Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2002, Az. 4 StR 174/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2532

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[X.] StR 174/02vom2. Juli 2002in der [X.] versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2002 gemäߧ§ 44 ff., 349 Abs. 2 StPO [X.] Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-mung der Fristen zur Beantragung der [X.] sowie zur Begründung der Revision gegen dasUrteil des [X.] vom 25. [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-nete Urteil wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten der [X.] der Revision zu tragen.Gründe:1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungs-frist und der Frist des § 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugewähren, da ihn - wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemachthat - an der Versäumung der Fristen kein (Mit-) Verschulden trifft (§ 44 Satz 1StPO).2. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg, da die Nachprüfung [X.] aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum [X.] Angeklagten ergeben hat. [X.] Erörterung bedarf nur [X.] -Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend die Tat vom [X.] als versuchten gefrlichen Eingriff in den Straßenverkehr gewertet. [X.] das Verhalten des Angeklagten nicht - wie das [X.]angenommen hat - dem Auffangtatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB("licher, ebenso gefrlicher Eingriff"), sondern der Tatbestandsalternativedes § 315 b Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. StGB (Beseitigen von Anlagen). Anlagen [X.] dieser Vorschrift sind alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen wieVerkehrszeichen, Ampeln, Absperrungen, aber auch die Straße selbst mit ih-rem Zr (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/Schrr StGB26. Aufl. § 315 b Rdn. 5, § 315 Rdn. 10; [X.]/[X.] StGB 50. Aufl. § 315 bRdn. 4, § 315 Rdn. 8). Indem der Angeklagte den Deckel eines am Fahrbahn-rand befindlichen Gullys heraushob und ihn in den [X.] warf, hat erdaher eine dem Straßenverkehr dienende, mlich die gefahrlose Überque-rung von [X.] ermlichende, Einrichtung von ihrem bestimmungs-gemßen Ort entfernt und damit im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB be-seitigt. Dadurch hat er die Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakt) beein-trchtigt. Da es infolge des Eingreifens Dritter nicht zur konkreten [X.] -zelner Verkehrsteilnehmer gekommen ist, hat das [X.] zu Recht eineVersuchsstrafbarkeit nach § 315 b Abs. 2 StGB angenommen.Tepperwien Athing [X.]

Meta

4 StR 174/02

02.07.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2002, Az. 4 StR 174/02 (REWIS RS 2002, 2532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2532

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