Aktenzeichen IX ZR 48/11

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RCNKZWAXRBZ9UYX535

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 09.02.2012

Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Annahme einer vollständigen dinglichen Sicherung; Geständniswirkung des Parteivorbringens

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