Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2011, Az. IX ZB 180/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 341

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Gegenstand

Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Anforderungen an den Eröffnungsantrag eines Finanzamtes


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 16. Mai 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 17. Februar 2010 beantragte der beteiligte Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen vollstreckbarer Steuerschulden in Höhe von 49.038 €. Dem Antrag war eine Rückstandsaufstellung beigefügt, welche diesen Betrag nach Steuerart, Zeitraum und Fälligkeit der Steuer aufschlüsselt. Mit Beschluss vom 6. April 2011 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung des [X.] und die Zurückweisung des [X.] erreichen.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 aF [X.], Art. 103f Satz 1 EG[X.] § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO).

3

Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz, die von der Rechtsbeschwerdebegründung im Hinblick auf das Fehlen von Steuerbescheiden und Umsatzsteuervoranmeldungen der Schuldnerin als Anlagen zu dem Insolvenzantrag geltend gemacht wird, liegt im Ergebnis nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] setzt der Insolvenzantrag eines Finanzamts, der auf vom Schuldner bestrittene Steuerforderungen gestützt wird, als Mindesterfordernis die Vorlage der ergangenen Steuerbescheide und gegebenenfalls der Steuervoranmeldungen des Schuldners voraus. Ein bloßer Kontoauszug des sachbearbeitenden Finanzamts reicht als interne Verwaltungshilfe als Mittel zur Glaubhaftmachung der Forderung nicht aus ([X.], Beschluss vom 13. Juni 2006 - [X.], Z[X.] 2006, 828 Rn. 8 f; vom 9. Juli 2009 - [X.], Z[X.] 2009, 1533 Rn. 3; vom 21. Juli 2011 - [X.] 256/10, Z[X.] 2011, 1614 Rn. 4). [X.] ist eine Glaubhaftmachung der Forderung durch das Finanzamt mittels Vorlage der Bescheide und Voranmeldungen ausnahmsweise dann, wenn die ausstehenden Steuern genau beschrieben sind und der Schuldner sich lediglich auf [X.] und Gegenansprüche beruft ([X.], Beschluss vom 9. Juli 2009, aaO, Rn. 3; vom 21. Juli 2011, aaO Rn. 4).

4

Vorliegend macht die Schuldnerin geltend, ein von ihr nach [X.] Zurückweisung eines früheren [X.] eingeleitetes weiteres Erlassverfahren sei noch nicht beschieden. Konkrete Einwendungen gegen die einzelnen, aus der Auflistung des Antragstellers zu entnehmenden Steuerforderungen erhebt die Schuldnerin nicht. Es liegt deshalb ein Ausnahmefall vor, in dem die fehlende Vorlage von Steuerbescheiden und -voranmeldungen sich nicht auswirkt, weil der Schuldner dem Antrag außer dem Einwand, ein Erlassverfahren zu betreiben, nichts entgegenzusetzen hat.

Vill                                            Raebel                                          Lohmann

                       Fischer                                          Pape

Meta

IX ZB 180/11

15.12.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG München I, 16. Mai 2011, Az: 14 T 8562/11

§ 14 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2011, Az. IX ZB 180/11 (REWIS RS 2011, 341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 341

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Wird zitiert von

IX ZB 180/11

Zitiert

IX ZB 256/10

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