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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Unstatthafte Revision gegen erstinstanzliche Entscheidungen
Die Regelung über die Kostenfreiheit in den Sachgebieten der Fürsorge nach § 188 Satz 2 VwGO gilt nicht für Ansprüche auf Kriegsgefangenenfürsorge (hier nach der Haager Landkriegsordnung).
Die Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss vom 8. September 2016 gehört nicht zu den Entscheidungen, die Gegenstand einer Revision sein können (§ 132 Abs. 1, § 134 Abs. 1 Satz 1 und § 135 VwGO).
Gegen einen Gerichtsbescheid kann Revision nur eingelegt werden, wenn sie zugelassen worden ist (§ 84 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das ist in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 9. September 2016 nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben. Die Regelung des § 188 Satz 2 VwGO ist nicht einschlägig, weil Ansprüche auf Kriegsgefangenenentschädigung (hier nach der [X.] vom 18. Oktober 1907, [X.] II 1910, 107) nicht zu einem Sachgebiet der Fürsorge im Sinne dieser Vorschrift gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 62.78 - [X.] 412.4 § 2 [X.] Nr. 38 S. 14 f. zur Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz).
Meta
27.02.2017
Bundesverwaltungsgericht 3. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend VG Gelsenkirchen, 9. September 2016, Az: 6 K 5471/15, Gerichtsbescheid
LKO Haag, § 188 S 2 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.02.2017, Az. 3 C 1/17 (REWIS RS 2017, 14906)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14906
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Sozialgerichtliches Verfahren - absoluter Revisionsgrund - Grundsatz des gesetzlichen Richters - Verwerfung der Berufung - …
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