Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.02.2017, Az. 3 C 1/17

3. Senat | REWIS RS 2017, 14906

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Gegenstand

Unstatthafte Revision gegen erstinstanzliche Entscheidungen


Leitsatz

Die Regelung über die Kostenfreiheit in den Sachgebieten der Fürsorge nach § 188 Satz 2 VwGO gilt nicht für Ansprüche auf Kriegsgefangenenfürsorge (hier nach der Haager Landkriegsordnung).

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

2

Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss vom 8. September 2016 gehört nicht zu den Entscheidungen, die Gegenstand einer Revision sein können (§ 132 Abs. 1, § 134 Abs. 1 Satz 1 und § 135 VwGO).

3

Gegen einen Gerichtsbescheid kann Revision nur eingelegt werden, wenn sie zugelassen worden ist (§ 84 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das ist in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 9. September 2016 nicht geschehen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben. Die Regelung des § 188 Satz 2 VwGO ist nicht einschlägig, weil Ansprüche auf Kriegsgefangenenentschädigung (hier nach der [X.] vom 18. Oktober 1907, [X.] II 1910, 107) nicht zu einem Sachgebiet der Fürsorge im Sinne dieser Vorschrift gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 62.78 - [X.] 412.4 § 2 [X.] Nr. 38 S. 14 f. zur Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz).

Meta

3 C 1/17

27.02.2017

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend VG Gelsenkirchen, 9. September 2016, Az: 6 K 5471/15, Gerichtsbescheid

LKO Haag, § 188 S 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.02.2017, Az. 3 C 1/17 (REWIS RS 2017, 14906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14906

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