Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.07.2014, Az. 30 W (pat) 62/12

30. Senat | REWIS RS 2014, 4334

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "XMG" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 003 029.4

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 3. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Uhlmann

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 5. Oktober 2011 und vom 1. Oktober 2012 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Buchstabenfolge

2

[X.]

3

ist als Wortmarke für

4

„Notebooks (Computer); Telekommunikation; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware“

5

zur Eintragung in das vom [X.] geführte Register angemeldet worden.

6

[X.] stelle für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe über deren Art und Beschaffenheit dar und sei deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen. [X.] sei die Abkürzung für „[X.]“, also Spiele, die unter Verwendung mehrerer Medien ([X.], Mobilfunk) gespielt werden könnten. Das Zeichen weise damit darauf hin, dass die beanspruchten Notebooks besonders für das [X.] geeignet seien, die Telekommunikation in einer für [X.] geeigneten Weise (z.B. durch geeignete Datenübertragungsraten) erbracht und der Entwurf und die Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware im Hinblick auf die Anwendung des [X.] erfolgen würden.

7

[X.] von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Abkürzung des Begriffs „[X.]“ verstanden würde, zumal das Zeichen nicht einmal die jeweiligen Anfangsbuchstaben dieses Begriffs darstelle. Als Nachweis sei der von der Markenstelle beigebrachte Auszug aus einem Lexikon nicht geeignet, wonach [X.] die Abkürzung für vier Begriffe und „[X.]“ als letzter Begriff genannt sei. Bei Eingabe des Begriffs [X.] in sämtliche Suchmaschinen erschienen nahezu ausschließlich Hinweise auf die von ihm bzw. seiner Firma hergestellten Produkte.

8

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

9

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des [X.]s vom 5. Oktober 2011 und vom 1. Oktober 2012 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

[X.] stehen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 [X.] entgegen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Ein schutzhinderndes Freihalteinteresse kann sich dabei auch auf Buchstaben als Abkürzungen von Art- oder Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzunfähig sind insofern Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne Weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit beschreibend verstanden werden können (vgl. [X.] GRUR 2006, 229 Nr. 70 - BioID; GRUR Int. 2004, 328, 330 Nr. 31-34 - TDI).

Dabei ist der beschreibende Charakter von Abkürzungen auch dann nicht in Frage zu stellen, wenn diese als Abkürzung für eine Vielzahl von Begriffen verwendet werden, da eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen kann, vom Schutz ausgeschlossen ist, unabhängig davon, ob ihr noch andere Bedeutungen zukommen (vgl. [X.] GRUR 2004, 146, 147 f. Nr. 32 - [X.]; GRUR 2004, 680, 681 Nr. 38 - [X.]). Insbesondere ist ein beschreibender Charakter auch in Fällen anzunehmen, in denen die unterschiedlichen (beschreibenden) Bedeutungen für einzelne Waren oder Dienstleistungen innerhalb angemeldeter Oberbegriffe jeweils einen eindeutigen (beschreibenden) Aussagegehalt vermitteln. Dagegen kann von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit ausgegangen werden, wenn eine derartige begriffliche Ungenauigkeit erreicht ist, dass die fragliche Angabe zur konkreten Beschreibung der betreffenden Waren nicht mehr geeignet erscheint (vgl. [X.] 2012, 283 – [X.]; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rdn. 325 m.w.N.).

[X.] in ihrer Gesamtheit im betroffenen [X.] entweder selbst eine beschreibende Sachangabe darstellt oder als Abkürzung einer solchen beschreibenden Sachangabe üblicherweise verwendet wird.

[X.] – neben der Abkürzung der Namen „[X.]“ (eine „[X.]“), „[X.]“ und „[X.] Inc.“ – „[X.]“ bedeutet (Anlage zum Beanstandungsbescheid und zum Erinnerungsbeschluss). Außer diesem Einzelfall sind indessen keine Beispiele für eine Verwendung der Bezeichnung [X.] als Abkürzung überhaupt oder in der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung ersichtlich. Soweit es um „[X.]“ geht, wird dieser Begriff, wie dem von der Markenstelle herangezogenen Artikel „[X.]“ zu entnehmen, nicht in abgekürzter Form verwendet (Anlage zum Beanstandungsbescheid, http://www.giga-search.de/0,3204,127348,00.html?s=29.10.2005). Auch der Anmelder verwendet beispielsweise im Zusammenhang mit Notebooks das Zeichen [X.] nicht im Sinne von „[X.]“, sondern in Verbindung mit einem „[X.]-Logo“ gelegentlich als Phantasieabkürzung für „[X.]“. Dass im vorliegenden Produkt- bzw. Dienstleistungszusammenhang [X.] die gebräuchliche Abkürzung für „[X.]“ ist, kann der Senat nicht feststellen. Es ergeben sich danach keine sicheren Anhaltspunkte für das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses an der Buchstabenkombination [X.].

[X.] nicht festgestellt werden kann, besteht auch keine Grundlage für die Annahme, dass dieses Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeder Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entbehrt.

3. Die Beschwerde hat daher Erfolg.

Meta

30 W (pat) 62/12

03.07.2014

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.07.2014, Az. 30 W (pat) 62/12 (REWIS RS 2014, 4334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4334

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