Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2013, Az. I ZA 12/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6038

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 12/12
vom

8. Mai 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2013 durch [X.] [X.] und [X.] Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, [X.] und Dr. Löffler

beschlossen:

Der Antrag des [X.], ihm für die Durchführung des Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] bietet keine Aussicht auf Erfolg (§
114 ZPO), weil sie nicht mehr fristgerecht eingelegt werden kann. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
233 ZPO) kommt nicht in Betracht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bislang nicht eingelegt worden, ob-wohl die Monatsfrist des §
544 Abs.
1 Satz
2 ZPO bereits am 9.
November 2012 abgelaufen ist. Dem Kläger kann auch nicht Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gewährt werden. Der Kläger hätte hierfür innerhalb der Frist des §
544 Abs.
1 Satz
2 ZPO einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einreichen müssen, und zwar einschließlich der nach §
117 Abs.
2 und 4 ZPO zwingend vorgeschriebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.] vom 7.
Februar 2000

2
BvR
106/00, [X.], 3344; [X.] vom 14.
Oktober 2003

1
BvR
901/03, NVwZ 1
2
-
3
-
2004, 334, 335; [X.] vom 14.
April 2010

1
BvR
362/10, juris Rn.
9; [X.], Beschluss vom 26.
Juni 2008

I
ZA
5/08, juris Rn.
2; Beschluss vom 8.
Januar 2013

IX
ZA
36/12, juris Rn.
2, jeweils mwN).
Dies ist nicht ge-schehen. Zwar ist der Prozesskostenhilfeantrag des [X.] am 9.
November 2012 per Telefax eingegangen. Der ausgefüllte Vordruck mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] ist jedoch erst am 10.
Dezember 2012 eingereicht worden.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2012 -
33 O 118/11 -

O[X.], Entscheidung vom 05.10.2012 -
6 U 56/12 -

Meta

I ZA 12/12

08.05.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2013, Az. I ZA 12/12 (REWIS RS 2013, 6038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6038

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.