Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2012, Az. 2 StR 98/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5965

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 98/12
vom
30.
Mai 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des General-bund[X.]walts und der Beschwerdeführer
am 30.
Mai 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten K.

wird das Urteil des [X.] Gera
vom 12.
September
2011, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Ent-scheidung über den [X.] wird abgesehen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem
Angeklagten die durch sein
Rechtsmittel entstandenen
Kosten und Auslagen aufzuerle-gen. Er
hat
jedoch die hierdurch der
Nebenklägerin
ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die durch dieses Verfahren den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen tragen diese selbst.

2.
Auf die Revision der Angeklagten E.

wird das vorbezeich-nete Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch und im Adhäsionsausspruch
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen not--
3
-
wendigen Auslagen, an eine allgemeine
Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten K.

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei weiteren Fällen zu einer Jugendstrafe verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Gegen die Angeklagte E.

hat es -
unter Freisprechung im Übrigen
-
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren erkannt. Daneben hat das [X.] gegen beide Angeklagten eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Rechtsmittel haben jeweils auf die Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie aus den Gründen der [X.] unbegründet im Sinne des §
349
Abs.
2 StPO.
1. Die im Adhäsionsverfahren gegen den Angeklagten K.

getroffe-nen Entscheidungen haben schon deshalb keinen Bestand, weil dieser Ange-klagte zur Tatzeit Jugendlicher war. Eine Anwendung der Vorschriften über eine Entschädigung des Verletzten (§§
403 bis 406c StPO) kam daher gemäß §
81 [X.] nicht in Betracht.

1
2
-
4
-
2. a) Hinsichtlich der Angeklagten E.

hält der Strafausspruch sach-lich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das [X.] hat es unterlassen,
schon
bei der Bemessung der bei-den [X.] von jeweils fünf Jahren
die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten und daraus resultierend die Wirkung der Strafe für deren zu-künftiges Leben in die Abwägung miteinzubeziehen; es hat
zu ihren Gunsten lediglich ihre bisherige Unbestraftheit berücksichtigt. Nach den ohnehin knap-pen Feststellungen
des [X.] zu ihren (offensichtlich desolaten)
[X.] fühlte
sich
die Angeklagte, die
zur Tatzeit erst 23 Jahre alt war und von ihrem Ehemann getrennt lebte, mit der Erziehung
ihrer damals 6jährigen Tochter, der hier geschädigten Nebenklägerin,
überfordert. Sie hatte sich deshalb an das Jugendamt gewendet und um Hilfe zur Erziehung gebeten, nachdem sie zuvor bereits eine weitere Tochter zur Adoption freigegeben
und ihren [X.] in die Betreuung der Schwiegereltern übergeben hatte (UA S.
7). Der [X.] vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Berücksich-tigung dieser
nach §
46 Abs.
2 StGB bedeutsamen Umstände
im Ergebnis auf mildere Strafen
erkannt hätte.
Die Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben; einer Aufhebung bedarf es nicht, weil sie von dem zur Aufhebung führenden Rechts-fehler unberührt bleiben. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten sind möglich.
b) Auch die im Adhäsionsverfahren gegen die Angeklagte E.

ge-troffenen Entscheidungen haben keinen Bestand, da es
an einem wirksamen [X.] fehlt, was eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvo-raussetzung darstellt (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Juli 2004 -
2 StR 37/04, [X.], 386, 387). Der [X.] wurde außerhalb der Hauptver-3
4
5
6
-
5
-
handlung gestellt,
jedoch ausweislich der Verfahrensakten entgegen §
404 Abs.
1 Satz
3 StPO nicht zugestellt. Auch eine Heilung durch die nochmalige Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ist nicht eingetreten, weil diese erst nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit nach §
404 Abs.
1 Satz
1 StPO verspätet erfolgte.
3. Da sich das Verfahren nunmehr ausschließlich gegen eine [X.] richtet, verweist der [X.] die Sache an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurück
(BGHSt 35, 267, 269).

Fischer

Berger

Krehl

Eschelbach

Ott
7

Meta

2 StR 98/12

30.05.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2012, Az. 2 StR 98/12 (REWIS RS 2012, 5965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5965

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