Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22

9. Senat | REWIS RS 2023, 5645

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Gegenstand

Arbeitnehmerstatus - Mitglied einer spirituellen Gemeinschaft


Leitsatz

1. Kommt eine aufgrund Vereinsmitgliedschaft und zur Förderung des Vereinszwecks zu erbringende fremdbestimmte, weisungsgebundene Tätigkeit ihrer Verbindlichkeit nach einer arbeitsvertraglichen Pflicht gleich, ist jedenfalls dann zwingend von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, wenn die beschäftigte Person nicht aufgrund ihrer Arbeitsleistung ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt ist. Als unabdingbarer Mindestschutz auf Entgeltebene ist dabei der gesetzliche Mindestlohn zu garantieren.

2. Eine spirituelle Gemeinschaft, die nicht auf einem Mindestmaß an Systembildung und Weltdeutung beruht, ist weder aufgrund des durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrechts noch aufgrund der der korporativen Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berechtigt, sich eine innere Ordnung zu schaffen, nach deren Maßgabe ausschließlich vom Gemeinschaftszweck geprägte Dienste nicht dem staatlichen Arbeitsrecht unterworfen sind.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2022 - 6 Sa 1249/21 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung gesetzlichen Mindestlohns für die [X.] vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2020.

2

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in [X.] In seiner Satzung heißt es auszugsweise:

        

Präambel

        

‚[X.]‘, die ‚Wissenschaft des Yoga‘, hat sich in [X.] in vielen Jahrhunderten entwickelt.

        

Die Weisheit, Übungen und Techniken des Yoga können gerade im Leben des modernen westlichen Menschen sehr wertvoll sein. Die Wissenschaft des Yoga in ihrem gesamten Spektrum umfasst Techniken auf den Gebieten der Gesundheitsvorsorge, [X.]eilung, Körper- und Energie-[X.]rbeit, Psychologie, Selbstfindung, Selbstverwirklichung und der spirituellen und religiösen Entwicklung für ein Leben in [X.]armonie mit den kosmischen Gesetzen.

        

Der [X.] e.V. steht in der Tradition des [X.] [X.]rztes und Yoga [X.]s [X.] und bezieht in seiner [X.]rbeit Yoga in seinem ganzen Spektrum sowohl klassischer wie auch moderner Entwicklungen mit ein. Yoga ist ein ganzheitliches, offenes Übungssystem, das mit Techniken, Weisheitslehren, Philosophiesystemen und Praktiken aus [X.] und anderen östlichen und westlichen Kulturen verbunden werden kann und wird. Dazu gehören insbesondere, aber nicht nur, [X.]yurveda, Vastu ([X.] Wohnraumlehre) und andere vedische Wissenschaften; tibetische Medizin, Thai Medizin, Shiatsu, [X.], westliche Schulmedizin, Naturheilkunde und andere Medizinsysteme; Ernährungskunde, [X.], [X.]; westliche Psychotherapie und Psychologie einschl. Sterbebegleitung; westliche und östliche Philosophie; Tanz, bildende Kunst, Literatur, Theater und Musik aus verschiedenen Kulturen; spirituelle Praktiken aus Buddhismus, [X.]induismus, [X.], Taoismus und anderen Weltreligionen; Sport, fernöstliche Selbstverteidigungskünste; Ethnologie, [X.]nthropologie, Geschichtswissenschaft und andere universitäre Wissenschaften. Durch diese Verbindungen kann Yoga auch einen wertvollen Beitrag zur Völkerverständigung und zum Dialog der Kulturen leisten. Im [X.]alter der Spezialisierung kann Yoga zur Verbindung und Integration beitragen.

        

Wie im klassischen [X.] kann die Übung des Yoga auch mit beruflicher [X.]usbildung, Weiterbildung und Fortbildung, Erlernen von Fremdsprachen und anderen beruflichen Fähigkeiten verbunden werden.

        

Der [X.] e.V. ist einem humanistisch-spirituellen Welt- und Menschenbild verpflichtet, das von Respekt zu [X.] Menschen unabhängig ihrer religiösen, kulturellen, ethnischen [X.]erkunft und sexuellen Orientierung geprägt ist und steht auf der Basis des Grundgesetzes der [X.] und der freiheitlich-[X.] Grundordnung.

        

Die im [X.] e.V. vereinigten Mitglieder fühlen sich verpflichtet, den Menschen durch die Verbreitung der Wissenschaft des Yoga und verwandter Übungssysteme zu dienen.

        

…       

        

§ 2     

Zweck des Vereins

        

Der Zweck des Vereins ist die Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga und verwandter Disziplinen sowie die Förderung der Religion. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des [X.]bschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke‘ der [X.]bgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

        

(1)     

Errichtung von Zentren, in denen Yoga und verwandte Disziplinen gelehrt werden

        

(2)     

Errichtung von Yoga Seminarhäusern

        

(3)     

Schaffung von [X.] [X.]ka [X.]en, in denen in alter [X.]r religiöser [X.]shram- und Kloster-Tradition Menschen in [X.] zusammen leben, die sich ganz der spirituell-religiösen Praxis widmen im Sinne von [X.] (spirituelle Übung), Satsang (gemeinsame Meditation, Mantrasingen, Lesung, Lichtzeremonie), [X.] (spiritueller Lebensstil) und [X.] (uneigennütziger Dienst). Durch solche funktionierende [X.]ka [X.]en werden friedvolle geschützte Orte geschaffen und gewahrt, an denen auf Grundlage gemeinsamer Werte, Prinzipien und gelebter [X.] die uralte spirituell-religiöse Tradition von [X.] praktiziert und gelehrt wird

        

(4)     

Durchführung von Kursen, Workshops, Wochenenden, Seminaren, Veranstaltungen und Vorträgen, in denen die verschiedensten [X.]spekte des Yoga und verwandter Disziplinen gelehrt werden, sowohl im In- wie auch im [X.]usland

        

(5)     

Durchführung von [X.]usbildungen, Weiterbildungen und Fortbildungen, auch im [X.]ochschulbereich, auf dem Gebiet des Yoga und verwandter Disziplinen

        

(6)     

Durchführung von Kursen, Workshops, Wochenenden, Seminaren, Veranstaltungen, Vorträgen, [X.]usbildungen, Weiterbildungen und Fortbildungen auf gesundheitlichen, psychologischen, kulturellen, beruflichen, spirituellen, philosophischen, religiösen und anderen Gebieten, die auch von Volkshochschulen und anderen volksbildnerisch gemeinnützigen Bildungsträgern durchgeführt werden könnten, sofern diese Veranstaltungen in Zusammenhang mit Yoga im weiteren Sinn stehen oder Yoga Übungen ein wichtiger Teil der Veranstaltungen ausmachen

        

(7)     

Durchführung von spirituellen und religiösen Übungen, religiösen Ritualen, Studium der klassischen Yoga und Vedanta Schriften, spirituelle Unterweisung, Klausuren, Retreats, Kasualien, spirituellen und religiösen [X.]usbildungen

        

(8)     

Durchführung von Forschungsarbeiten, die sich mit der Wirkung der Yoga-Übungen (auch im Zusammenhang mit verwandten Disziplinen) beschäftigen

        

(9)     

Einladung von Gastreferent/innen, Lehrer/innen und [X.]/innen aus dem In- und [X.]usland

        

(10)   

Organisierung von Kongressen auf dem Gebiet des Yoga und verwandter Disziplinen

        

(11)   

[X.]ufbau von Yoga-Bibliotheken sowie eines Yoga-Museums

        

(12)   

Verbreitung von Schriften und Veröffentlichungen über Yoga, und verwandte Disziplinen

        

…“    

        

3

Zur Verwirklichung seiner Zwecke betreibt der Beklagte Zentren und Seminarhäuser. [X.]ls Vereinsmitglieder gehören ihm rund 240 [X.]kas an. Die Mitgliedschaft bei dem Beklagten steht Gläubigen aller Religionen offen. [X.]kas leben in [X.] [X.]shrams und Zentren in [X.]r [X.]shram- und Klostertradition zusammen, um sich dort der Übung und Verbreitung der [X.] Lehre zu widmen. Sie verfügen in den [X.]shrams über Unterkünfte für sich bzw. ihre Familien. [X.]m Vereinssitz in [X.] befinden sich Seminarräume, [X.]sräume (zB zur Einnahme der Mahlzeiten) und Unterkünfte für die „[X.]ka [X.]“ sowie für Gäste. In den Seminarräumen werden für externe Gäste kostenpflichtige Seminare und Schulungen für Yogalehrer durchgeführt.

4

Für [X.]kas gelten Regeln, die in der sog. [X.] niedergelegt sind. In deren Teil [X.] (unwiderrufliche Regeln) sind mit der möglichst weiten Verbreitung des Yoga, der Ermöglichung schnellen spirituellen Wachstums für ernsthafte [X.]spiranten durch Schaffung von [X.]ka [X.]en („geistliche Genossenschaften“) in [X.]shrams und Yoga-Zentren sowie der Vergrößerung der Kräfte des Friedens und des Verständnisses auf der [X.] durch [X.]ufbau weiterer Lichtpunkte im Lichtnetz der [X.] in Verbundenheit mit anderen spirituellen und ökologischen Traditionen die [X.]auptziele des [X.] bezeichnet. Für die spirituelle Entwicklung der [X.]kas gelten die sog. „vier großen S“, nämlich Satsang (regelmäßige Teilnahme an gemeinsamer Meditation, Mantra-Singen, [X.]rati), [X.] (tägliche oder fast tägliche Praxis von [X.]sanas und Pranayama), [X.] (selbstloser Dienst im [X.]shram/Yoga-Zentrum) und [X.] („reiner“ Lebensstil ohne Fleisch, Fisch, Tabak, illegale Drogen, [X.]lkohol sowohl in als auch außerhalb der [X.]). In Teil B der [X.] werden die allgemeinen Grundsätze aus deren Teil [X.] konkretisiert. Teil [X.] enthält ergänzende Empfehlungen.

5

[X.] werden nach Beschlüssen der [X.]ka-Versammlung weiterentwickelt. Im streitrelevanten [X.]raum enthielten sie auszugsweise folgende Bestimmungen:

        

„Der [X.] e.V. ist einem humanistisch-spirituellen Welt- und Menschenbild verpflichtet, das von Respekt zu [X.] Menschen unabhängig ihrer religiösen, kulturellen, ethnischen [X.]erkunft geprägt ist und steht auf der Basis des Grundgesetzes der [X.] und der freiheitlich-[X.] Grundordnung. …

        

P.3.   

[X.]ka bei [X.] - ideal für spirituelles

        

und menschliches Wachstum

        

…       

        

In einem Yoga [X.]shram zu leben und dabei zugleich anderen, sich selbst und der [X.] zu dienen, ist nicht einfach ein Job, den man acht Stunden lang macht und sich dann seinen anderen Interessen und [X.]obbys widmet. Es ist eine grundsätzliche Lebenseinstellung und -aufgabe, bei der es kein separates Privat- und Berufsleben gibt, sondern alles zu einem erfüllten spirituellen Leben verschmilzt. Du solltest bereit sein, Dich voll zu engagieren und Dich ganz einzubringen. …

        

B.3.   

[X.] - das uneigennützige Dienen

        

B.3.1.

[X.]/Karma Yoga: [X.] Inhalt und [X.]ufgaben-

        

bereich

        

…       

        

[X.] heißt uneigennütziges Dienen. [X.] öffnet das [X.]erz, reinigt, vermindert das Ego, bereitet so die notwendige Voraussetzung, dass höhere spirituelle Erfahrung und zügige spirituelle Entwicklung möglich wird. [X.] [X.]ka Mitglied des gemeinnützigen [X.] e.V., kein ‚[X.]rbeitnehmer‘. …

        

[X.]

[X.]freie [X.]

        

…       

        

a.    

Es gibt einen Richtwert von 5 sevafreien Wochen pro Jahr. …

        

…“    

6

[X.]ls Leistung zur Daseinsfürsorge gewährt der Beklagte [X.]kas Unterkunft und Verpflegung. [X.]uf das monatliche Taschengeld i[X.]v. bis zu 390,00 Euro wird bei Führungsverantwortung ein [X.]ufschlag i[X.]v. bis zu 180,00 Euro gezahlt. [X.]kas sind gesetzlich kranken-, arbeitslosen-, renten- und pflegeversichert. Nach dreijähriger Zugehörigkeit zu einer [X.]ka [X.] schließt der Beklagte für den jeweiligen [X.]ka eine zusätzliche [X.]ltersversorgung ab, an die jährliche Beiträge i[X.]v. 1.470,00 Euro abgeführt werden. [X.]kas mit längerer [X.]kamitgliedschaft im Rentenalter können weiterhin im [X.]shram leben. Können sie keine [X.] mehr zu leisten, haben sie abhängig von der Rentenhöhe einen Kostenbeitrag i[X.]v. monatlich 450,00 bis 550,00 Euro für Unterkunft und Verpflegung zu leisten.

7

Der Beklagte ist [X.]lleingesellschafter der [X.] Gmb[X.], die über einen Internetshop diverse Produkte vertreibt. Gewinne führt sie an den Beklagten ab. Für die bei der [X.] Gmb[X.] anf[X.]den Tätigkeiten werden auch [X.]kas des Beklagten eingesetzt.

8

Die Klägerin ist Volljuristin. Sie bewarb sich bei dem Beklagten mit dem Ziel, ganzheitliches Yoga zu lernen, zu leben und an andere Menschen weiterzugeben. In dem zwischen den [X.]en geschlossenen „Vertrag über die Mitarbeit als [X.]ka-Mitglied in der [X.] [X.]shram [X.]“ vom 29. Februar 2012 heißt es auszugsweise:

        

„Präambel

        

Dieser Vertrag dient keinem Erwerbszweck, er ist Vereinbarung über die Mitgliedschaft in einer freien Vereinigung im Sinne des Grundgesetzes [X.]rtikel 9 (Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit) und angelehnt an die Grundlagen für die [X.]usübung der Religionsfreiheit im Sinne des [X.]rtikels 18 der ‚[X.]llgemeinen Erklärung der Menschenrechte‘ der [X.] ([X.])

        

…       

        

Vergleichbar mit einer religiösen [X.], sind alle Personen, die sich unserer [X.] anschließen, Mitglieder, die [X.], ihr Können und ihren guten [X.]en dafür einsetzen, die Lehre des Yoga in der Tradition von [X.] und [X.] zu verbreiten.

        

Das Mitglied der [X.] [X.]shram [X.] ([X.]ka) ist sich bewusst, dass seine/ihre Motivation ist, sich durch spirituelle Praxis in der Tradition von [X.] und [X.] geistig zu vervollkommnen sowie uneigennützigen Dienst zu leisten.

        

Er/sie wird [X.]ka beim [X.] e.V., weil er sich persönlich entwickeln will und nicht, um einer Erwerbstätigkeit im Sinne eines rein materiellen Zugewinns nachzugehen.

        

…       

        

§ 3 Regeln für [X.]kas, die Mitglieder der Yoga [X.] - [X.]

        

Das spirituelle Zusammenleben und die [X.] Grundsätze haben die Erstellung von weiteren Regeln innerhalb der [X.] nötig gemacht. Diese Regeln sind in der [X.], den Yoya V [X.]ka Regeln, zusammengefasst.

        

...     

        
        

§ 4     

Die ‚vier großen S‘

                 

(1)     

Das Leben in einer [X.]-[X.] ist durch die 4 großen ‚S‘ gekennzeichnet. Damit die geistige und persönliche Entwicklung optimal unterstützt und die bewährte Tradition gewahrt bleibt, verpflichtet sich der/die [X.]ka insbesondere zu:

                          

·       

Satsang: ...

                           ·       

[X.]: …

                           ·       

[X.]: …

                           ·       

[X.]: Uneigennütziger Dienst im Rahmen der spirituellen [X.] für die Verbreitung des Yoga und der Verbreitung von spirituellem Wissen. Dienen statt Erwerbsarbeit.

                 

…       

                 
        

§ 9     

Direktionsrecht

                 

(1)     

Im Rahmen des [X.] hat das Mitglied dienstliche Vorgesetzte (z.B. [X.]shram- und Zentrumsleiter, Teamleiter und Bereichsleiter). Obwohl das Mitglied bei wichtigen Entscheidungen in der [X.], oder G[X.] gleichberechtigtes Stimmrecht (siehe § 5) hat, verpflichtet es sich, im [X.]-Bereich den [X.]nordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten.

                 

…       

        
        

§ 11   

Taschengeld, Kosten für Verpflegung und Unterkunft

                 

(1)     

Das Mitglied erhält ein Taschengeld plus Sozialversicherung, Unterkunft und Verpflegung. Dies ist ein gemäß den [X.] [X.]ka Regeln ([X.]) beschlossener Nettobetrag nach [X.]bzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten, für Unterkunft und Verpflegung. Der genaue Betrag ergibt sich aus den Bestimmungen der [X.] Teil B.

                 

…       

        
        

§ 14   

[X.]zeit

        

Die regelmäßige [X.]zeit beträgt grundsätzlich 42 Stunden wöchentlich, wobei der Unterricht und andere Dienste auch an Wochenenden und Feiertagen stattfinden und geleistet werden. …

        

§ 19   

Nebentätigkeit

        

Um sich ganz der spirituellen Entwicklung widmen zu können, darf das Mitglied grundsätzlich keiner anderen bezahlten Tätigkeit (Nebentätigkeit) nachgehen, [X.]usnahmen hiervon sind in der [X.] Teil B geregelt.

        

§ 21   

[X.]nspruchsfristen

        

Grundsätzlich ist ein [X.]nspruchsdenken nicht im Sinne dieser Vereinbarung. [X.] eine [X.] dieses Vertrages jedoch dennoch [X.]nsprüche geltend machen, muss sie dies innerhalb von spätestens sechs Monaten nach Fälligkeit dieser [X.]nsprüche oder - bei Beendigung dieses Vertrages - drei Monate nach Vertragsbeendigung tun, ansonsten verf[X.] die [X.]nsprüche. Werden die [X.]nsprüche von der anderen Seite zurückgewiesen, müssen sie innerhalb von weiteren drei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, sonst verf[X.] sie ebenfalls.

        

…“    

9

Unter dem 23. Juli 2015 bestätigte die Klägerin ihre Mitgliedschaft durch [X.]bgabe einer vom Beklagten vorformulierten Erklärung. Entsprechende Erklärungen wurden [X.] [X.]kas vorgelegt und von diesen unterschrieben.

Die Klägerin lebte vom 1. März 2012 bis zum 30. Juni 2020 als [X.]ka im Yoga-[X.]shram des Beklagten in [X.] Sie nahm einen spirituellen Namen an, der ihr in einer Zeremonie verliehen und bei der internen Kommunikation verwendet wurde. Die Klägerin leistete für den Beklagten im Rahmen ihrer [X.] verschiedene Dienste. Seit 2017 war sie stellvertretende Teamleiterin bei der Seminarplanung und im Zertifikatebüro, später plante sie Unterricht und war ab [X.]ugust 2017 dem [X.] zugeordnet. [X.]b Oktober 2017 wurde ihr die stellvertretende Teamleitung und ab September 2018 die Teamleitung im Onlinemarketing übertragen. Im September 2019 wurde die Klägerin dem Guroseva-Team zugeordnet, in dem sie während ihrer [X.]-[X.] teilweise spirituelle Rituale durchführte. Nach [X.]bschluss verschiedener [X.]usbildungen wurde sie am 30. Januar 2020 im Rahmen einer sog. Brahmachrya-Weihe zur Priesterin ([X.]) ernannt und war befugt, verschiedene Rituale zu vollziehen. [X.]b [X.]pril 2020 wurde ihr die Seminarplanung für das [X.] übertragen. Daneben befasste sie sich mit datenschutzrechtlichen Themen.

[X.]m 12. Juni 2020 kündigte die Klägerin das Rechtsverhältnis der [X.]en zum 30. Juni 2020. Der Beklagte erteilte ihr unter dem 10. Juli 2020 eine [X.]rbeitsbescheinigung gemäß § 312 [X.], in der er ihr eine regelmäßige wöchentliche [X.]rbeitszeit von 25 Stunden bescheinigte.

Die Klägerin hat die [X.]uffassung vertreten, der Beklagte habe ihre Tätigkeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, da zwischen den [X.]en ein [X.]rbeitsverhältnis bestanden habe. Die [X.]ka [X.] sei nicht als religiöse [X.] zu qualifizieren. Bei dem Beklagten stehe vielmehr die wirtschaftliche [X.]usrichtung mit dem Ziel der Vermarktung von Yoga im Vordergrund. [X.]kas würden als [X.]rbeitskräfte eingesetzt und unterlägen dem Direktionsrecht des Beklagten. Die [X.] Gmb[X.], für die sie tätig geworden sei, habe mit dem Beklagten einen gemeinsamen Betrieb unterhalten. Die Klägerin hat behauptet, weit mehr als 42 Wochenstunden [X.]rbeitsleistungen erbracht zu haben.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie 46.118,54 Euro brutto nebst Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Oktober 2020 zu zahlen.

Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag darauf gestützt, dass die Klägerin ihre im Rahmen der [X.] geleistete [X.]rbeit nicht als [X.]rbeitnehmerin, sondern aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft geleistet habe. Die Klägerin sei durch ihren Vereinsbeitritt Mitglied einer hinduistischen Klostergemeinschaft geworden, die der Religionsfreiheit nach [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 und 2 GG und dem Selbstbestimmungsrecht aus [X.]rt. 140 GG iVm. [X.]rt. 137 [X.] unterliege. [X.] sei eine Strömung des [X.]induismus. Ebenso wie die Mitglieder einer christlich-klösterlichen [X.] lebten [X.]kas in einer geistlichen Genossenschaft, in der sie gemeinnützigen Dienst an der [X.] leisteten. [X.]ls Verein, der sich nach [X.] Grundsätzen eine eigene Ordnung gegeben habe, habe er die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder durch Satzung festgelegt. Der durch [X.] zu leistende Vereinsbeitrag führe nicht zu einer Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Bestimmungen. Die Satzung gewähre den [X.]kas einen Schutzstandard, der mit dem von [X.]rbeitnehmern vergleichbar sei. Gleiches gelte für die sozialversicherungsrechtliche [X.]bsicherung. Die Klägerin sei dem Verein beigetreten, um Yoga und Spiritualität ganzheitlich zu leben, nicht jedoch, um [X.] zu erzielen, wie dies für ein [X.]rbeitsverhältnis kennzeichnend sei. Dem Einsatz der Klägerin bei der [X.] Gmb[X.] habe ein [X.]uftragsverhältnis zugrunde gelegen.

Die Klägerin hat in erster Instanz den Beklagten und die [X.] Gmb[X.] gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 200.124,30 Euro brutto in [X.]nspruch genommen. Nach Rücknahme der gegen die [X.] Gmb[X.] gerichteten Klage hat das [X.]rbeitsgericht den Beklagten - unter Klageabweisung im Übrigen - zur Zahlung von 46.118,54 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt. [X.]uf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das [X.] durfte der Berufung des Beklagten mit der gegebenen Begründung nicht stattgeben. Die Klägerin hat in der [X.] vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2020 einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Entgegen der Auffassung des [X.]s war sie Arbeitnehmerin und unterfiel damit dem persönlichen Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der [X.] die Höhe des Anspruchs der Klägerin nicht beziffern. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das [X.] hat angenommen, die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die Klägerin habe für den Beklagten auf [X.]er Grundlage als Mitgliedsbeitrag nach § 58 Nr. 2 BGB weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Sie sei ihrer Tätigkeit nicht mit der für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses typischen Erwerbsabsicht nachgegangen. Mit ihrem Beitritt zur Beklagten habe sich die Klägerin spirituell weiterentwickeln wollen, um Befreiung und Erleuchtung zu erreichen. Die Ableistung von Diensten auf Grundlage ihrer Vereinsmitgliedschaft habe nicht dazu geführt, dass zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen umgangen worden seien. Zudem habe die Klägerin [X.] auf die Willensbildung des Beklagten Einfluss nehmen können. Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses der Parteien sei, dass der Beklagte eine Religionsgemeinschaft sei und sich auf die Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 GG sowie auf das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 [X.] berufen könne. Sie sei deshalb berechtigt, sich - ähnlich [X.] - eine innere Ordnung zu geben, auf deren Grundlage die Mitglieder uneigennützig unter Gewährleistung einer [X.] Dienste leisteten.

II. Die Ausführungen des [X.]s halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klägerin war für den maßgeblichen Klagezeitraum Arbeitnehmerin iSv. § 1 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Weder die Vereinsmitgliedschaft der Klägerin noch die religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung des Beklagten stehen der Annahme eines Arbeitsverhältnisses entgegen.

1. Der persönliche Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes erstreckt sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

a) Der Bestimmung liegt der nationale Arbeitnehmerbegriff des § 611a Abs. 1 BGB zugrunde ([X.] 19. Januar 2022 - 5 [X.] - Rn. 11; 18. November 2020 - 5 [X.] - Rn. 17, [X.]E 173, 32).

aa) Nach § 611a Abs. 1 BGB wird ein Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung [X.], [X.] Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (Satz 1). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, [X.] und Ort der Tätigkeit betreffen (Satz 2). [X.] ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmten kann (Satz 3). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (Satz 4). Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (Satz 5). Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (Satz 6).

[X.]) Die Parteien einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Erbringung von Dienst- bzw. Arbeitsleistungen sind danach nicht frei darin, den Vertragstyp unabhängig von den vereinbarten Bedingungen, unter denen die Leistung erbracht werden soll, und der tatsächlichen Vertragsdurchführung zu bestimmen. Sie sind an die zwingenden Vorgaben des § 611a Abs. 1 BGB gebunden. Ist die Leistung [X.], [X.] Arbeit in persönlicher Abhängigkeit materieller Vertragsgegenstand oder leistet der Beschäftigte abweichend von den getroffenen Vereinbarungen tatsächlich solche Arbeit, liegt ein Arbeitsverhältnis iSv. § 611a Abs. 1 BGB vor (vgl. [X.] 1. Dezember 2020 - 9 [X.] - Rn. 39 mwN, [X.]E 173, 111).

cc) Zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen (zB freier Dienstvertrag, Werkvertrag ua.) ist nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB stets eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist. Die Gerichte für Arbeitssachen haben bei ihrer Entscheidung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung neben der Würdigung tatsächlicher Umstände auch die Besonderheiten oder Eigenarten einer Tätigkeit in Branchen und Bereichen mit besonderem verfassungsrechtlichen Schutz zu berücksichtigen ([X.]. 18/9232 S. 32). Sie sind von [X.] wegen gehalten, die durch das Grundgesetz eingeräumten Rechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsseite gewahrt bleibt. [X.]rechtliche Garantien können den Grundrechtsträgern bei der Festlegung des Vertragstyps einen größeren rechtlichen Spielraum eröffnen. Dies hat der [X.] zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit entschieden für die Prüfung, ob der Redakteur einer [X.]ung als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter beschäftigt wird ([X.] 30. November 2021 - 9 [X.] - Rn. 36). Auch der korporativen Religions- bzw. Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und dem Selbstbestimmungsrecht von Religions- oder Weltanschauungsgesellschaften aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.] 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 96, [X.]E 137, 273; [X.] 14. Februar 1978 - 1 [X.] - zu II 6 der Gründe, [X.]E 30, 122; [X.] 8. Aufl. § 5 Rn. 6) ist in der Gesamtbetrachtung angemessenes Gewicht beizumessen.

b) Die Tatsacheninstanzen haben bei der Prüfung des Arbeitnehmerstatus einen weiten Beurteilungsspielraum. Ihre Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben ([X.] 30. November 2021 - 9 [X.] - Rn. 41).

2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hält die angefochtene Entscheidung einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klägerin hat sich zwar ausdrücklich auf [X.] Vertragsgrundlage zur Leistung [X.], [X.] Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Die formell auf [X.]er Grundlage vereinbarten, auf einen Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichteten mitgliedschaftlichen Pflichten der Parteien begründen aber einen Arbeitsvertrag. Dem stehen - entgegen der Annahme des [X.]s - weder die Vereinsautonomie des Beklagten noch dessen spirituelle Ausrichtung und das damit begründete, ordensähnlich organisierte Lebensmodell entgegen.

a) Das [X.] ist im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin aufgrund privatrechtlichen Vertrags als Mitglied des Beklagten zur Leistung [X.], [X.] Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet war. Dies ergibt die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags (§§ 133, 157 BGB).

aa) Bei rein formaler Betrachtung sollte durch den zwischen den Parteien geschlossenen „Vertrag über die Mitarbeit als [X.]ka-Mitglied in der Yoga V Ashram [X.]“ kein Arbeitsverhältnis, sondern eine Vereinsmitgliedschaft begründet werden. Dementsprechend sehen die auf das Rechtsverhältnis anzuwendenden Smriti unter B.3. ausdrücklich vor, das ein [X.]ka „Mitglied des gemeinnützigen Yoga V e.V.“ und „kein Arbeitnehmer“ sei. Nach Maßgabe seiner Präambel dient der [X.] „keinem Erwerbszweck“. Die Vereinbarung über die Mitgliedschaft in einer freien Vereinigung iSd. Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit sei „angelehnt an die Grundlagen für die Ausübung der Religionsfreiheit im Sinne des Artikels 18 der ‚Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte‘ der [X.] ([X.])“. Vergleichbar mit einer religiösen [X.] seien alle Mitglieder, die ihre Kraft, ihr Können und ihren guten Willen dafür einsetzten, die Lehre des Yoga in der Tradition von [X.] und [X.] zu verbreiten. Das Mitglied der Yoga V Ashram [X.] ([X.]ka) sei sich bewusst, dass seine/ihre Motivation darin bestehe, sich durch spirituelle Praxis in der Tradition von [X.] und [X.] geistig zu vervollkommnen sowie uneigennützigen Dienst zu leisten. Mitglieder würden [X.]kas beim Beklagten, um sich persönlich zu entwickeln und nicht, um einer Erwerbstätigkeit im Sinne eines rein materiellen Zugewinns nachzugehen. Durch die schriftliche Bestätigung der „Mitgliedschaft“ [X.] sollte dieser Vertragsinhalt nicht abgeändert, sondern bekräftigt werden.

[X.]) Abweichend von der formalen Vertragsbezeichnung war der materielle Vertragsinhalt auf die Erbringung [X.], [X.] Arbeit in persönlicher Abhängigkeit gerichtet. Bei der vertraglich geschuldeten [X.] handelte es sich nicht nur um einen unabhängig von den zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts regelbaren Mitgliedsbeitrag, sondern um in persönlicher Abhängigkeit durchzuführende Tätigkeiten, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach mit denen eines Arbeitsverhältnisses identisch sind.

(1) Nach § 14 des Vertrags war die Klägerin verpflichtet, für den Beklagten wöchentlich 42 Stunden Dienst in Form von [X.] zu verrichten. [X.] diente schwerpunktmäßig der Durchführung und Sicherstellung des Seminarbetriebs sowie der Vermarktung von [X.]. Gegenstand der [X.] waren gemäß B.3.1. der in Bezug genommenen Smriti Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung, Boutique etc. sowie die Durchführung von Yogaunterricht und die Leitung von Seminaren. Bei alledem - so die Smriti - hatte das Wohl der Gäste, für die diese Leistungen vorrangig zu erbringen waren, im Mittelpunkt zu stehen („ihre Anliegen haben immer Priorität vor allem anderen“). Nebentätigkeiten bei [X.] waren der Klägerin nach § 19 des Vertrags untersagt. Bei der Verrichtung der [X.] unterlag sie nach § 9 Abs. 1 des Vertrags dem Direktionsrecht ihrer dienstlichen Vorgesetzten.

(2) Als Gegenleistung für [X.] erhielt die Klägerin nach Maßgabe der vertraglich in Bezug genommenen Smriti neben freier Kost und Logis ein monatliches Taschengeld. Der Gegenleistungscharakter zeigt sich daran, dass [X.]kas, die Rente beziehen und nicht mehr in der Lage sind, [X.] zu leisten, kein Taschengeld erhalten, sondern zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung einen monatlichen Betrag iHv. 450,00 bis 550,00 Euro beitragen müssen. „Teilzeit-[X.]kas“ in Rente, die ca. vier Stunden am Tag bzw. ca. 24 Stunden in der Woche „mithelfen“, bleiben Teil der Ashram [X.], erhalten jedoch kein Taschengeld. Auch dies dokumentiert den inneren Zusammenhang zwischen der Arbeitsleistung und der Gewährung der geldwerten Vorteile. Mit der Teilzeitbeschäftigung können Unterkunft und Verpflegung noch erarbeitet werden, das Taschengeld jedoch nicht mehr.

(3) Der Vertrag war somit darauf angelegt, dass die Klägerin dem Beklagten ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellt und seine Leistungen ihr einziges Arbeitseinkommen darstellen sollten. Die vom Beklagten gewährten Leistungen in Form von Verpflegung, Unterkunft und Taschengeld sollten es der Klägerin ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Entgeltlichkeit der Arbeitsleistung war - ebenso wie in einem Arbeitsverhältnis - dazu bestimmt, die wirtschaftliche Existenz der Klägerin zu sichern. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin mit ihrem Vereinsbeitritt weder vorrangig bezweckte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, noch eine angemessene Gegenleistung für die versprochenen Dienste erwartete, sondern sich in erster Linie persönlich entwickeln, die spirituellen Lehren des Yoga verbreiten und nach Selbstverwirklichung streben wollte. Dass neben materiellen Interessen auch immaterielle Interessen die Klägerin zum Vereinsbeitritt bewogen haben, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (vgl. dazu [X.] 29. August 2012 - 10 [X.] - Rn. 16, [X.]E 143, 77). Unerheblich ist, dass die geldwerten Leistungen keine angemessene Vergütung für die von der Klägerin geleistete Arbeit darstellen. Eine unangemessene Vergütung kann nicht Rechtfertigung dafür sein, einen Beschäftigten vom Schutzbereich zwingender arbeitsrechtlicher Bestimmungen auszunehmen.

b) Entgegen der Auffassung des [X.]s gestatten es die Besonderheiten der Vereinsautonomie nicht, die fremdbestimmt, weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit zu leistenden Tätigkeiten der Klägerin abweichend von den Vorgaben des § 611a Abs. 1 BGB als Mitgliedsbeitrag (§ 58 Nr. 2 BGB) zu regeln.

aa) Mit Blick auf die grundgesetzlich geschützte Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) hat die Rechtsprechung des [X.] es zugelassen, dass die Mitglieder von Vereinen auf [X.]er Grundlage zu Arbeitsleistungen in [X.] persönlicher Abhängigkeit verpflichtet werden, ohne Arbeitnehmer zu sein. Die mitgliedschaftliche Bindung an einen Verein kann ein Arbeitsverhältnis iSv. § 611a Abs. 1 BGB jedoch nur unter der Voraussetzung eines gleichwertigen arbeitsrechtlichen Schutzes ausschließen (vgl. zu [X.] [X.] 21. Februar 2017 - 1 [X.] - Rn. 40 ff., [X.]E 158, 121; 6. Juli 1995 - 5 [X.] - zu [X.] 2 b und c der Gründe, [X.]E 80, 256; zu Scientology [X.] 26. September 2002 - 5 [X.] - zu [X.]I 1 der Gründe, [X.]E 103, 20; 22. März 1995 - 5 [X.] 21/94 - zu [X.]I 3 der Gründe, [X.]E 79, 319; zu Telefonseelsorge im Ehrenamt [X.] 29. August 2012 - 10 [X.] - Rn. 18, [X.]E 143, 77). Eine formell mitgliedschaftlich begründete [X.] darf nicht zu einer Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen führen. Die in die Statusbeurteilung nach § 611a Satz 5 BGB einzubeziehenden Freiheiten des Art. 9 Abs. 1 GG gestatten in einem solchen Fall keine Abweichung von dem Status, den das Gesetz für abhängige Arbeit auf [X.]er Grundlage vorsieht.

(1) Die Mitgliedschaft in einem Verein wird [X.] durch eine Beitritts- und Aufnahmeerklärung begründet ([X.] 21. Februar 2017 - 1 [X.] - Rn. 26, [X.]E 158, 121; [X.] 29. Juni 1987 - II ZR 295/86 - zu 1 der Gründe, [X.]Z 101, 193; [X.]/Preis 23. Aufl. § 611a BGB Rn. 147; [X.]/[X.] (2019) § 38 Rn. 105). Die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder und des Vereins bestimmen sich im Allgemeinen aus der Satzung des Vereins (§ 25 BGB). Aufgrund der allgemeinen Freiheit rechtsgeschäftlichen Handelns kann sich der Verein in freier Selbstbestimmung eine eigene innere Ordnung geben ([X.] 6. Juli 1995 - 5 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 80, 256). Dies umfasst grundsätzlich das Recht des Vereins, den von jedem Mitglied zu leistenden Vereinsbeitrag in Form von [X.], [X.] Tätigkeit - insbesondere Arbeitsdienste zur Förderung des Vereinszwecks - festzulegen (vgl. [X.]/Preis 23. Aufl. § 611a BGB Rn. 148; [X.]/Maties [X.] 2007, 353, 355).

(2) [X.] ergeben sich, wenn die tatsächliche Ausgestaltung der als Vereinsbeitrag zu erbringenden Dienstleistungen dem Erscheinungsbild eines Arbeitsverhältnisses entspricht. Erzeugt die [X.]e Dienstpflicht gemessen am Maßstab des § 611a Abs. 1 BGB eine Verbindlichkeit, die einer arbeitsvertraglichen Pflicht gleichkommt, steht der zwingende [X.]harakter des Arbeitsrechts der Annahme entgegen, das Vereinsmitglied werde außerhalb eines Arbeitsverhältnisses tätig. Das daraus abzuleitende Gebot zur Nutzung der arbeitsrechtlichen Form führt grundsätzlich zu einem Verbot, die Pflicht zur Erbringung [X.], [X.] Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in anderer rechtlicher Form als der eines Arbeitsvertrags unter Anwendung des arbeitsrechtlichen Schutzregimes zu vereinbaren. Durch rechtliche Gestaltung darf nicht eine arbeitsvertragsgleiche Verpflichtung zur Arbeitsleistung geschaffen werden, ohne dem Dienstleistenden den arbeitsrechtlichen Schutz einzuräumen (Schwarze RdA 2020, 38, 41). Die Verdichtung der [X.] begründeten persönlichen Arbeitspflicht zur arbeitsvertragsgleichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Ausklammerung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzregeln führt zu einer objektiven Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts und damit dazu, dass - gegebenenfalls neben der Vereinsmitgliedschaft - ein Arbeitsverhältnis vorliegt, das den allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften unterliegt (vgl. [X.] 6. Juli 1995 - 5 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 80, 256; 22. März 1995 - 5 [X.] 21/94 - zu [X.]I 3 der Gründe, [X.]E 79, 319).

(3) Dies hat zur Folge, dass anstelle oder gegebenenfalls zusätzlich zur formal begründeten Vereinsmitgliedschaft jedenfalls dann tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn ein Verein seinen in erheblichem Umfang zur Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichteten Mitgliedern weder einen Anspruch auf angemessene Vergütung noch einen Anspruch auf Versorgung einräumt ([X.] 22. März 1995 - 5 [X.] 21/94 - zu [X.]I 3 a der Gründe, [X.]E 79, 319). Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes tritt diese Folge unabhängig von einer Versorgungszusage und deren Inhalt bereits dann ein, wenn der gesetzliche Mindestlohn als unabdingbarer Mindestschutz auf Entgeltebene nicht garantiert ist. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn schützt Arbeitnehmer umfassend vor den Folgen einer unangemessen niedrigen Vergütung. Die Normierung eines angemessenen Verhältnisses von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt bezweckt die Existenzsicherung durch Arbeitseinkommen als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG), die letztlich auch die [X.] Sicherungssysteme entlasten soll ([X.]. 18/1558 S. 28; [X.] 25. Mai 2016 - 5 [X.] 135/16 - Rn. 30, [X.]E 155, 202). Der durch das [X.] vermittelte Mindestschutz bei der Einkommenshöhe für Arbeitsverhältnisse ist zur Vermeidung einer objektiven Funktionswidrigkeit der rechtsgeschäftlichen Beziehung auch bei einer arbeitsvertragsgleichen Tätigkeit in Vereinsstrukturen zu wahren.

[X.]) Durch die (formell) mitgliedschaftlich begründete [X.] der Klägerin werden zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen umgangen. Die für das Rechtsverhältnis geltenden Bestimmungen in Satzung, [X.] gewährleisten nicht den arbeitsrechtlich gebotenen Mindestschutz. Der Beklagte hat der Klägerin den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn vorenthalten, indem er ihr lediglich das satzungsmäßig vorgesehene Taschengeld zahlte. Die Sachleistungen in Gestalt von Kost und Logis bleiben insoweit unberücksichtigt. Dem Ziel des Mindestlohngesetzes entsprechend, jedem Arbeitnehmer ein existenzsicherndes Monatseinkommen zu gewährleisten, fordern §§ 1 und 2 [X.] mit dem Begriff der „Zahlung“ und der Nennung eines Eurobetrags in „brutto“ eine Entgeltleistung in Form von Geld ([X.] 24. Juni 2021 - 5 [X.] 505/20 - Rn. 30 mwN, [X.]E 175, 193).

cc) Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung des [X.]s, ob daran festzuhalten ist, dass Dienstleistenden für ihre arbeitsvertragsgleiche Tätigkeit nicht von vornherein unmittelbar durch das Gesetz der vollständige arbeitsrechtliche Schutz eingeräumt wird, sondern lediglich ein durch die Vereinssatzung vermittelter arbeitsvertragsähnlicher Mindestschutz im Sinne eines Umgehungsschutzes genügt (krit. Mestwerdt [X.] 2014, 281, 283; [X.] ArbR-HdB/[X.] 19. Aufl. § 8 Rn. 19).

c) Das [X.] hat bei der Beurteilung des zwischen den Parteien begründeten Vertragstyps im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände iSv. § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB zu Unrecht das Selbstbestimmungsrecht von Religionsgemeinschaften aus Art. 4 Abs. 1 und 2 iVm. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 [X.] in die Prüfung einbezogen. Diese grundgesetzlichen Freiheiten sind vorliegend keine Umstände, die im Rahmen der Gesamtabwägung der Annahme eines Arbeitsverhältnisses entgegenstehen und eine fremdbestimmte, weisungsabhängige Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses legitimieren. Auch die entsprechend verfassungsrechtlich gewährleistete Weltanschauungsfreiheit berechtigt nicht zur Beschäftigung in der [X.] ohne den zwingenden arbeitsrechtlichen Mindestschutz. Der Beklagte ist weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft. Er darf sich daher keine innere Ordnung schaffen, nach deren Maßgabe ausschließlich vom religiösen bzw. weltanschaulichen Bekenntnis geprägte Dienste nicht dem staatlichen Arbeitsrecht unterworfen sind.

aa) Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 [X.] garantiert den Religionsgemeinschaften die Freiheit, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig zu ordnen und zu verwalten. Dieses Recht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum Bekenntnis dienen. Der Staat erkennt die Religionsgemeinschaften als Institutionen mit dem originären Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Dies gilt auch dann, wenn sie sich zur Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Sendung privatrechtlicher Formen bedienen und die Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen in den weltlichen Bereich hineinwirken. Die Religionsgemeinschaften können selbst frei und autonom darüber bestimmen, welche Dienste sie in welchen Rechtsformen ausüben wollen und sind nicht auf spezifische Gestaltungsformen beschränkt. Religiöse Orden können insofern eine mögliche Variante und Form durch die Religion geprägter Dienste darstellen (vgl. [X.] 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 95 f., [X.]E 137, 273).

[X.]) Die durch Art. 140 GG inkorporierten Artikel der [X.] sind vollgültiges [X.]recht und von gleicher Normqualität wie die sonstigen [X.]bestimmungen. Sie sind - mit [X.] gegenüber der korporativen Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG - untrennbarer Bestandteil des Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes, welches das für eine freiheitliche Demokratie wesentliche Grundrecht der Religionsfreiheit ohne Gesetzesvorbehalt in den Katalog der Grundrechte übernommen und es so gegenüber der [X.] erheblich gestärkt hat. Beide Gewährleistungen bilden ein organisches Ganzes, wobei Art. 4 Abs. 1 und 2 GG den leitenden Bezugspunkt des [X.] darstellt. Zwischen der Glaubensfreiheit und den inkorporierten Normen der [X.] besteht eine interpretatorische Wechselwirkung. Die [X.] [X.]nartikel sind einerseits funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt und andererseits wird der Gewährleistungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 140 GG in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der [X.] institutionell konkretisiert und ergänzt ([X.] 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 - Rn. 89 f., [X.]E 139, 321).

cc) Diese verfassungsrechtlichen Gewährleistungen eröffnen die Möglichkeit, Mitglieder eines Ordens oder Singularinstituts der [X.] oder [X.] Diakonissen in kirchlichen Einrichtungen nicht als Arbeitnehmer zu beschäftigen, obwohl sie weisungsgebundene Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verrichten. Für Personen, die in ein besonderes Rechtsverhältnis zur [X.] treten, um in der Nachfolge [X.] zu leben, kann die [X.] eine Lebensordnung schaffen, auf die staatliches Recht nicht zur Anwendung gelangt, weil der Dienst ausschließlich vom religiösen Bekenntnis geprägt wird ([X.] 7. Februar 1990 - 5 [X.] 84/89 - [X.]E 64, 131; 14. Februar 1978 - 1 [X.] - zu II 6 der Gründe, [X.]E 30, 122; [X.] 8. Aufl. § 5 Rn. 6). Diese Grundsätze sind nicht auf [X.] Religionsgemeinschaften beschränkt, sondern gelten ebenso für andere Religionen. Auch deren Mitglieder können vom staatlichen Mindestschutz des Arbeitsrechts ausgenommen sein, wenn ihr Dienst ausschließlich vom religiösen Bekenntnis geprägt ist.

dd) Weltanschauungsvereinigungen sind verfassungsrechtlich Religionsgesellschaften gleichgestellt (Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 7 [X.]), ebenso wie die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses der Freiheit des religiösen Bekenntnisses gleichsteht (Art. 4 Abs. 1 GG). [X.]rechtlich gilt deshalb für die einen das gleiche wie für die anderen (BVerwG 23. März 1971 - I [X.] 54.66 - BVerwGE 37, 344).

ee) Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen. Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende („transzendente“) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche („immanente“) Bezüge beschränkt ([X.] 22. März 1995 - 5 [X.] 21/94 - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]E 79, 319; BVerwG 27. März 1992 - 7 [X.] 21/90 - zu 2 a aa der Gründe, BVerwGE 90, 112). Ein religiöser, von Art. 4 GG geschützter Glaube ist nicht bereits in jeder animistischen Naturvorstellung und jedem magischen Weltbezug zu sehen. Neben dem transzendenten Bezug ist auch ein Mindestmaß an Systembildung und Weltdeutung notwendig. Von einem religiösen Glauben kann erst gesprochen werden, wenn die Stellung des Menschen, seine existentielle Sinnsuche unter Verwendung transzendenter Perspektiven so thematisiert wird, dass eine Verhaltensdisposition sich darauf stützen kann ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] Stand Januar 2023 Art. 4 GG Rn. 65). Entsprechendes gilt für weltanschauliche Überzeugungen. Ein Gedankensystem wird erst dadurch zur Weltanschauung, wenn es sich mit Fragen nach dem Sinnganzen der Welt und insbesondere des Lebens der Menschen in dieser Welt befasst und zu sinnentsprechenden Werturteilen hinführt. Überzeugungen zu einzelnen Teilaspekten des Lebens - zB zum Gedanken der Toleranz - mögen im Einzelfall zwar Ausdruck einer weltanschaulichen Gesamtkonzeption sein; ohne die Einbettung in einen entsprechenden Zusammenhang vermögen sie hingegen den Begriff Weltanschauung nicht auszufüllen (BVerwG 19. Februar 1992 - 6 [X.] 5/91 - zu 2 a [X.] der Gründe, BVerwGE 89, 368). Dies gilt auch für die Vermittlung rein geistiger Techniken ([X.], [X.]/[X.]/[X.] Stand Dezember 2022 Art. 4 Rn. 125). Eine reine Lebensweise und die Durchführung spiritueller Praktiken sind danach ohne Einbettung in einen Gesamtkontext für sich gesehen weder Religion noch Weltanschauung.

ff) Religionsgesellschaften iSv. Art. 137 [X.], die mit dem im Grundgesetz ebenfalls verwendeten Begriff der Religionsgemeinschaft (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG) identisch sind, sind Verbände mit dem Zweck, gemeinsam religiöse Überzeugung zu betätigen. Auf die [X.] Relevanz, Organisationsform oder zahlenmäßige Stärke einer solchen Gruppierung kommt es nicht an. Erforderlich ist, dass die Vereinigung von einem gewissen religiösen Konsens getragen wird, der sich auf den Sinn menschlicher Existenz bezieht und wesentliche Prinzipien der Lebensgestaltung umfasst. Der Zusammenschluss muss auf eine umfassende Überzeugung des ihn prägenden religiösen Konsenses durch ein Bekenntnis nach außen abzielen und die umfassende Erfüllung aller religiös motivierten Aufgaben, die er stellt, anstreben ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] GG Stand Januar 2023 Art. 140 GG Art. 137 [X.] Rn. 14; von [X.]amphausen/de Wall Religionsverfassungsrecht 5. Aufl. § 15 Rn. 4). Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine [X.] bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, sind nicht ausreichend. Vielmehr muss es sich nach dem geistigen und äußeren Erscheinungsbild auch tatsächlich um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt - als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung - den staatlichen Organen und damit letztlich den Gerichten ([X.] 5. Februar 1991 - 2 [X.] - zu [X.] I der Gründe, [X.]E 83, 341). Diese Vorgaben geltend entsprechend für Weltanschauungsgemeinschaften.

gg) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Beklagten weder um eine Religions- noch um eine Weltanschauungsgemeinschaft.

(1) Es wird bereits nicht hinreichend deutlich, dass die vom Beklagten angeführte spirituelle [X.] auf einem Mindestmaß an Systembildung und Weltdeutung beruht.

(a) Der Beklagte hat nichts zu den Grundlagen seiner Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens vorgetragen. Er beschränkt sich auf formelhafte Beschreibungen, wie [X.] sei eine der Hauptrichtungen des Hinduismus und Yoga der Oberbegriff für alle Methoden der geistigen Entwicklung. Bei Yoga handele es sich um die religiöse und spirituelle Praxis innerhalb der Hindukultur und den spirituellen Heilsweg. Eine bestimmte Überzeugung über den Sinn und die Bewältigung des menschlichen Lebens wird daraus ebenso wenig deutlich wie aus dem Hinweis, die [X.]kas lebten in spirituellen [X.]en in der [X.] religiösen Ashram- und Klosterkultur zusammen. Es bleibt unklar, auf welchem existentiellen Verständnis der Welt und des Sinnes menschlichen Lebens die gewählte Lebensform beruht. Es stellt danach für sich gesehen weder eine Religion noch eine bestimmte Weltanschauung dar, dass [X.]kas, die in einer spirituell geprägten, klosterähnlich organisierten [X.] nach bestimmten Verhaltensregeln zusammenleben, Yoga in der Tradition von [X.] und [X.] praktizieren und vermitteln.

(b) Auch die Satzung des Beklagten zeigt nicht das Vorliegen eines bestimmten Bekenntnisses religiöser oder weltanschaulicher Art auf. Sie spricht vielmehr dagegen.

(aa) Nach der Satzung ist das Wirken des Beklagten darauf ausgerichtet, einem breiten Publikum durch die „Weisheit, Übungen und Techniken des Yoga“ Mittel an die Hand zu geben, die „im Leben des modernen westlichen Menschen sehr wertvoll sein“ können. Wenn in der Präambel der Satzung darauf hingewiesen wird, die Wissenschaft des Yoga umfasse in ihrem gesamten Spektrum Techniken auf den Gebieten der Gesundheitsvorsorge, Heilung, Körper- und Energie-Arbeit, Psychologie, Selbstfindung, Selbstverwirklichung und der spirituellen und religiösen Entwicklung für ein Leben in Harmonie mit den kosmischen Gesetzen, hat der nicht näher bezeichnete religiöse Aspekt als einer von vielen nur untergeordnete Bedeutung. Entsprechendes gilt für die in der Satzung aufgeführte Definition von Yoga als „ein ganzheitliches, offenes Übungssystem, das mit Techniken, Weisheitslehren, Philosophiesystemen und Praktiken aus [X.] und anderen östlichen und westlichen Kulturen verbunden werden kann und wird“. In diesem Zusammenhang verweist die Satzung „insbesondere, aber nicht nur,“ auf „Ayurveda, Vastu ([X.] Wohnraumlehre) und andere vedische Wissenschaften; tibetische Medizin, Thai Medizin, Shiatsu, Tai [X.]hi, westliche Schulmedizin, Naturheilkunde und andere Medizinsysteme; Ernährungskunde, [X.], [X.]; westliche Psychotherapie und Psychologie einschl. Sterbebegleitung; westliche und östliche Philosophie; Tanz, bildende Kunst, Literatur, Theater und Musik aus verschiedenen Kulturen; spirituelle Praktiken aus Buddhismus, Hinduismus, [X.]hristentum, Taoismus und anderen Weltreligionen; Sport, fernöstliche Selbstverteidigungskünste; Ethnologie, Anthropologie, Geschichtswissenschaft und andere universitäre Wissenschaften.“

([X.]) Die Satzung enthält danach eine Aufzählung verschiedener Glaubens- und Überzeugungsrichtungen, die weder als Einzelpositionen näher erläutert noch als Gesamtheit in einen inneren Sinnzusammenhang gestellt werden. Ein systemisches Gesamtgefüge religiöser bzw. weltanschaulicher Elemente und deren innerer Zusammenhang mit der Yoga V Lehre lassen sich nicht hinreichend erkennen. Aufgrund des breiten Spektrums beziehungslos nebeneinandergestellter Glaubens- und Überzeugungsrichtungen, die sich ggf. sogar gegenseitig ausschließen, beruht das Lebensmodell der [X.]ka [X.] nicht auf einem bestimmten Bekenntnis im Sinn eines existentiellen Verständnisses der Welt und des Sinns menschlichen Lebens. Für die Annahme einer Religion oder Weltanschauung genügt es nicht, wenn die [X.] ihr Leben und Wirken zwar an für sich betrachtet fundierten Grundwerten ausrichtet, diese sich aber auf nicht näher erläuterte Schlagwörter beschränken, zwischen denen kein Sinnzusammenhang hergestellt wird.

(2) Der Eigenschaft des Beklagten als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft steht zudem entgegen, dass eine gemeinsame religiöse oder weltanschauliche Zielsetzung nicht das bestimmende Element seiner Tätigkeit ist. Der Beklagte ist kein Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamer religiöser Anschauung oder gemeinsamer Weltanschauung im Sinne positiver Überzeugungen. Das Leben in [X.] dient nicht der Verwirklichung gemeinsamer religiöser oder weltanschaulicher Ziele seiner Mitglieder. Es liegt zwar die für geistliche (Kloster- und Ordens-) [X.]en typbildende vollständige Verflechtung von Arbeitsleben und persönlicher Lebensgemeinschaft vor. Diese ist jedoch nicht darauf ausgerichtet, dass die Mitglieder des Beklagten auf der Grundlage eines gemeinsamen religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses eine unter ihnen bestehende Übereinstimmung über Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens bezeugen. Die Mitgliedschaft bei dem Beklagten ist vielmehr multikonfessionell ausgestaltet. Sie setzt insbesondere keine bestimmte Religionszugehörigkeit voraus, sondern ermöglicht Gläubigen aller Religionen, ihre religiösen Ansichten weiterzuführen. Es besteht kein gemeinsamer Bezugspunkt, von dem aus Yoga V und die daran angepasste Lebensweise als Mittel zur Erreichung eines gemeinsamen existentiellen und spirituellen Ziels zu praktizieren ist. Jedes Mitglied kann - unabhängig von und parallel zu den Überzeugungen der anderen Mitglieder - seine Lebensweise anhand einer frei festgelegten Kombination aus den in der Präambel der Satzung aufgeführten Glaubensrichtungen und Überzeugungen ausrichten. Der Ashram und die dort praktizierten Rituale sind danach nicht Ausdruck eines gemeinsamen Bekenntnisses, sondern der äußere Rahmen für die Ausübung und Verbreitung von Yoga.

(3) Da es bei dem Beklagten bereits an einem engen Konnex zu einem durch Glauben oder Weltanschauung definierten Selbstverständnis fehlt, kommt es nicht darauf an, ob - wie die Klägerin annimmt - dem Beklagten der besondere Schutz aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 140 GG in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der [X.] abzusprechen ist, weil er wie andere Wirtschaftssubjekte am marktwirtschaftlichen Geschehen teilnimmt und bei ihm der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte religiöse oder weltanschauliche Auftrag in der Gesamtschau der Tätigkeiten gegenüber anderen - vorwiegend gewinnorientierten - Erwägungen erkennbar in den Hintergrund tritt (vgl. dazu [X.] 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 94, [X.]E 137, 273).

d) Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten ist es unerheblich, ob die Klägerin die Tätigkeiten für die Yoga V GmbH als Erfüllungsgehilfin des Beklagten aufgrund eines mit diesem bestehenden Dienstvertrags oder in einem gemeinsamen Betrieb verrichtete. In beiden Fällen bliebe - anders als bei einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] - das mit dem Beklagten begründete Arbeitsverhältnis in seinem Bestand unberührt (vgl. zu Erfüllungsgehilfen [X.] 27. September 2022 - 9 [X.] 468/21 - Rn. 32; vgl. zum [X.]sbetrieb [X.] 24. Mai 2022 - 9 [X.] 337/21 - Rn. 45).

III. Die Entscheidung des [X.]s erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Die in Höhe des Mindestlohns geltend gemachten Entgeltansprüche der Klägerin sind nicht - ganz oder teilweise - wegen Nichteinhaltung der im Mitgliedsvertrag enthaltenen Ausschlussfristenregelung verfallen. Die Ausschlussfristenregelung ist jedenfalls insoweit unwirksam, als sie die Geltendmachung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 3 Satz 1 [X.]) sowie Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG ([X.] 20. Juni 2018 - 5 [X.] 377/17 - Rn. 19 ff., [X.]E 163, 99) und an gesetzlichen Feiertagen nach § 2 Abs. 1 EFZG ([X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] 43/18 - Rn. 37 ff., [X.]E 165, 205) jeweils in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beschränkt. Entsprechendes gilt für einen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns ([X.] 13. Juli 2022 - 5 [X.] 498/21 - Rn. 16). Ansprüche auf Urlaubsentgelt muss der Arbeitnehmer aufgrund der in Bewilligung von bezahltem Erholungsurlaub enthaltenen „[X.]“ nicht im Sinne einer Verfallklausel geltend machen ([X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] 43/18 - Rn. 45, aaO).

IV. Der [X.] ist an einer eigenen Sachentscheidung gehindert (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]s lässt sich nicht abschließend über die Höhe des [X.] der Klägerin entscheiden. Der Sachverhalt ist nicht vollständig aufgeklärt. Das [X.] hat - auf der Grundlage seiner Argumentationslinie konsequent - nicht die Anzahl der vergütungspflichtigen Stunden festgestellt. Der [X.] kann deshalb nicht beurteilen, in wie vielen Stunden die Klägerin tatsächlich ihre Arbeitsleistung erbracht hat bzw. in welchem Umfang Ausfallzeiten (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub) zu vergüten sind. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

1. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird sich das [X.] - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien und Erhebung der schon bislang angebotenen Beweise - unter umfassender Würdigung des beiderseitigen Tatsachenvortrags die tatrichterliche Überzeugung bilden müssen, in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin vergütungspflichtige Arbeit für den Beklagten geleistet hat bzw. inwieweit einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (zB § 1 [X.], §§ 615, 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EFZG).

2. Der Arbeitnehmer trägt für die Behauptung, er habe die geschuldete Arbeit verrichtet, die Darlegungs- und Beweislast. Seiner Darlegungslast genügt er, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Mit dem Vortrag, zu bestimmten [X.]en gearbeitet zu haben, behauptet der Arbeitnehmer regelmäßig zugleich, während der genannten [X.]en die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben. Das ist für die erste Stufe der Darlegung ausreichend. Sodann ist es Sache des Arbeitgebers, im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert zu erwidern und im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (st. Rspr., vgl. zB [X.] 4. Mai 2022 - 5 [X.] 474/21 - Rn. 24 mwN; 26. Juni 2019 - 5 [X.] 452/18 - Rn. 39 mwN, [X.]E 167, 158).

3. Unter der Voraussetzung des § 287 Abs. 2 ZPO wird das [X.] eine Schätzung der Arbeitszeit in Betracht ziehen können, wenn aufgrund unstreitigen Sachvortrags oder nach § 286 Abs. 1 ZPO für wahr erachteten Sachvortrags der Klägerin feststeht, dass diese idR die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erfüllt hat, aber nicht jede einzelne Arbeitsstunde belegen kann (vgl. [X.] 24. Juni 2021 - 5 [X.] 505/20 - Rn. 51 mwN, [X.]E 175, 193).

        

    Kiel    

        

    [X.]    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Mertz     

        

    Lücke    

                 

Meta

9 AZR 253/22

25.04.2023

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Detmold, 15. Oktober 2021, Az: 3 Ca 732/20, Urteil

Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV, § 611a Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22 (REWIS RS 2023, 5645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5645

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29 K 910/22

7 Sa 378/22

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