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PDF anzeigen[X.] 31/01vom26. Juli 2001in dem [X.] [X.] hat am 26. Juli 2001 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undGalkebeschlossen:Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des14. Zivilsenats des [X.] vom 19. [X.] - 14 U 291/01 - wird als unzulässig verworfen, weil die [X.] unmittelbar eingelegte Beschwerde entgegender Bestimmung des § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen bei [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist(vgl. [X.], Beschluß vom 20. Juni 2000 - [X.]/00 - NJW 2000,3356, 3357 f; Senatsbeschluß vom 27. September 1994 - III [X.]/94 - NVwZ 1995, 413). Eine fristwahrende Weiterleitung deram letzten Tag der laufenden Beschwerdefrist um 23.18 Uhr ein-gegangenen Beschwerde an das [X.], bei dem [X.] der Klägerin zugelassen ist, war nichtmehr möglich.Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-nem Streitwert von 28.322,84 DM zu tragen.[X.][X.][X.][X.]Galke
Meta
26.07.2001
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. III ZB 31/01 (REWIS RS 2001, 1759)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1759
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