen
([X.]surteile vom 17.
April 2013 -
VIII ZR 225/12, juris Rn.
10,
und [X.], juris Rn. 11).
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III.
Da die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, weil weitere [X.] nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Da der [X.] zwischen den Parteien -
wie von Ziffer 7.3 der [X.] der [X.]n gefordert -
ein volles Jahr bestand, hat der Kläger, wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat, Anspruch auf Zahlung des der Höhe nach unstreitigen [X.]. Die Berufung der [X.]n gegen das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts ist daher zurückzuweisen.
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.08.2012 -
9 [X.]/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 07.12.2012 -
56 S 67/12 -
9
Meta
19.06.2013
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2013, Az. VIII ZR 7/13 (REWIS RS 2013, 4942)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4942
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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