Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2019, Az. 3 AZR 431/17

3. Senat | REWIS RS 2019, 6116

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Gegenstand

Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2017 - 12 [X.]/17 - aufgehoben. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. Januar 2017 - 4 Ca 1860/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein kostenloses Ticket zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zur Verfügung zu stellen sowie über Erstattungsansprüche.

2

[X.]er im Febr[X.]r 1953 geborene Kläger wurde zum 1. Febr[X.]r 1978 bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin, der [X.] (im Folgenden [X.]), als [X.] eingestellt. Laut Handelsregistereintragung übernahm die [X.] im Wege der am 25. Juli 2017 wirksam gewordenen Umwandlung durch Ausgliederung den Betriebsteil „ÖPNV [X.]“ der [X.]er VerkehrsGesellschaft (im Folgenden [X.]) und wurde sodann in die Beklagte umgewandelt. [X.]iese betreibt, wie zuvor die [X.] bzw. die [X.], für die Städte [X.] und [X.] an der Ruhr den öffentlichen Personennahverkehr (im Folgenden ÖPNV) und ist Teil des [X.] (im Folgenden [X.]).

3

[X.]er Arbeitsvertrag des [X.] vom 1. Febr[X.]r 1978 enthält [X.]. folgende Regelung:

        

„§ 2   

        

[X.]as Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des [X.] für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe ([X.]) vom 22. Mai 1953 und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge - insbesondere des Bezirkszusatztarifvertrages ([X.]/[X.]) - in ihrer jeweils geltenden Fassung. [X.]as gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. [X.]aneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in [X.] befindlichen sonstigen Tarifverträge, betrieblichen Vereinbarungen und die [X.]ienst- bzw. Arbeitsordnung Anwendung.“

4

[X.]ie [X.] stellte ihren Beschäftigten und in der Vergangenheit auch deren Ehepartnern auf Antrag unentgeltliche Fahrausweise zur Nutzung der Verkehrsmittel im ÖPNV zur Verfügung. Im [X.]punkt der Einstellung des [X.] warb sie auf Fahrzeugen mit der Aufschrift: „Als Mitarbeiter der [X.] haben Sie und Ihre Frauen immer freie Fahrt.“

5

[X.]ie Voraussetzungen für die Bereitstellung von [X.] waren ursprünglich in sog. „Bestimmungen über die Gewährung von [X.]ienstausweisen, [X.], [X.], Lehrlings- und Schülerkarten“ vom 25. Oktober 1958 (im Folgenden Bestimmungen 1958) wie folgt geregelt:

        

„[X.]     

[X.]ienstausweise

                          

…       

        
                          

b)    

[X.]ie [X.] ... erhalten einen [X.]ienstausweis mit rotem Rand, der gleichzeitig für [X.] auf unserem Straßenbahn- und Omnibusstreckennetz (außer Fernlinien) Gültigkeit hat.

                          

c)    

Sämtliche im Fahrdienst beschäftigten [X.] ... erhalten einen [X.]ienstausweis. [X.]berechtigung wie b).

        

I[X.]     

[X.]

                 

Alle nicht unter [X.] genannten [X.] erhalten eine Frei-Fahrkarte. [X.]berechtigung wie [X.] b).

                          
        

II[X.]   

[X.]

                 

1.    

Verheiratete männliche [X.] erhalten eine Familien-Fahrkarte, gültig für die Ehefrau des [X.], ...

                                   
                          

Getrennt lebende und geschiedene Ehefrauen unserer [X.] erhalten keine Frei-Fahrkarte, ...

                 

…       

        
        

[X.]    

[X.] für Pensionäre und deren Familienangehörige

                 

Pensionäre erhalten für sich eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel, wenn sie nach einer mindestens 10-jährigen Beschäftigungszeit bei der [X.] invalidisiert wurden bzw. in den Ruhestand traten. [X.]ie Ehefrauen bzw. die Witwen dieser Pensionäre erhalten eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel, wenn ihr Ehemann mindestens 15 Jahre bei der [X.] beschäftigt war und sie kein eigenes Arbeitseinkommen von mehr als mtl. [X.]M 150,-- haben.

                 

…“    

6

[X.]er Betrag von 150,00 [X.]M wurde später auf 200,00 [X.]M geändert.

7

[X.]urch „Verfügung“ vom 3. Oktober 1985 wurden die Bestimmungen 1958 für die [X.] ab Jan[X.]r 1985 wie folgt geändert:

        

„[X.]ie Ziffer [X.] erhält folgende Fassung:

        

[X.]    

[X.] für Pensionäre und deren Familienangehörige

                 

Pensionäre erhalten für sich eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel, wenn sie Versorgungsbezüge nach dem Tarifvertrag über die Altersversorgung der [X.]er Verkehrs-AG erhalten. [X.]ie Ehefrauen dieser Pensionäre erhalten ebenfalls eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel. [X.]ie Witwen dieser Pensionäre erhalten eine Streckenkarte, wenn sie Hinterbliebenenversorgung nach dem Tarifvertrag über die Altersversorgung der [X.]er Verkehrs-AG erhalten.

                 

…“    

8

In einer weiteren „Verfügung“ vom 25. Jan[X.]r 1990 heißt es zur „Gewährung von [X.]-Ausweisen“:

        

1. [X.]:

                 

1 a)   

Ehepartner, die mit unserem Mitarbeiter im gemeinsamen Haushalt leben;

                 

…       

        
        

3. [X.]:

                 

3 a)   

Pensionäre und deren im gleichen Haushalt lebende Ehepartner, wenn Versorgungsbezüge nach dem Tarifvertrag über die Altersversorgung der Arbeitnehmer der [X.] gezahlt werden.

                 

…“    

        

9

Unter dem 27. November 1991 schlossen die [X.] und ihr Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden [X.] 1991) über die Gewährung eines Tickets 2000, „[X.]“. [X.]iese enthält folgende Regelungen:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

[X.]iese Betriebsvereinbarung gilt für alle Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden (Arbeitnehmer) der [X.].

        

§ 2     

        

Gegenstand

        

Jeder Arbeitnehmer erhält ein Ticket der Preisstufe ‚A‘. Wenn der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dieser Preisstufe nicht abgedeckt ist, wird die entsprechende Preisstufe ‚B‘ bzw. ‚C‘ ausgegeben.

        

Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, anstelle der Preisstufen ‚A‘ oder ‚B‘ eine höhere zu wählen. In diesem Falle trägt der Arbeitnehmer den [X.]ifferenzbetrag zwischen der gewählten Preisstufe und der von der [X.] zur Verfügung gestellten Preisstufe selbst.

        

…“    

Ungeachtet dieser Vereinbarungen gab die [X.] an ihre Mitarbeiter weiterhin höherwertige Tickets nach deren Wahl ohne Zuzahlung aus. Auch die Ehepartner der Arbeitnehmer konnten auf Antrag weiterhin kostenfrei Familienfahrkarten beziehen. Spätestens seit Mitte der 2000er-Jahre erhielten auch die Betriebsrentner für sich und ihre Ehegatten Tickets ihrer Wahl, ohne dass eine Zuzahlung verlangt wurde. Soweit erforderlich, erfolgte eine Versteuerung des geldwerten Vorteils. Bei den zur Wahl gestellten Tickets handelte es sich zuletzt um sog. Tickets 1000. Ein solches Ticket war personenbezogen, galt für beliebig viele Fahrten in seinem Geltungsbereich und konnte durch ein sog. Zusatzticket hinsichtlich des Geltungsbereichs erweitert werden, wenn es nicht ohnehin bereits für die höchste Preisstufe galt. [X.]erartige Tickets bietet die Beklagte nach wie vor ihren Kunden im Abonnement an. [X.]ie Abonnementpreise im Jahr 2017 beliefen sich in den Preisstufen A 1, A 2, A 3 auf 65,32 Euro, in der [X.] auf 94,43 Euro, in der Preisstufe C auf 125,11 Euro und in der Preisstufe [X.] auf 159,40 Euro monatlich. [X.]ie Preisstufe A 3 ermöglicht die Fahrt mit den Verkehrsmitteln der im [X.] zusammengeschlossenen Verkehrsunternehmen in einem größeren Stadtgebiet, [X.]. im Stadtgebiet [X.]. [X.]ie Preisstufe [X.] beinhaltet die Fahrt im gesamten Geltungsbereich des [X.]. Nicht den eigenen Mitarbeitern und [X.] bzw. ihren Ehepartnern zur Verfügung gestellt wurden die ebenfalls im [X.] angebotenen sog. [X.]s, welche anderen Unternehmen für deren Arbeitnehmer zu vergünstigten Konditionen ab einer bestimmten Abnahmemenge angeboten werden.

[X.]ie Beklagte wendet seit [X.] 2005 den zum 1. Jan[X.]r 2001 in [X.] getretenen Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe ([X.]) vom 25. Mai 2001 an. [X.]ieser regelt [X.]. Folgendes:

        

§ 3   

        

Arbeitsvertrag, Probezeit

        

(1) [X.]er Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der [X.] abgeschlossen. Nebenabreden sind schriftlich zu vereinbaren. [X.]arin ist zu regeln, dass sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gesondert gekündigt werden können.

        

…       

        

Protokollerklärung zu Abs. 1:

        

[X.]ie erforderliche Schriftlichkeit bedeutet keine bestimmte Beurkundungsform.“

[X.]ie Parteien schlossen am 30. [X.]ezember 2006 einen [X.]. [X.]ieser sieht in § 3 eine Arbeitsphase vom 1. März 2008 bis zum 28. Febr[X.]r 2013 und eine Freistellungsphase vom 1. März 2013 bis zum 28. Febr[X.]r 2018 vor. Im Übrigen lautet er auszugsweise:

        

„…wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 01.02.1978 auf der Grundlage

        

a) des Altersteilzeitgesetzes … und

        

b) des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit … (kurz: [X.])

        

folgendes vereinbart:

        

§ 1     

        

Altersteilzeitarbeitsverhältnis

        

[X.]as Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Regelungen ab 1. März 2008 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt.

        

…       

        

§ 11   

        

Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

        

(1) [X.]as Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

        

…       

        

§ 12   

        

Geltung des Tarifvertrages

        

Für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis sind im Übrigen die Regelungen des [X.] vom [X.] in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Bei Änderungen des [X.] treten dessen Regelungen an die Stelle der bisherigen tariflichen Regelungen.

        

§ 13   

        

Schlussbestimmungen - Vertragsänderungen

        

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; die Aufhebung der Schriftform bedarf ihrerseits der Schriftform.

        

…“    

Mit Vereinbarung vom 2. Mai 2011 änderten die Parteien den [X.] vom 30. [X.]ezember 2006 und verkürzten diesen um zwei Jahre. [X.]ie Arbeitsphase dauerte danach vom 1. März 2008 bis zum 29. Febr[X.]r 2012 und die Freistellungsphase vom 1. März 2012 bis zum 29. Febr[X.]r 2016.

[X.]er Kläger bezieht seit dem 1. Mai 2016 von der [X.] eine Betriebsrente nach Maßgabe des Tarifvertrags vom 9. Febr[X.]r 2004 über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer und Auszubildenden der [X.] (im Folgenden [X.] [X.]).

Am 3. August 2015 schlossen die [X.] und ihr Betriebsrat die zum 1. Jan[X.]r 2016 in [X.] getretene „Betriebsvereinbarung [X.]“ (im Folgenden [X.] 2015). [X.]ort heißt es:

        

Präambel

        

[X.]iese [X.] regelt die Überlassung von Tickets für die im Geltungsbereich genannten Personenkreise. [X.]ie Zurverfügungstellung der Tickets ermöglicht die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in [X.].

        

§ 1 Personenkreis

        

1. Geltungsbereich

        

1.1. Arbeitnehmer, Auszubildende und Volontäre

        

[X.]iese [X.] gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer der [X.] sowie für Auszubildende und Volontäre der [X.].

        

1.2 Rentner / Pensionäre

        

Von dieser [X.] werden alle Rentner / Pensionäre, die unter den Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen [X.]ienstes vom [X.] ([X.]-K) und den Tarifvertrag vom 09.02.2004 über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer und Auszubildenden der [X.] ([X.]-[X.]) fallen, erfasst.

        

1.3 Kinder

        

[X.]ie [X.] gilt auch für unterhaltspflichtige Schulkinder, der unter 1.1. genannten Personen mit Ausnahme der Volontäre. ...

                 
                 
        

2. Ausnahmen

        

Von dieser [X.] sind ausgeschlossen:

        

Arbeitnehmer der Mülheimer VerkehrsGesellschaft mbH ([X.]) und der [X.]uisburger VerkehrsGesellschaft AG ([X.]VG), die im gemeinsamen Betrieb am Standort [X.] eingesetzt werden.

        

§ 2 Firmen- und [X.]s

        

1. Arbeitnehmer, Auszubildende und Volontäre

        

Arbeitnehmer, Auszubildende und Volontäre können ein monatliches personalisiertes [X.] der Preisstufe A für das Stadtgebiet [X.] unentgeltlich erhalten. Höherwertige Preisstufen können unter individueller Zuzahlung des [X.]ifferenzbetrages zur Preisstufe A erworben werden.

        

2. Rentner / Pensionäre

        

Rentnern / Pensionären kann ein personalisiertes [X.] der Preisstufe A unter Zuzahlung von 12,00 € pro Ticket und Monat für das Stadtgebiet [X.] zur Verfügung gestellt. Höherwertige Preisstufen auf Basis der aktuellen [X.] Tarife können unter individueller Zuzahlung des [X.]ifferenzbetrages zur Preisstufe A erworben werden.

        

3. Kinder

        

[X.]ie zu § 1 Nr. 1.3 aufgeführten unterhaltspflichtigen Schulkinder können ein monatliches personalisiertes [X.] in der günstigen Variante im Rahmen der Schülerbeförderung unter Zuzahlung von 12,00 € je Monat erhalten.

        

…       

        

§ 5 Schlussbestimmungen

        

…       

        

2. Inkrafttreten

        

[X.]iese [X.] tritt am 01.01.2016 in [X.]. Sie ersetzt alle vorhergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen bezüglich des Erhalts eines [X.]s bei der [X.].

        

…“    

Ab 1. Jan[X.]r 2016 stellte die Rechtsvorgängerin der [X.] ihren Beschäftigten nur noch Tickets 1000 der Preisstufe A kostenlos zur Verfügung. [X.] gewährte sie entsprechende Fahrscheine nur bei monatlicher Zuzahlung iHv. 12,00 Euro. An die Ehegatten der Beschäftigten und der Betriebsrentner reichte sie keine unentgeltlichen Fahrausweise mehr aus. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 unterbreitete sie ihren [X.] und deren Ehepartnern vergleichsweise das Angebot, jeweils wohnortbezogen ein - im Gegensatz zum Ticket 1000 - nicht personalisiertes, sondern übertragbares Ticket 2000 der Preisstufe A zum monatlichen Preis des aktuellen [X.] lebenslang zu beziehen.

[X.]er Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm lebenslang unentgeltlich ein Ticket 1000 der Preisstufe [X.] zur Verfügung stellen. [X.]ie Ansprüche folgten aus einer bei der Einstellung getroffenen individuellen Vereinbarung, jedenfalls aus einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung. Sie seien durch die [X.] 2015 nicht abgelöst worden. [X.]ie bis 31. [X.]ezember 2015 bestehenden Vereinbarungen gingen mangels „Betriebsvereinbarungsoffenheit“ den Regelungen in der [X.] 2015 aufgrund des Günstigkeitsprinzips vor. Unabhängig davon seien die mit der [X.] 2015 verbundenen Verschlechterungen zumindest für die [X.] nach Eintritt in den Ruhestand unverhältnismäßig. Auch hätten die Betriebsparteien Übergangsregelungen für rentennahe Arbeitnehmer wie ihn vorsehen müssen. [X.]ie Ansprüche ergäben sich ferner aus einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Mitarbeitern der [X.], die nach der „Fusion“ mit der [X.] bei dieser weiterbeschäftigt worden seien, keine Einbußen beim Bezug kostenfreier Tickets abverlangt worden seien. Im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 1. hat sich der Kläger ebenfalls auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und insoweit auf das an die Betriebsrentner gerichtete Vergleichsangebot der [X.] vom 4. Juli 2016 verwiesen.

[X.]er Kläger hat zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, ihm lebenslang ab Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit ein [X.] 1000 der Preisstufe [X.] des [X.] ([X.]) zu gewähren;

                          
                 

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm lebenslang ab Rechtskraft des Urteils ein Ticket 2000 der Preisstufe A zu gewähren unter Zuzahlung des monatlichen [X.] iHv. derzeit 4,62 Euro;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die von ihm seit dem 1. Mai 2016 bis zur Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit aufgewandten Kosten für Tickets im [X.] zu erstatten.

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. [X.]er Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Im Revisionsverfahren hat die Beklagte eine zwischen ihr, dem Betriebsrat am Standort [X.], dem Betriebsrat am Standort [X.] an der Ruhr und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat geschlossene „Betriebsvereinbarung über die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen hinsichtlich der Zurverfügungstellung von [X.] zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Raum des [X.]“ vom 12. [X.]ezember 2017 (im Folgenden [X.] 2017) vorgelegt. [X.]iese Betriebsvereinbarung regelt in ihren §§ 6 und 8 vergünstigte Fahrausweise für Lebenspartner oder Ehepartner von aktiven Arbeitnehmern und Auszubildenden und von [X.]. Nach § 11 Abs. 3 tritt die [X.] 2017 zum 1. Febr[X.]r 2018 in [X.]. Weiter ist dort bestimmt, dass durch diese Betriebsvereinbarung die [X.] 2015 und alle sonstigen kollektiven und individ[X.]lrechtlichen Regelungen (insbesondere auch Gesamtzusagen und Ansprüche aus betrieblicher Übung) bezüglich des Erhalts von [X.], Tickets, Familienkarten oder sonstigen Fahrscheinen, die zur Nutzung des ÖPNV berechtigen, für alle Arbeitnehmer, Auszubildenden, Rentner und Pensionäre sowie deren Lebens-/Ehepartner abgelöst werden.

Entscheidungsgründe

I. [X.]ie Revision der [X.] ist begründet. [X.]as [X.] hat zu Unrecht angenommen, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger ab Rechtskraft des Urteils ein kostenloses Ticket 1000 der Preisstufe [X.] zur Verfügung zu stellen. [X.]er dem Senat deshalb zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag zu 1. ist ebenso wie der Antrag zu 2. unbegründet.

1. [X.]ie Klage ist - soweit entscheidungserheblich - zulässig.

a) [X.]er Hauptantrag zu 1. und der Hilfsantrag zu 1. sind zulässig. Sie zielen bei gebotener Auslegung auf die Vornahme aller Handlungen, die seitens der [X.] erforderlich sind, um ihm - wie bis Ende 2015 geschehen - den Besitz von Tickets der bezeichneten Art zu verschaffen, ohne die dafür im normalen Verkauf anfallenden Kosten auf[X.]den zu müssen. Mit diesem Inhalt sind die Anträge hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 29 f.).

b) [X.]er Hauptantrag zu 1. und der Hilfsantrag zu 1. sind nach § 258 ZPO zulässig.

aa) Bei der begehrten „Gewährung“ eines Tickets 1000 der Preisstufe [X.] bzw. eines Tickets 2000 der Preisstufe A handelt es sich um eine „wiederkehrende Leistung“ iSv. § 258 ZPO. [X.]ie Beklagte soll die Fahrausweise fortlaufend und damit für jeden Monat, frühestens ab Rechtskraft des Urteils, zur Verfügung stellen. [X.]ie Klage nach § 258 ZPO setzt voraus, dass der Anspruch auf die wiederkehrende Leistung bereits entstanden ist und die Verpflichtung des Schuldners als Folge eines Rechtsverhältnisses nur vom [X.]ablauf, dh. nicht von einer Gegenleistung abhängig ist ([X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 33 [X.]).

bb) [X.]ie danach maßgeblichen Voraussetzungen liegen für die ausschließlich streitgegenständliche [X.] nach dem Eintritt des [X.] am 1. Mai 2016 vor.

Nach den Behauptungen des [X.] sind die Ansprüche auf Ticketgewährung für die [X.] ab Eintritt eines [X.] bereits entstanden und nur noch vom [X.]ablauf abhängig. Es wird nicht an eine aufschiebende Bedingung - wie den Eintritt des [X.] bzw. die Erfüllung der in der maßgeblichen Versorgungszusage bestimmten Voraussetzungen - angeknüpft (vgl. [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 34).

c) [X.]er Klageantrag zu 2. ist ebenfalls zulässig.

aa) [X.]er Kläger verlangt - wie die Auslegung ergibt - den Ersatz der Anschaffungskosten für die von ihm im Streitzeitraum erworbenen Fahrscheine, deren Kauf erforderlich war, weil ihm lediglich ein Ticket 1000 der Preisstufe A 3 und kein Ticket 1000 der Preisstufe [X.] zur Verfügung stand. Zudem geht es dem Kläger offensichtlich darum, eine zeitliche „Überlappung“ der [X.]räume, auf die sich die Anträge beziehen, auszuschließen (ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 44).

bb) In dieser Auslegung ist der Antrag zu 2. hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO und nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 45 [X.]).

2. [X.]er zu 1. erhobene Klageantrag ist - entgegen der Ansicht des [X.]s - unbegründet.

a) [X.]ie Rechtsvorgängerin der [X.] hat sich dem Kläger gegenüber zunächst im Wege einer [X.] verpflichtet, ihm kostenfreie Fahrausweise gemäß den jeweils bei ihr geltenden Bestimmungen zur Verfügung zu stellen (ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 49 bis 54 [X.]).

b) [X.]ie [X.] der Rechtsvorgängerin der [X.] ist nicht wegen eines Verstoßes gegen ein Schriftformerfordernis unwirksam.

aa) [X.]ie [X.] der Rechtsvorgängerin der [X.] war zwar nach § 125 BGB nichtig, weil sie gegen das konstitutive Schriftformerfordernis aus § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] II verstoßen hat. Nach Wegfall dieses Formerfordernisses ist sie jedoch bestätigt worden (§ 141 Abs. 1 BGB), indem die Beklagte die Fahrscheine weiterhin kostenfrei zur Verfügung stellte (ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 55 bis 58 [X.]).

bb) [X.]ie [X.] verstößt auch nicht gegen das [X.] in § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Ungeachtet dessen, ob diese Bestimmung wirksam ist, gilt sie nur für Änderungen und Ergänzungen „dieses“ Vertrags. [X.]amit betrifft sie ausschließlich solche Vereinbarungen, die sich auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis beziehen. [X.]ie Bestimmung soll lediglich sicherstellen, dass sich gegenteilige Rechte und Pflichten, die die Besonderheiten der Altersteilzeit betreffen, nur nach dem [X.] und im Übrigen nach dem [X.] bestimmen. Hierfür spricht auch der systematische Zusammenhang zu den sonstigen Bestimmungen des [X.]s. [X.]iese enthalten nur Regelungen, die durch die Besonderheiten der Altersteilzeit bedingt sind.

c) [X.]ie [X.] hat die bis zum 31. [X.]ezember 2015 bestehende, von der Rechtsvorgängerin der [X.] bestätigte [X.] abgelöst. [X.]iese Betriebsvereinbarung regelt abschließend, an [X.] und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte unentgeltlich oder vergünstigt Fahrausweise zur Verfügung zu stellen hat. [X.]anach sind Betriebsrentner der [X.] für die [X.] ab Inkrafttreten der [X.] vom Bezug kostenfreier Tickets ausgeschlossen. [X.]er Kläger hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die begehrten Tickets 1000 der Preisstufe [X.] nach den im Antrag zu 1. ausformulierten Maßgaben zur Verfügung stellt. [X.]as ergibt die Auslegung der Betriebsvereinbarung (vgl. ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 59 bis 62 [X.]).

d) [X.]er sich ursprünglich aus der [X.] der Rechtsvorgängerin der [X.] ergebende Anspruch war betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet. [X.]ie Betriebsparteien konnten durch die [X.] die vormals zugesagten kostenlosen Beförderungsleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2016 beseitigen bzw. einschränken (vgl. [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 63 bis 73 [X.]).

e) [X.]ie Ablösung künftiger, vormals auf Grundlage der [X.] beruhender Ansprüche durch die [X.] ist mit höherrangigem Recht vereinbar (ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.]/17 - Rn. 70 bis 77 [X.]).

Entgegen der Ansicht des [X.] erfordert das Gebot des Vertrauensschutzes auch keine Übergangsregelungen für rentennahe Jahrgänge durch die [X.] (vgl. zum Erfordernis von Übergangsregelungen für rentennahe Arbeitnehmer bei Einführung von Altersgrenzen [X.] 21. Februar 2017 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.]E 158, 142; siehe auch [X.]erfG 13. Juni 2006 - 1 [X.] Rn. 105 f., [X.]erfGE 116, 96). [X.]ie besondere Situation rentennaher Jahrgänge kann zwar eine Sonderregelung erfordern, [X.]n diese von einer Leistungseinschränkung besonders hart und nachhaltiger als andere Arbeitnehmer betroffen werden (vgl. [X.] 21. April 2009 - 3 [X.] - Rn. 41 [X.]) und die rentennahen Arbeitnehmer etwa ein schutzwürdiges Bedürfnis haben, sich in einer angemessenen [X.] auf die veränderte rechtliche Lage einzustellen und ihre Lebensführung oder -planung gegebenenfalls an diese anzupassen ([X.] 21. Februar 2017 - 1 [X.] - aaO).

[X.]erartige Umstände liegen hier aber nicht vor. [X.]er Kläger ist von der durch die [X.] erfolgten Leistungseinschränkung nicht übermäßig hart und nachhaltiger als andere Arbeitnehmer betroffen. In dem teilweisen Leistungsausschluss für Betriebsrentner liegt noch keine übermäßige Verschlechterung der Rechtslage. [X.]er Leistungsausschluss betrifft nur das kostenlose Ticket 1000 der Preisstufe [X.]. [X.]er Kläger erhält jedoch ein personalisiertes Ticket 1000 der Preisstufe A unter Zuzahlung von 12,00 Euro und kann damit den ÖPNV im Stadtgebiet [X.] ansonsten kostenfrei nutzen. [X.]em Kläger ist zumutbar, seine Lebensführung hieran anzupassen. [X.]ass er auf ein kostenfreies Ticket 1000 der Preisstufe [X.] für sich aus persönlichen Gründen angewiesen ist, hat er nicht dargetan.

f) Es kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die Betriebsparteien, soweit die [X.] nach § 1 Nr. 1.2, § 2 Nr. 2 verschlechternde Regelungen für den Bezug von Tickets durch bereits ausgeschiedene und im Ruhestand befindliche Arbeitnehmer trifft, [X.] waren. Selbst [X.]n dies zu verneinen wäre, wäre die [X.] nicht insgesamt nichtig, sondern nach § 139 BGB nur teilnichtig (ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 88).

g) Ebenso kann vorliegend dahinstehen, ob die Betriebsparteien für betriebsangehörige Arbeitnehmer, die sich - wie der Kläger - im [X.]punkt des Inkrafttretens einer Betriebsvereinbarung, die eine bisherige Regelung verschlechternd ablöst, bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befanden, [X.] sind. [X.]a § 2 des Arbeitsvertrags des [X.] dynamisch auf die jeweils bei der [X.] geltenden betrieblichen Vereinbarungen verweist, ist der Abschluss der [X.] auch von der [X.] der Betriebsparteien in Bezug auf den Kläger gedeckt.

h) [X.]er Hauptantrag zu 1. ist auch unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung nicht begründet. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kommt nicht in Betracht, [X.]n der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war oder sich auch nur zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. So liegt es hier. [X.]ie [X.] hat den Arbeitnehmern für die [X.] des Arbeitsverhältnisses und nach Rentenbeginn eine dynamisch ausgestaltete [X.] erteilt, die sich auch auf die Gewährung kostenfreier Tickets für Betriebsrentner bezog. [X.]as spricht ohne Weiteres dafür, dass sie mit der Ausstellung solcher Fahrscheine den Zweck verfolgte, im Wege der [X.] begründete arbeitsvertragliche Ansprüche zu erfüllen. Soweit die [X.] bis zu ihrer Bestätigung (§ 141 Abs. 1 BGB) im Jahre 2001 wegen Verstoßes gegen das tarifliche Schriftformerfordernis nichtig war, konnte auch keine betriebliche Übung entstehen. [X.]enn die betriebliche Übung hätte gleichfalls gegen dieses Schriftformerfordernis verstoßen und wäre deshalb nach § 125 BGB nichtig gewesen ([X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 96 [X.]).

i) [X.]er Hauptantrag zu 1. ist ferner nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung begründet. [X.]er Kläger hat seinen Anspruch auch auf eine Gleichbehandlung mit den Mitarbeitern der - ehemaligen - [X.] gestützt. Hierauf kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Schon aus seinem Hinweis, die Mitarbeiter der [X.] erhielten weiterhin kostenlose Tickets, ergibt sich, dass der Grund hierfür in einer bei der [X.] vormals bestehenden Regelung liegt, die offensichtlich - im Gegensatz zur Situation bei der [X.] - vor der Fusion nicht abgelöst wurde. Zudem hat die Beklagte darauf hingewiesen - ohne dass der Kläger dem entgegengetreten ist -, dass unterschiedliche individual- und kollektivrechtliche Regelungen im Fall eines Betriebsübergangs eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des [X.] hat er damit schon nicht dargelegt; sie ist aber auch nicht ersichtlich.

j) [X.]er Hauptantrag zu 1. ist schließlich auch nicht begründet, soweit der Kläger seinen Anspruch auf § 611 BGB iVm. einer individuellen vertraglichen Zusage gestützt hat. [X.]er Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass mit ihm eine Individualvereinbarung getroffen worden ist.

Ihm war vielmehr erkennbar, dass es sich bei der Gewährung kostenfreier Tickets um eine vertragliche Einheitsregelung - in Form der [X.] - handelte, die sich an alle Mitarbeiter des angesprochenen [X.] richtete. [X.]as wird schon daraus deutlich, dass die Zusage bei Einstellung nicht individuell gegenüber dem Kläger erfolgte, sondern gegenüber allen etwa 30 Mitarbeitern, mit denen - auch nach dem Vortrag des [X.] - das Einstellungsgespräch gemeinsam in Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds geführt wurde. Außerdem war die Gewährung der kostenlosen Tickets auf einen längeren, unbestimmten [X.]raum angelegt und daher von vornherein erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Soll sich die Gewährung einer Sozialleistung dagegen ausschließlich nach den bei Erteilung der einheitlichen Versorgungszusage mit [X.] Bezug geltenden Bedingungen richten, muss der Arbeitgeber dies deutlich zum Ausdruck bringen (für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung vgl. [X.] 11. [X.]ezember 2018 - 3 [X.] - Rn. 66 [X.]). [X.]as ist vorliegend nicht der Fall.

Anderes folgt auch nicht aus dem Sachvortrag des [X.] zum Gespräch über den [X.]. Eine ausdrückliche individuelle Zusage - unabhängig von den allgemein im Betrieb gültigen Regelungen - ist hieraus nicht erkennbar.

3. [X.]er Hilfsantrag zu 1. ist ebenfalls nicht begründet. [X.]er Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm ein Ticket 2000 der Preisstufe A - unter Zuzahlung des [X.] - ab Rechtskraft des Urteils lebenslang gewährt.

[X.]er Kläger hat sich insoweit auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt und gemeint, er sei mit den [X.] gleichzubehandeln, denen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der [X.] von der [X.] ein entsprechendes Vergleichsangebot gemacht worden war. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung (zu Inhalt und Voraussetzungen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vgl. etwa [X.] 14. November 2017 - 3 [X.] - Rn. 18 ff. [X.]) besteht jedoch schon deshalb nicht, weil der Kläger mit den [X.], die von der [X.] dieses Angebot erhalten haben, nicht vergleichbar ist. Er war zum [X.]punkt des Inkrafttretens der [X.] noch Arbeitnehmer und gerade nicht Betriebsrentner. Zudem könnte ein Verstoß ohnehin nur zur Folge haben, dass ihm ein entsprechendes Vergleichsangebot unterbreitet werden müsste. [X.]as macht der Kläger jedoch nicht geltend. Er verfolgt vielmehr einen seiner Ansicht nach bestehenden unbedingten Anspruch.

4. [X.]ie Klage hat mit dem Antrag zu 2. ebenfalls keinen Erfolg. [X.]er für den Streitzeitraum erhobene Ersatzanspruch besteht nicht (ausführlich [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 97 bis 99 [X.]).

II. [X.]er Kläger hat nach § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Busch    

        

    Nötzel    

                 

Meta

3 AZR 431/17

25.06.2019

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Essen, 11. Januar 2017, Az: 4 Ca 1860/16, Urteil

BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2019, Az. 3 AZR 431/17 (REWIS RS 2019, 6116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6116

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