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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VO[X.]KES
URTEI[X.]
1
StR
163/12
vom
26. Juni
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u.a.
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Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26.
Juni
2012, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Nack
und [X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
[X.],
Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
[X.] am [X.]
als Vertreter der [X.],
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.]s München II vom 22. Dezember 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das [X.] von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als [X.] zu-ständige [X.] des [X.]s zurückverwie-sen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung, ver-suchten Betruges, Besitzes kinderpornographischer Schriften und falscher Ver-dächtigung schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen vom 7.
Juli 2010 und vom 24. Oktober 2011 zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Mona-ten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat es abgelehnt. Vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß §
176 Abs.
4 Nr.
3 StGB hat es den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
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Die von der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten eingelegte und mit der Sachrüge begründete Revision ist auf das Unterbleiben einer [X.] nach §
63 StGB beschränkt. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das sachverständig beratene [X.] hat Folgendes festgestellt:
1. Der Angeklagte leidet an einer fixierten Pädophilie im Sinne einer sog. Kernpädophilie sowie an einer Psychose aus dem Formenkreis der [X.]. Er ist ledig und hat noch nie eine Beziehung zu einer Frau geführt. Seit einer Woche vor Beginn der Hauptverhandlung erhält er durch den anstaltsärzt-lichen Dienst nervenärztliche Präparate, weil er in der Untersuchungshaft e-gen die Wände getrommelt oder in der Dusche randaliert hat und zunehmend
Der Angeklagte wurde bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt, da-runter solchen wegen Besitzes und Verbreitung kinderpornographischer Schrif-ten, Urkundenfälschung und Betruges sowie wegen Überlassens von Betäu-bungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren. Im Oktober 2004 wurden bei ihm Datenträger sichergestellt, auf denen mehr als 22.000 Bild-
und Videodateien gespeichert waren, die den sexuellen Miss-brauch von Kindern zeigen und ein realitätsnahes Geschehen zum Gegenstand haben. Der Angeklagte hatte einen Teil dieser Dateien auch zum Herunterladen von seinem Rechner im [X.] freigegeben, wovon in knapp 38.000 Fällen Gebrauch gemacht worden war.
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2. Zu den -
vom Angeklagten vollumfänglich eingeräumten -
Taten hat das [X.] im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
a) Fall II.1 der Urteilsgründe
e-scheinigte, als Erzieher in einem Gemeindekindergarten tätig gewesen zu sein, bewarb sich der Angeklagte im Jahr 2008 um die Einstellung als Kinderpfleger in einem Kindergarten. Er wollte mit diesem Dokument vortäuschen, dass er bereits als Erzieher gearbeitet habe und über eine ausreichende Qualifikation und Erfahrung verfüge. Er wurde allerdings bereits wegen seines äußeren [X.] und seines merkwürdigen Benehmens nicht eingestellt.
b) Fall II.2 der Urteilsgründe
Im Dezember 2010 wurden bei dem Angeklagten 41 CD-ROMs sicher-gestellt, die mehr als 32.900 kinderpornographische Bild-
und Videodateien [X.] einige kinderpornographische Textdateien enthielten. Sie hatten sexuelle Handlungen von, an und vor Kindern zum Gegenstand. Darunter befanden sich auch Bilddateien, bei denen der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes in den Anus eines höchstens einjährigen Jungen eindringt bzw. bei dem ein höchstens fünfjähriges Mädchen den erigierten Penis eines erwachsenen Man-nes in beiden Händen hält und in den Mund
nimmt. Eine weitere Bilddatei zeigt einen Säugling, dem der erigierte Penis eines Mannes in den Mund geschoben wird.
c) Fall [X.]
In einem wenige Tage nach der bei ihm durchgeführten Hausdurchsu-chung verfassten Schreiben an die Polizei beschuldigte der Angeklagte [X.] zu Unrecht die Pflegeeltern des Mädchens
[X.].
, dieses sexuell 6
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missbraucht zu haben. Er wollte sich dadurch dafür rächen, dass die Pflegeel-tern des Kindes ihn zuvor bei der Polizei angezeigt hatten.
d) Fall VII.
der Urteilsgründe (Teilfreispruch)
Im Oktober 2010 ließ der Angeklagte der achtjährigen
[X.].
zu ihrem Geburtstag als Geschenk eine Mädchenunterhose, einen Damenstring-tanga sowie ein Freundebuch zukommen, in das er unter der vorgegebenen e-
3. Das [X.] hat die Taten des Angeklagten als Urkundenfäl-schung gemäß §
267 Abs.
1 StGB in Tateinheit mit versuchtem Betrug gemäß §
263 Abs.
2 StGB (Fall II.1 der Urteilsgründe), als Besitz kinderpornographi-scher Schriften gemäß §
184b Abs.
4 Satz
2 StGB (Fall II.2 der Urteilsgründe) und als falsche Verdächtigung gemäß §
164 Abs.
1 StGB (Fall [X.]) gewertet. Vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der
[X.].
hat ihn das [X.] aus rechtlichen Gründen freigesprochen, weil eine [X.] Missbrauchsabsicht des Angeklagten nicht habe festgestellt werden [X.] (Fall VII.
der Urteilsgründe).
4. Gestützt auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H.
hat das [X.] angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe aufgrund seiner [X.] Pädophilie (Kernpädophilie) als schwere andere Abartigkeit im Sinne von §
21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die Handlungen des An-
klagten das Unrecht seines Handelns durchaus bewusst gewesen. Aufgrund des hochgradigen Einflusses dieser sexuell devianten Störung auf sein Denken und Handeln könne trotz des 13
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zielgerichteten Verhaltens nicht von einem unbeeinträchtigten [X.] ausgegangen werden, dieses sei aber auch nicht aufgehoben gewesen.
Daneben leide der Angeklagte auch noch an einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie, einer krankhaften seelischen Störung, die sich
Es sei nicht auszuschließen, dass im Fall [X.] ein symptomati-scher Zusammenhang mit dieser Störung gegeben sei. Deshalb hat das [X.]and-gericht auch in diesem Fall die Strafe dem gemäß §
21, §
49 Abs.
1 StGB
ge-minderten Strafrahmen des verwirklichten Tatbestands entnommen.
5. Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen [X.] (§
63 StGB) hat das [X.] abgelehnt.
Es hat sich dem psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, der Folgendes ausgeführt hat: Zwar bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich solcher Taten, die den [X.] entsprächen. Insbesondere [X.] die Vorverurteilungen wegen Betruges und Besitzes kinderpornographi-scher Schriften auf den Angeklagten keine abschreckende Wirkung entfaltet. Es bestehe deshalb die Wahrscheinlichkeit, dass es erneut zu Betrugstaten oder dem Besitz kinderpornographischen Materials komme. Allerdings sei es bislang noch nicht zu einem Missbrauch von Kindern oder einem sexuellen Übergriff gegenüber Kindern gekommen. Die Frage, ob in der Zukunft von dem Ange-klagten erhebliche rechtswidrige Taten begangen würden, die über die Gefähr-lichkeit der [X.] hinausgehen, könne daher aus psychiatrischer Sicht nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden.
Die ausgeprägten gehemmten Persönlichkeitszüge des Angeklagten lie-e-17
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rade die Hemmung zu einem weiteren Rückzug des Angeklagten führe und er sich auch in Zukunft auf den Besitz kinderpornographischen Materials be-schränke, ohne jemals gegenüber Kindern übergriffig zu werden. Andererseits sei es aber auch möglich, dass die gehemmte Persönlichkeit zu einem Rückzug aus der Welt der Erwachsenen führe und so dazu beitrage, dass sich der Ange-klagte verstärkt Kindern zuwendet und irgendwann einmal übergriffig wird. Dass es mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu pädosexuellen Übergriffen kommen werde, lasse sich jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognosti-t-scheidung würden weitere Anknüpfungstatsachen fehlen, die auf eine ausrei-chend hohe Wahrscheinlichkeit schließen ließen (UA S. 22).
Das [X.] ist der Auffassung, dass es sich bei den [X.] um eher geringfügige Straftaten handele, die sich noch nicht im Bereich der mittle-ren Kriminalität bewegten, was jedoch hinsichtlich der in Zukunft drohenden Taten für eine Gefährdung der Allgemeinheit erforderlich wäre. Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Begehung erheblicher Taten habe die [X.] mangels konkreter Anhaltspunkte bzw. Anknüpfungstatsachen nicht feststellen können. Bagatelltaten oder Taten im Bereich geringer Kriminalität reichten nicht aus.
Von dem Angeklagten drohe einerseits kein Vermögensschaden großen Ausmaßes durch Betrug, weil der Betrugsversuch zulasten des Kindergartens und die Urkundenfälschung leicht durchschaubar gewesen wären. Zudem sei seine Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem polizeilichen Führungszeugnis zu entnehmen, das bei derartigen Einstellungen der Zukunft durch einen ähnlichen Betrug eine Einstellung in einem Kindergar-21
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sei gering. Selbst wenn es ihm gelänge, sich eine Beschäftigung in einem [X.] zu erschleichen, seien von ihm keine erheblichen Taten im Hinblick auf das Rechtsgut des §
184g StGB zu erwarten. Mangels konkreter Beweisan-e-n-
24). Aus dem Besitz von Dateien kinderporno-
S.
25).
II.
Die wirksam auf den unterbliebenen [X.] gemäß §
63 StGB beschränkte Revision (vgl. auch [X.], Urteil vom 11.
August 2011 -
4
[X.]) hat Erfolg.
1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet; die Nichtan-ordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] gelten für die An-ordnung einer Maßregel nach §
63 StGB folgende Maßstäbe:
Hat jemand rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§
20 StGB) oder -
wie vorliegend der Angeklagte -
der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, ordnet das Gericht nach § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn eine Gesamtwürdigung des Tä-23
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ters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit ge-fährlich ist. Dabei kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 62 StGB) so-wohl bei der Bestimmung des Grades der Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten
als auch bei der Entscheidung der Frage, ob diese als erheblich einzustufen sind, eine maßstabsetzende Bedeutung zu ([X.] 70, 297, 312). Die Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist auf Grund ihrer zeitlichen Unbegrenztheit eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Sie kann [X.] nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren [X.] dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten be-gehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (vgl. [X.], Urteil vom 11.
August 2011 -
4 [X.]; [X.], Urteil vom 2.
März 2011 -
2 [X.], NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 22.
Februar 2011 -
4 [X.], NStZ-RR 2011, 202; Urteil vom 7. Januar 1997 -
5 [X.], NStZ-RR 1997,
230).
Da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vor-genommen hat (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 1994 -
1 [X.], [X.], 228; [X.], Beschluss vom 3.
April 2008 -
1 [X.], Rn.
11), kann die Frage, ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechts-friedens führt, grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzel-falls beantwortet werden ([X.], Beschluss vom 22. Februar 2011 -
4 [X.], NStZ-RR 2011, 202; Beschluss vom 26. April 2001 -
4 [X.], [X.], 477
f.; [X.], Urteil vom 11.
August 1998 -
1 [X.], [X.]R StGB §
63 Gefährlichkeit
25). Dabei können sich nähere Darlegungen erübrigen, wenn sich -
wie in aller Regel bei Verbrechen oder Gewalt-
und Aggressionsde-likten -
eine schwere Störung des Rechtsfriedens bereits aus dem Gewicht des Straftatbestandes ergibt, mit dessen Verwirklichung gerechnet werden muss 27
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([X.], Beschluss vom 22. Februar 2011 -
4 [X.], NStZ-RR 2011,
202; Urteil vom 12. Juni 2008 -
4 [X.], [X.], 563, 564; Beschluss vom 24. November 2004 -
1 [X.], [X.], 72, 73). Dagegen wird die Annahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein, wenn die zu erwartenden Delikte nicht zumindest den Bereich der mittleren Kriminalität erreichen (st. Rspr.; vgl. nur [X.] 70, 297, 312; [X.], Urteil vom 11.
August 1998 -
1 [X.], [X.]R StGB §
63 Gefährlich-keit 25; [X.], Beschluss vom 24.
November 2004 -
1 [X.], [X.], 72, 73; [X.], Beschluss vom 28. Juni 2005 -
4
StR 223/05, [X.], 303, 304; [X.], Urteil vom 2. März 2011 -
2 [X.], NStZ-RR 2011, 240, 241). Wichtige Gesichtspunkte bei der Einzelfallerörterung sind die [X.] Häufigkeit neuerlicher Delikte und die Intensität der zu erwartenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2011
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4 [X.], NStZ-RR 2011, 202; [X.] 1977, 170, 171).
b) Von diesen Maßstäben ist das [X.] im Ansatz, dass geringfü-gige Taten keine erheblichen Taten im Sinne des §
63 StGB sind, zutreffend ausgegangen. Bei der Frage, ob die vom Angeklagten zukünftig zu erwartenden Taten mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind, sind ihm jedoch durchgreifende [X.] und Erörterungsmängel unterlaufen.
aa) Das [X.] hält es in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen für wahrscheinlich, dass der Angeklagte weitere mit den [X.] vergleichbare Taten begehen wird, sich also auch wieder kinderpor-nographische Schriften in Form von Dateien verschaffen wird, die den schwe-ren sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne von
§
176a Abs.
2 Nr.
1 StGB zum Gegenstand haben. Gleichwohl ist das [X.] davon ausgegangen, dass es sich bei den [X.] um eher geringfügige Taten handele, die sich 28
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noch nicht im Bereich der mittleren Kriminalität bewegten. Dabei hat das [X.]and-gericht die Anlasstat des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß §
184b StGB, deren Wiederholung es für wahrscheinlich hält, von vornherein als unerheblich für die
Frage der Anordnung einer Maßregel nach §
63 StGB angesehen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das [X.] hat sich damit den Blick für die Prüfung verstellt, ob sich aus den [X.] des Einzelfalls die Erheblichkeit solcher Taten ableiten lässt.
(1) Vorliegend hatte der Angeklagte nicht etwa nur eine Datei mit kinder-pornographischem Inhalt, sondern insgesamt 41 CD-ROMs mit mindestens 317 Videodateien und 32.601 Bilddateien in seinem Besitz (UA S.
9). Der Inhalt die-ser Dateien betrifft erhebliche sexuelle Handlungen, die auch mit dem Eindrin-gen in den Körper der Kinder verbunden sind, wie etwa das Eindringen des eri-gierten Penis eines erwachsenen Mannes in den Anus eines höchstens einjäh-rigen Jungen oder in den Mund eines in einem Autokindersitz sitzenden [X.] (UA S.
10). Sie erfüllen damit den Straftatbestand des §
176a Abs.
2 StGB, der hierfür eine Mindeststrafe von zwei Jahren vorsieht. Wie der Vertreter der [X.] bereits in seinem Terminsantrag zutreffend ausgeführt hat, ist damit schon mit Blick auf den hier vorliegenden Umfang und die Verlet-zungstiefe allein der Besitz kinderpornographischer Dateien geeignet, eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens darzustellen.
(2) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der bloße Besitz solcher Dateien keine Außenwirkung habe, weil der Täter selbst keinen Kontakt mit den dort abgebildeten Kindern habe. Denn bei der Frage, ob Delikte eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens darstellen, ist auch das Schutzgut der betroffenen Straftatbestände in den Blick zu nehmen. Deshalb hätte das [X.] hier auch den Schutzzweck des §
184b StGB und die mit dieser 30
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Vorschrift verbundenen Wertungen des Gesetzgebers beachten müssen. Mit dieser Strafvorschrift soll zum Schutze von Kindern jeglicher Umgang mit kin-derpornographischen Schriften unter Strafe gestellt werden. Die Vorschrift zielt damit auf die Bestrafung einer mittelbaren Förderung des sexuellen Miss-brauchs [X.], StGB, 59.
Aufl. §
184b Rn.
2 mN), mit dem [X.] die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden bei kindlichen Opfern verbunden ist. Indem der Umgang mit kinderpornographischen Schriften letzt-lich auch neue Nachfrage nach solchen Schriften auslöst, fördert er mittelbar den sexuellen
Missbrauch von Kindern zur Herstellung solcher Schriften. Damit kommt auch dem bloßen Besitz kinderpornographischer Schriften eine Außen-wirkung zu. Auch eine solche allgemeine abstrakte Gefährlichkeit von Delikten kann Grundlage von §
63 StGB sein (vgl. zu §
66 StGB [X.], Urteil vom 24.
März 2010 -
2 StR 10/10). Auf ein eigenes fremdaggressives Verhalten des [X.] gegenüber Kindern kommt es daher für die Gefahrenprognose nicht mehr an.
(3) Bei der Bewertung des Gewichts der von dem Angeklagten zu erwar-tenden Straftaten hätte das [X.] auch berücksichtigen müssen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Bestrafung des Besitzes und [X.] der zunehmenden Verbreitung kinderpornographischer Schriften im In-ternet nachdrücklich mit den Mitteln des Strafrechts Einhalt geboten werden soll und dass der Gesetzgeber deshalb mit dem Gesetz zur Änderung der Vorschrif-ten über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 ([X.] I, [X.]) das [X.] der Freiheitsstrafe für Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften von einem Jahr auf zwei Jahre erhöht hat (s. dazu BT-Drucks. 15/350, S.
10). Mit dieser Gesetzesänderung wollte der Gesetzgeber den Unrechtsgehalt des Besitzes und Erwerbs von kinderpornographischen Schriften stärker betonen, 32
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ein Signal für eine nachdrückliche Strafverfolgung solcher Taten setzen und zugleich die generalpräventive Wirkung gegen potentielle Täter
verstärken (vgl. BT-Drucks. 15/350, S.
21). Daraus folgt zugleich, dass der Gesetzgeber die Tathandlung des Besitzes kinderpornographischer Schriften nicht dem Bereich der Bagatellkriminalität zuordnet.
(4) Das erhebliche Gewicht solcher Taten wird auch im Rahmenbe-schluss 2004/68/[X.] der Europäischen Union vom 22.
Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderporno-graphie (ABl. [X.]
Nr. [X.] 13 vom 20. Januar 2004,
S. 44) hervorgehoben. Danach soll der unberechtigte Erwerb oder Besitz von Kinderpornographie -
mit oder ohne Verwendung eines EDV-Systems -
von den Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt werden (s. dort Art. 3 Buchst.
d) und mit ausreichend schweren [X.] geahndet werden (9. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses). Denn
schwere Form der sexuellen Ausbeu-tung von Kindern, findet durch den Einsatz neuer Technologien und des Inter-nets
Erwägungsgrund). Der Rahmenbeschluss und e
Verstöße gegen die Menschenrechte und das Grundrecht des Kindes auf eine harmonische Erziehung und Entwicklung
Erwägungsgrund).
(5) Diese
Bewertung wurde durch die Richtlinie 2011/93/[X.] des [X.] und des Rates vom 13.
Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/[X.] (ABl. [X.] vom 17.
Dezember 2011
Nr.
[X.] 335, S.
1
i.V.m. ABl. [X.] vom 21. Januar 2012 Nr. [X.] 18/7) bekräftigt (s. dort insbesondere Art.
5 33
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Abs.
r-nographie muss die Verbreitung von Material von sexuellem Missbrauch von Kindern eingeschränkt werden, indem Straftätern das Hochladen derartiger In-halte in das öffentlich zugängliche [X.] erschwert wird. Daher müssen die Inhalte entfernt werden und diejenigen Personen, die sich der Herstellung, der Verbreitung oder des Herunterladens solcher Darstellungen schuldig gemacht
Erwägungsgrund). Hierdurch wird das er-hebliche Gewicht allein des bloßen Besitzes kinderpornographischer Schriften (Dateien) nochmals ausdrücklich betont.
bb) Die [X.] der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §
63 StGB kann auch schon deshalb kei-nen Bestand haben, weil die vom [X.] vorgenommene Gesamtwürdi-gung der Umstände zur Frage, ob von dem Angeklagten zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, lückenhaft ist. Das [X.] hat nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte nicht nur wegen Besitzes, son-dern auch wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften vorbestraft ist. Für solche Straftaten sieht das Gesetz aber einen erhöhten Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor (§
184b Abs.
1 Nr.
1 StGB), was in die Bewertung der von dem Angeklagten zu erwartenden Taten einzu-beziehen gewesen wäre.
cc) Auch die Annahme
des [X.]s, es fehlten konkrete [X.]. Sie lässt wesentliche Umstände im Verhalten des Angeklagten außer Betracht.
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Zum einen lässt das [X.] insoweit unerörtert, dass der [X.] versucht hatte, sich mit einer Anstellung im Kindergarten Zugang zu Kindern zu verschaffen. Er hatte sich somit gerade nicht weiter zurückgezogen, sondern hatte aktiv den Kontakt mit Kindern gesucht. Zum anderen hat das [X.] in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaft nicht die tatsächlichen Feststellun-gen zu dem Geschehen berücksichtigt, hinsichtlich dessen es den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen hat (Fall VII.
der Urteilsgründe). Denn in diesem Fall hat der Angeklagte sogar Kontakt zu einem konkreten Kind auf-genommen. Das [X.] hätte deshalb erörtern müssen, ob hierin nicht eine Intensivierung der auf den Kontakt zu Kindern zielenden
Handlungen des Angeklagten im [X.]aufe der [X.] zu sehen ist, beginnend mit dem Besitz kinder-pornographischer Dateien über den Versuch der Zugangsverschaffung zu [X.] allgemein bis hin zu einer Kontaktaufnahme mit einem konkreten Kind.
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2. Die Frage, ob gegen den Angeklagten eine Maßnahme nach §
63 StGB anzuordnen ist, bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung. Auch wenn die Teilaufhebung des Urteils lediglich durch [X.] bedingt ist, hebt der Senat auch die zugehörigen Feststellungen auf, um
dem neuen Tatgericht zu ermöglichen, gegebenenfalls neue Erkenntnisse zur Gefährlichkeit des [X.] widerspruchsfrei mit zu berücksichtigen.
[X.]Wahl [X.]
Ri[X.] Dr. Graf ist
urlaubsabwesend und
deshalb an der Unterschrift
gehindert.
[X.]Jäger
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Meta
26.06.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2012, Az. 1 StR 163/12 (REWIS RS 2012, 5272)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5272
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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