Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2013, Az. 4 StR 106/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5633

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 106/13

vom
22. Mai
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.
Mai
2013
gemäß §
349 Abs.
4 [X.] beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19.
Juli 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:

-
Ver-gewaltigung
-Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hierge-gen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1.
Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Die Hauptverhandlung
begann am 17.
Juni 2010. Nach dem 26.
[X.]stag am 17.

Tage 1
2
3
-
3
-

September 2011 fortgesetzt. Der 32.
Hauptverhand-lungstag fand am 15.
Dezember 2011 statt; danach wurde die Hauptverhand-

Januar 2012 fortgesetzt.
2.
Dieses Verfahren beanstandet die Revision mit Recht. Der [X.] hat hierzu Folgendes ausgeführt:

229 Abs.
2 [X.] greift durch. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Hauptverhand-lung, die in der [X.] vom 17.
Juni 2010 bis zum 17.
August 2011 an 26
Verhandlungstagen durchgeführt und dann bis zum 19.
September 2011 einen Monat unterbrochen worden war, nach
weiteren sechs [X.] mit Beschluss vom 15.
Dezember 2011 erneut 28
Tage unterbrochen wurde (RB
S.
216).
Nach §
229 Abs.
2 [X.] darf eine Hauptverhandlung bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. Wird
sie nicht spätestens am Tage nach Ablauf der Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen (§
229 Abs.
4 Satz
1 [X.]). Sinn dieser Bestimmung ist es, das Gericht an eine mög-lichst enge Aufeinanderfolge der Verhandlungstage zu binden, damit die zu erlassende Entscheidung unter dem lebendigen Eindruck des zu-sammenhängenden Bildes des gesamten Verhandlungsstoffs ergeht (vgl. bereits [X.], 332, 334; 57, 266, 267; 62, 263, 264; [X.]St 33, 217, 218; [X.], Urteil vom 25.
Juli 1996
-
4
StR
172/96, NJW 1996, 3019; Urteil vom 3.
August 2006 -
3
StR
199/06, [X.], 3077; [X.] vom 16.
Oktober 2007 -
3
StR
254/07, [X.], 115). Sie soll gewährleisten, dass der Urteilsspruch aus dem Inbegriff der Verhand-lung

gewonnen werden kann und nicht dem Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung zuwider den Akten entnom-men werden muss (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Juli 1996 -
4
StR
172/96, NJW 1996, 3019 mwN). Von der Unterbrechungsmöglichkeit des §
229 Abs.
2 [X.] kann das Gericht grundsätzlich beliebig oft Gebrauch ma-chen; es muss jedoch seit einer früheren Unterbrechung um einen Monat
4
-
4
-
seither an weiteren zehn Tagen verhandelt worden und eine rechts-staatswidrige Verfahrensverzögerung ausgeschlossen sein.
Ungeachtet
der Frage, ob das Verfahren in den [X.] vom 21.
Oktober 2011 und vom 2.
Dezember 2011 in der Sache geför-dert wurde (RB S.
219
f.), hat das [X.] seit der vorangegangenen Unterbrechung nach §
229 Abs.
2 [X.] bis zum 15.
Dezember 2011 an allenfalls sechs Tagen verhandelt. Es hat damit die gesetzlichen Voraus-setzungen für eine Unterbrechung bis zu 21
Tagen (§
229 Abs.
1 [X.]) geschaffen, eine längere Unterbrechung zu diesem [X.]punkt schied demgegenüber aus.
Das Beruhen des Urteils im Sinne des §
337 Abs.
1 [X.] auf einem [X.] gegen §
229 [X.] kann regelmäßig -
wie auch hier
-
nicht ausge-schlossen werden ([X.]St 23, 224, 225; NJW 1952, 1149
f.; [X.], Urteil vom 25.
Juli 1996 -
4
StR
172/96, NJW 1996, 3019; Beschluss vom 16.
Oktober 2007 -
3
StR
254/07, [X.], 115; [X.] in LR [X.] 26.
Aufl. §
229 Rn.
42). Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, in dem die Fristüberschreitung ersichtlich weder den Eindruck von der [X.] abgeschwächt noch die Zuverlässigkeit der Erinnerung be-

Dem tritt der Senat bei.
3.
Der Senat weist darauf hin, dass die Sache nunmehr besonderer Be-schleunigung bedarf und die bisherigen Feststellungen die Annahme des Land-
5
6
-
5
-
gerichts, der Angeklagte habe nicht ausschließbar im Zustand erheblich ver-minderter Schuldfähigkeit gehandelt (§
21 StGB; vgl. UA
37
f.), nicht tragen.
Roggenbuck
Cierniak
Franke

Quentin
Reiter

Meta

4 StR 106/13

22.05.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2013, Az. 4 StR 106/13 (REWIS RS 2013, 5633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5633

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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