Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZR 48/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9324

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 48/11

vom

9. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] sowie [X.]
Fischer

am
9.
Februar 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 30.
März 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 71.857,62

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Vorsatzanfech-tung (§
133 Abs.
1 [X.]) bereits daran scheitert, dass der Schuldner nicht mit einem Benachteiligungsvorsatz gehandelt habe und seine Zahlungsunfähigkeit von den Beklagten nicht erkannt worden sei, sind durchgreifend [X.]. Vielmehr ist den zutreffenden Ausführungen des [X.] der Vorzug zu geben. Die von dem Kläger insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedoch nicht entscheidungserheblich.

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2
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-

2. Die Klageabweisung wird nämlich
durch die Erwägung des [X.] getragen, die Beklagten hätten den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners deshalb nicht erkannt (§
133 Abs.1 Satz
1 und 2 [X.]), weil sie von einer vollen dinglichen Sicherung ihrer Forderungen ausgegangen seien. Diese rechtliche Würdigung kann nicht beanstandet werden.

a) Die
Vorsatzanfechtung
setzt gemäß § 133 Abs. 1 [X.] voraus, dass der andere Teil, das heißt
der [X.],
zur [X.] (§
140
[X.]) den Vorsatz des Schuldners kannte. Der [X.]
muss mithin gewusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte ([X.],
Urteil vom 17.
Juli 2003 -
IX
ZR 272/02, [X.], 1923, 1925; HK-[X.]/Kreft, 6.
Aufl., §
133 Rn.
21; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2.
Aufl., §
133 Rn.
19; HmbKomm-[X.]/
Rogge, 3.
Aufl. §
133 Rn.
20). Sofern der [X.] auf der Grundla-ge des gegebenen
Sachverhalts eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen kann, ist ihm der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt ([X.], Urteil vom 6.
Oktober 2009 -
IX
ZR 191/05, [X.]Z 182, 317 Rn.
12).

b) Bei dieser Sachlage scheidet
auf der Grundlage der unangegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts eine Kenntnis der Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners aus. Danach gingen die [X.] von einer umfassenden, insolvenzfesten Sicherung ihrer Forderungen aus. Die im Zuge der beiden Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten [X.] gelangten zu Grundstückswerten von -
bezogen auf das [X.]
-
227.000

-
bezogen auf das [X.]
-
236.000

Selbst unter Berücksichtigung eines hälftigen Abschlags im Zwangsversteigerungsver-fahren
konnten die Beklagten nach Einschätzung des Berufungsgerichts jeder-zeit von einer vollwertigen Sicherheit ausgehen. Diese tatrichterliche Würdigung 3
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4

-
ist -
zumal der Kläger
von jeder
näheren Darlegung zum Inhalt der Darlehens-verträge abgesehen hat
-
unter zulassungsrelevanten Aspekten nicht zu bean-standen.
Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob im Insolvenzverfahren im Unterschied zur Gläubigeranfechtung nicht nur der in der Zwangsversteige-rung, sondern der bei einer freihändigen Veräußerung erzielbare Wert zu be-rücksichtigen ist
(MünchKomm-[X.]/Kirchhof, [X.], 2.
Aufl., §
129 Rn.
152b; HK-[X.]/Kreft, [X.],
6.
Aufl., §
129 Rn.
56; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
129 Rn.
103a).

3. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die Grundschulden die Forderungen beider [X.] sicherten. Insoweit liegt ein
bindendes [X.] Geständnis des [X.] (§
288 Abs.
1 ZPO) vor.

a) Grundsätzlich wird durch die Stellung der Anträge und anschließendes Verhandeln der gesamte, bis zum Termin angefallene Akteninhalt zum Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gemacht (vgl. [X.], Urteil vom 19.
März 2004 -
V
ZR 104/03, [X.]Z 158, 295, 309; vom 19.
Januar 2012 -
IX
ZR 2/11, [X.], 326 Rn.
24). Die in der Antragstellung liegende stillschweigende Be-zugnahme erstreckt
die Geständniswirkung des §
288 ZPO auf das gesamte Parteivorbringen ([X.], Urteil vom 18.
Juni 2007 -
II
ZR 89/06, NJW-RR 2007, 1563 Rn.
16; Urteil vom 19.
Januar
2012 -
IX
ZR 2/11, aaO).

b) Der Kläger hat in der Klageschrift ausdrücklich vorgetragen, dass zwei Grundschulden "zu Gunsten der Beklagten bestellt"
wurden. Diesem ihnen günstigen Vorbringen haben sich die Beklagten in der Klageerwiderung [X.] angeschlossen. Durch die wechselseitige Antragstellung im Termin vom 8.
März 2010 hat diese
Darstellung
Geständniswirkung (§
288 ZPO) er-6
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-

5

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langt. Da
es an den Voraussetzungen des §
290 ZPO fehlt, konnte sich der [X.] im [X.] nicht auf die neue Erkenntnis berufen, dass die Grundschulden ausschließlich zu Gunsten der Beklagten zu
1 bestellt worden seien.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.07.2010 -
21 O 175/09 -

O[X.], Entscheidung vom 30.03.2011 -
9 [X.] -

Meta

IX ZR 48/11

09.02.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZR 48/11 (REWIS RS 2012, 9324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9324

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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