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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. September 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] §§ 432 Abs. 1, 752, 753, 754a) Die Aufhebung einer [X.] an mehreren Gegenständen/Forderun-gen erfolgt nicht im Wege eines einheitlichen Gesamtauseinanderset-zungsverfahrens, sondern in bezug auf die einzelnen [X.] gesondert nach Maßgabe der §§ 752 ff. [X.].b) Mietzinsansprüche einer Miteigentümergemeinschaft gegen einen ihrerTeilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar grundsätzlich der ge-meinschaftlichen Einziehung nach § 754 Satz 2 [X.]. Jedoch ist ein Teilha-ber der [X.] berechtigt, eine solche gemeinschaftliche Geldforde-rung gemäß § 432 Abs. 1 [X.] auch allein zur Leistung an alle gerichtlichgeltend zu machen.[X.], Urteil vom 11. September 2000 - [X.] - [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] vom 15. Oktober 1998 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivil-senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie waren je zur Hälfte Mitei-gentümer eines Mehrfamilienhauses in [X.], das auf Antrag der Klägerin [X.] des laufenden Prozesses am 29. April 1997 versteigert wurde. Eine [X.] des [X.], der in Höhe von 59.151,83 [X.] beim Amtsge-richt [X.] hinterlegt ist und sich in Höhe von 118.261,06 [X.] auf einem [X.] der Parteien befindet, hat wegen streitiger Gegenforderun-gen des Beklagten gegen die [X.] noch nicht stattgefunden. Seit der- 3 -Trennung der Parteien in den 80-iger Jahren nutzt der Beklagte eine Wohnungund gewerbliche Nebenräume in dem im übrigen vermieteten Haus weiter. [X.] eine zunächst beabsichtigte notarielle Vereinbarung im März 1986 überdas Grundstück nicht zustande kam, bestand zwischen den Parteien Einigkeit,daß die Mieten für sämtliche Wohnungen des Grundstücks auf ein bereits exi-stierendes [X.] zu leisten waren, das nur für Zwecke der [X.]belastet werden durfte. [X.] übernahm der Beklagte in der [X.] des [X.]. Er hat trotz entsprechender Aufforde-rung der Klägerin vom 5. Juli 1985 bislang keine Entgeltzahlung hinsichtlichder von ihm genutzten Räume auf das [X.] vorgenommen, weil er inso-weit die Verrechnung mit Gegenforderungen gegen die [X.] aus vonihm behaupteten Darlehenstilgungen und Verwaltungsmaßnahmen geltendmacht. Gegenüber dem Finanzamt [X.] wurde zunächst einvernehmlich [X.] des Beklagten ein Mietwert von mindestens 6.240,-- [X.] jährlich für dievon ihm genutzte Wohnung angesetzt, den die Klägerin nunmehr im [X.] ein zwischenzeitlich eingeholtes Wertgutachten für die [X.] ab Januar 1993für zu niedrig hält. Mit der Klage hat die Klägerin Zustimmung des [X.] Führung des [X.]s als [X.]skonto, Gestattung der Mitwir-kung an verschiedenen Verwaltungshandlungen für das Grundstück sowieZahlung von 77.578,29 [X.] - davon 76.648,-- [X.] angeblich rückständigenMietzins und 930,29 [X.] zu berichtigende Verwaltungskosten - auf das [X.] verlangt. Das [X.] hat den Beklagten gemäß [X.] verurteilt, drei Erklärungen zur Grundstücksverwaltung - darunterdie Umstellung des [X.]s als [X.]skonto - abzugeben; im übri-gen hat es die Klage - teils dem Grunde nach, teils wegen Durchgreifens [X.] des Beklagten - abgewiesen. Mit der Berufung hat die Kläge-rin das abgewiesene Zahlungsbegehren nur noch im Umfang von- 4 -76.985,70 [X.] - davon streitiger Mietzins in Höhe von 76.648,-- [X.] und [X.] von 337,70 [X.] - weiterverfolgt; mit dem Hauptantrag verlangtsie Leistung dieser Summe auf das nunmehr gemeinschaftliche [X.],hilfsweise begehrt sie Zahlung der Hälfte des Betrages an sich, äußerst hilfs-weise die Feststellung, daß der [X.] in die Gesamtabrechnung [X.] einzustellen sei. Das [X.] hat die Berufung in Höhe von76.648,-- [X.] zurückgewiesen und sie wegen des weitergehenden Betragesvon 337,70 [X.] für unzulässig erachtet. Mit der Revision verfolgt die Klägerinihre zweitinstanzlichen Klageanträge weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochte-nen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen [X.]at des Be-rufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO).I. Das [X.] ist der Ansicht, es sei bereits zweifelhaft, obdie Klägerin nach der Beendigung der Grundstücksgemeinschaft durch [X.]sversteigerung vom Beklagten Leistung des umstrittenen Entgelts für [X.] der Wohnung in Höhe von 76.648,-- [X.] gemäß § 754 Satz 2 [X.] aufdas gemeinsame [X.] verlangen könne, weil keine Mietzinsforderung der[X.], sondern allenfalls die Forderung eines Teilhabers gegen denanderen auf angemessenes Nutzungsentgelt in Frage stehe. Selbst wenn eineMietzinsforderung der [X.] bestehen sollte, könne die Klägerin sienur im Rahmen der Auseinandersetzung hinsichtlich des durch die Versteige-rung des gemeinschaftlichen Grundstücks erzielten Erlöses geltend machen;- 5 -dieser reiche für eine bevorzugte Befriedigung solcher Ansprüche aus. [X.] könne die mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte Zahlungder Hälfte des Nutzungsentgelts an die Klägerin selbst ebenfalls nur im Rah-men der Auseinandersetzung des [X.] beansprucht werden.Das äußerst hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren sei schon wegen [X.] der in Betracht gezogenen Auseinandersetzungsrechnung unbe-gründet. Hinsichtlich der Erstattung der vom Beklagten mit [X.]smit-teln bezahlten Gebäudevielschutzversicherung von 238,-- [X.] und der Unfall-versicherung von 99,70 [X.] sei die Berufung unzulässig, weil keine [X.] Berufungsbegründung im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO vorliege.II. Diese Erwägungen halten schon hinsichtlich der Abweisung deszweitinstanzlichen Hauptantrags - Zahlung von insgesamt 76.985,70 [X.] aufdas [X.]skonto - revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.1. a) Die Zurückweisung der von der Klägerin geltend gemachten Forde-rung der [X.] auf Einziehung rückständigen Mietzinses von76.648,-- [X.] hat keinen Bestand, weil die zentrale Argumentation des [X.] zur Notwendigkeit einer Gesamtauseinandersetzung aller denk-baren Einzelforderungen im Rahmen der Teilung des Erlöses aus der [X.] mit den gesetzlichen Regelungenüber die Aufhebung der [X.] (§§ 749 ff. [X.]) nicht im Einklang steht.Anders als bei der [X.], bei der nach [X.] auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche grundsätzlich nurnoch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung [X.] werden ([X.].Urt. v. 2. Oktober 1997 - [X.], NJW 1998,376 m.[X.]), erfolgt die Aufhebung der [X.] durch Teilung in Natur- 6 -(§ 752 [X.]) oder - wo eine solche ausgeschlossen ist - durch Verkauf (§§ 753,754 Satz 1 [X.]) in bezug auf jeden einzelnen gemeinschaftlichen Vermö-gensgegenstand gesondert; Forderungen auf im Rechtssinne unteilbare [X.]en werden im Falle ihrer Einziehung gemäß § 754 Satz 2 [X.] wiederumnach den Regeln der §§ 752, 753 [X.] verwertet. Danach existiert zwar nachder Teilungsversteigerung des [X.] zwischen den Parteien keine"Grundstücksgemeinschaft" mehr; jedoch besteht eine [X.] sowohl andem [X.] als auch an den sonstigen aus dem früheren Mitei-gentum am Grundstück ableitbaren gemeinschaftlichen Gegenständen (Forde-rungen) fort, bis sie auch insoweit nach den §§ 752 ff. [X.] aufgehoben wird(so schon [X.].Urt. v. 28. Mai 1983 - [X.], [X.], 604 m.[X.]). [X.] ist daher von Gesetzes wegen nicht gehindert, unabhängig von [X.] ausstehenden umstrittenen Verteilung des [X.] dieEinziehung der - nach ihrer Darstellung - gemeinschaftlichen Mietzinsforderun-gen gemäß § 754 Satz 2 [X.] gegen den Beklagten mit dem Ziel [X.] des auf dem [X.] verfügbaren Guthabens zu betreiben.b) Die Abweisung der Mietzinsforderung läßt sich auch nicht mit [X.] des Berufungsgerichts aufrechterhalten (§ 563 ZPO), die gel-tend gemachten Mietzinsansprüche seien keine gemeinschaftlichen Forderun-gen im Sinne des § 754 Satz 2 [X.]. Nach dem derzeitigen Sach- und Streit-stand ist zwischen den Parteien nicht streitig, daß der Beklagte für die Benut-zung eines Teils der Räume des gemeinschaftlichen [X.] Entgelt zu zahlen hatte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die ent-geltliche Überlassung von Räumen auf einem Grundstück durch eine Gemein-schaft an einen Miteigentümer Miete ist ([X.].Urt. v. 17. Dezember 1973- II ZR 59/72, NJW 1974, 364 u. st. Rspr.); ob die Parteien die Vergütung [X.] -drücklich als Miete oder als Nutzungsentgelt bezeichnen, ist für die rechtlicheEinordnung des Rechtsverhältnisses unerheblich. [X.] Indiz für dieAnnahme eines Mietverhältnisses zwischen der [X.] und dem [X.] ist vorliegend, daß dieser nach den Vereinbarungen das Entgelt invollem Umfang - wie jeder andere Mitmieter der übrigen Wohnungen [X.] auch - auf das gemeinschaftliche [X.] einzahlensollte. Mietzinsansprüche der Miteigentümergemeinschaft gegen einen derTeilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar der [X.] nach § 754 Satz 2 [X.] (vgl. [X.].Urt. v. 28. Mai 1983 aaO [X.] 604m.[X.]); jedoch kann ein Teilhaber der [X.] - zumal wenn, wie hier, derandere Teilhaber die Mitwirkung bei der Einziehung verweigert - eine solchegemeinschaftliche Geldforderung gemäß § 432 Abs. 1 [X.] auch allein zur [X.] an alle gerichtlich geltend machen ([X.]Z 121, 22, 25 m.[X.]; vgl. [X.], [X.] 3. Aufl. § 754 Rdn. 4). Die rechtliche Unteilbarkeit [X.] ist auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Mieter selbst Teil-haber der [X.] ist; dieser befindet sich als Mieter der [X.] inder Rechtsposition eines außenstehenden [X.] (vgl. dazu schon [X.], [X.]. 8. Januar 1969 - [X.], [X.], 298, 299).2. Die Verwerfung der Berufung hinsichtlich der mit dem [X.] geltend gemachten Rückforderung von 238,-- [X.] für die [X.] und von 99,70 [X.] für die Unfallversicherung hat ebenfallskeinen Bestand. Die diesbezügliche Berufungsbegründung der Klägerin ge-nügte entgegen der nicht näher dargelegten Ansicht des [X.] Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Das [X.] hat in [X.] einen Erstattungsanspruch zugunsten des [X.]skontos in [X.] auf beide Versicherungsarten bejaht, weil insoweit ein Zusammenhang der- 8 -Ausgaben mit dem gemeinschaftlichen Eigentum vom Beklagten nicht hinrei-chend dargetan sei. Die Abweisung der Klage hinsichtlich dieser [X.] erfolgte nur deshalb, weil das [X.] insoweit die [X.] Beklagten mit Gegenforderungen gegen die [X.] für durchgrei-fend erachtet hat. Die Klägerin mußte sich daher in ihrer Berufungsbegründungnicht erneut mit der grundsätzlichen Berechtigung der Rückerstattungsforde-rung auseinandersetzen; vielmehr reichte es aus, die aus ihrer Sicht unzutref-fenden Ausführungen des [X.]s zur Zulässigkeit und Begründetheit [X.] zu bekämpfen. Dies hat die Klägerin mit umfassender Begrün-dung im [X.] vom 20. April 1998 getan.II. Da die Revision bereits zum Hauptantrag in vollem Umfang Erfolg hat,bedarf es einer Erörterung der - nachrangigen - Hilfsanträge nicht mehr, mitdenen sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - befaßt hat.[X.] Das Berufungsurteil ist somit insgesamt aufzuheben. Aufgrund er-neuter Verhandlung wird sich das Berufungsgericht nunmehr mit der [X.] von ihm bislang nur unterstellten - Mietzinsansprüche der Gemein-schaft und mit den dagegen erhobenen Einwendungen des Beklagten zu [X.] haben. Das [X.] wird dabei zu beachten haben, daß das[X.] bislang solche Mietzinsforderungen der [X.] gegen den- 9 -Beklagten in Höhe von 27.040,-- [X.] als grundsätzlich gerechtfertigt festgestellthat, die die Klägerin als ihr günstig im Sinne von Mindestansprüchen [X.] die der Beklagte im [X.] nicht mit einem Anschlußrechts-mittel unmittelbar bekämpft.RöhrichtHesselberger[X.] [X.]Kraemer
Meta
11.09.2000
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2000, Az. II ZR 324/98 (REWIS RS 2000, 1223)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1223
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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