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PDF anzeigen[X.]/01vom25. Juli 2001in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision das Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. März 2001 im Schuldspruch dahin abgeän-dert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in 35 Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] in 30 Fällen verurteilt ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die Annahme von Tateinheit (vgl. [X.] der Urteilsgründe: Fälle 2 Œ 34)zwischen sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2StGB) und sexuellem Mißbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) ist unzu-treffend, weil der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit steht (vgl.[X.]St 42, 51; [X.], [X.]. vom 18. April 2001 - 3 [X.] Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern. Der [X.] bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, daß das [X.] Zugrundelegung der geänderten den [X.] nicht berührenden- 3 -Konkurrenzfrage geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfrei-heitsstrafe verhängt hätte.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349Abs. 2 StPO).Jähnke Detter [X.]
Meta
25.07.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. 2 StR 299/01 (REWIS RS 2001, 1785)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1785
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