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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 103/12
vom
6. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von
Pentz
beschlossen:
Das Urteil vom 15. Januar 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn. 10 Zeile 23 muss es heißen:
"
"
statt
"
".
Galke
Zoll
[X.]
[X.]
von
Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.04.2011 -
I-3 [X.]/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2012 -
I-27 [X.] -
Meta
06.02.2013
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. VI ZR 103/12 (REWIS RS 2013, 8356)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8356
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