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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 85/11
vom
21. Juni
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer und Dr.
Pape
am 21. Juni
2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem
am 23. März 2011 verkündeten
Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten des Klägers
als unbe-gründet
zurückgewiesen.
Der Wert
des Beschwerdeverfahrens wird auf 73.045
e-setzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten [X.] gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers liegen nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist
vorliegend
die Regelung des §
51b [X.] gemäß Art.
229 §
12 Abs.
1 Nr.
3 iVm Art.
229 1
2
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3
-
§
6 Abs.
1 Satz 2 EGBGB anzuwenden, weil der primäre Schadensersatzan-spruch vor dem 15.
Dezember 2004 entstanden ist (vgl. [X.], Urteil vom 13.
November 2008 -
IX
ZR 69/07, NJW 2009, 1350 Rn.
8). Im Fall der Verlet-zung anwaltlicher Beratungspflichten entsteht ein Schaden nach der Recht-sprechung des [X.] in dem Zeitpunkt, in dem sich die Vermö-genslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung gegenüber seinem [X.] Vermögensstand objektiv verschlechtert hat, wofür es genügt, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden können (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Juli 1992 -
IX
ZR 268/91, [X.]Z 119, 69, 70 f; [X.] in Zugehör/G.
Fischer/[X.]/D.
Fischer/
[X.]/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3.
Aufl. Rn.
1352
f mvN). [X.] man, dass der
vom Kläger behauptete
Rat des Anwalts,
den Vereinba-rungsentwurf vom 7.
Juni 2000 nicht zu unterzeichnen,
pflichtwidrig war,
hätte sich die Vermögenslage des Klägers objektiv schon zu diesem
Zeitpunkt
ver-schlechtert und nicht erst mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs
zwischen dem Insolvenzverwalter der Muttergesellschaft der Schuldnerin und der beklag-ten Bank.
-
4
-
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO).
Kayser
[X.]
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.11.2010 -
9 O 1040/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 23.03.2011 -
5 [X.] -
3
Meta
21.06.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. IX ZR 85/11 (REWIS RS 2012, 5382)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5382
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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