Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2015, Az. 3 StR 9/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8895

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Gegenstand

Strafurteil wegen Betrugs: Erforderliche Feststellungen zur Person des Verfügenden bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. August 2014, auch soweit es den Mitangeklagten [X.]betrifft, mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zu Umfang und Beschaffenheit der von der [X.] an die [X.] in der [X.] vom 19. Dezember 2008 bis 3. Februar 2010 gelieferten Fleischmasse - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten V.    wegen Betrugs in Tateinheit mit zwei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in 266 [X.] [X.] Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den nicht revidierenden Mitangeklagten S.     hat es wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit zwei Verstößen gegen das Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuch in 237 [X.] [X.] Fällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt.

2

Dagegen wendet sich die auf Verfahrensbeanstandungen sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten V.    . Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge - auch soweit es den Mitangeklagten S.     betrifft - weitgehend Erfolg; auf die Verfahrensbeanstandungen kommt es deshalb insoweit nicht mehr an.

3

1. Die Verurteilung wegen Betrugs hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat die Betrugshandlungen in den jeweiligen Lieferungen der falsch ausgezeichneten, mit Knorpel und Knochenstücken kontaminierten und deshalb minderwertigen Fleischmasse durch die [X.], deren Alleingeschäftsführer der Angeklagte war, an die [X.] gesehen. Deren jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren der Zeuge R.    und wiederum der Angeklagte.

4

Der Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass der Täter durch Täuschung einen Irrtum erregt und der Getäuschte irrtumsbedingt eine Vermögensverfügung vornimmt. Dass diese Voraussetzung erfüllt war, als die [X.] die ihr in Rechnung gestellten Lieferungen der Fleischmasse bezahlte, ergibt sich aus den Feststellungen des [X.]s nicht. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Den Urteilsfeststellungen lassen sich - wie die Revision zu Recht rügt - keine Feststellungen dazu entnehmen, wer auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen über das Vermögen der [X.] verfügt hat (vgl. zur Notwendigkeit entsprechender Feststellungen bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 500/09, [X.], 146). Die Feststellung, dem Zeugen R.    sei 'die Zusammensetzung der Fleischmasse und damit der Umstand, dass diese als Lebensmittel nicht verkehrsfähig sowie falsch gekennzeichnet war, nicht bekannt' gewesen ([X.]), besagt nicht, dass der Zeuge die [X.] selbst getroffen oder veranlasst hat. Feststellungen zu Person und Vorstellungsinhalt des [X.] waren hier umso mehr erforderlich, als sich die Beurteilung der Irrtumsfrage insbesondere dann als problematisch erweisen kann, wenn Vorgesetzte oder Organe einer juristischen Person bessere Erkenntnisse als der irrende Verfügende gehabt und unter Verstoß gegen ihre Pflichten eine entsprechende Information oder Weisung zur Verhinderung der Verfügung unterlassen haben (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 [X.] Rn. 9, [X.], 313 ff.). Eine derartige Konstellation war hier im Hinblick auf die Stellung des Angeklagten als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der [X.] gegeben."

5

Dem schließt sich der Senat an. Schon aus diesem Grund bedarf der Schuldspruch wegen Betrugs der Aufhebung. Auf die weiteren sachlich-rechtlichen Fehler der [X.] in der Beweiswürdigung und bei der Ermittlung der Schadenshöhe, die die Revision - wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat - zu Recht rügt, kommt es danach ebenfalls nicht an.

6

2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs bedingt auch die Aufhebung des - von dem Rechtsfehler nicht betroffenen - Schuldspruchs wegen der [X.] verwirklichten Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen, die für die Frage des Vorsatzes des Angeklagten, insbesondere seine Kenntnis von der fehlenden bzw. unzureichenden Trennung zwischen Knorpel- und Fleischmasse von Bedeutung sind, kommt es deshalb ebenfalls nicht mehr an.

7

Die Feststellungen zur objektiven Beschaffenheit und zur Menge der gelieferten Fleischmasse sind hingegen rechtsfehlerfrei getroffen und werden von den diesen Komplex betreffenden Verfahrensbeanstandungen nicht berührt. Sie können deshalb bestehen bleiben.

8

3. Der festgestellte und zur Aufhebung des Schuldspruchs führende Rechtsfehler wirkt in gleichem Maße zu Lasten des nicht revidierenden Mitangeklagten S.     , so dass die Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken war.

9

4. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte das neue Tatgericht wiederum zu einer Verurteilung nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.], Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschn. VI: Fleischerzeugnisse Nr. 1 c) der [X.] ([X.]) 853/2004 bzw. nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, Art. 7 Abs. 1 der [X.] ([X.]) 1169/2011 gelangen - was bei gleichartigen Feststellungen sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden wäre -, so wäre bei der Fassung der Urteilsformel § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO zu beachten. Nach dieser Vorschrift ist die Straftat mit anschaulichen Worten konkret zu bezeichnen; die Formulierung "wegen Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch" reicht nicht aus (vgl. zum [X.], Beschluss vom 15. März 2011 - 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1981 mwN).

Becker                           Pfister                         Hubert

                  Mayer                         Gericke

Meta

3 StR 9/15

30.06.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stade, 6. August 2014, Az: 12 KLs 9/13

§ 263 Abs 1 StGB, § 267 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2015, Az. 3 StR 9/15 (REWIS RS 2015, 8895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8895

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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