Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. VI ZR 103/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8356

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 103/12
vom
6. Februar 2013
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von
Pentz

beschlossen:

Das Urteil vom 15. Januar 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn. 10 Zeile 23 muss es heißen:
"

"
statt
"

".
Galke
Zoll
[X.]

[X.]
von
Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.04.2011 -
I-3 [X.]/09 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2012 -
I-27 [X.] -

Meta

VI ZR 103/12

06.02.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. VI ZR 103/12 (REWIS RS 2013, 8356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8356

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.