Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. IX ZR 96/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4722

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 96/10

Verkündet am:

12. Juli 2012

Kirchgeßner

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 51b
Die unterlassene Anordnung einer routinemäßigen Wiedervorlage einer [X.] stellt keinen Anlass dar, der die Sekundärhaftung nach altem Verjährungsrecht auszulösen vermag.
[X.], Urteil vom 12. Juli 2012 -
IX ZR 96/10 -
KG

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
12. Juli
2012
durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, Dr.
Fischer,
Grupp
und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
Mai 2010 und das Ur-teil der 35.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
November 2008 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der am 1.
August 1958 geborene Kläger erlitt am 8.
Februar 1989 mit seinem PKW einen Verkehrsunfall, als auf sein Fahrzeug ein Kühlzug auffuhr. Hierdurch zog er sich schwerste Brandverletzungen zu; seine mitfahrende Tochter verstarb an den
Unfallfolgen. Der
Haftpflichtversicherer
des Unfallver-ursachers erkannte gegenüber dem Kläger seine
Einstandsverpflichtung in vol-lem
Umfang an. Am 18.
März 1991 schloss der Kläger unter Mitwirkung seines damaligen Rechtsanwalts
Dr. W.

mit dem Versicherer
einen Teilver-gleich, wonach zur Abgeltung aller materiellen Schäden bis zum 31.
Dezember 1992 eine Teilabfindung in Höhe von 480.000
DM gezahlt werden sollte. Der
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Versicherer
zahlte an den Kläger die Vergleichssumme und weitere Abschläge bis Juni 1995 für zusätzliche
materielle Ansprüche des [X.]. Im Juli 2000 beauftragte der Kläger den beklagten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung sei-ner Interessen. Der
Haftpflichtversicherer berief sich nunmehr auf Verjährung. Der Kläger ist ausweislich des Rentenbescheids vom 17.
August 2005 seit dem 1.
Juni 2004 unfallbedingt wegen voller Erwerbsminderung nicht erwerbsfähig. Mit Klageschrift vom 30.
Dezember 2005 nahm der Kläger den Versicherer
auf Zahlung von [X.] sowie Feststellung der weiteren Scha-densersatzpflicht in Anspruch. Gleichzeitig verkündete er dem Beklagten den Streit; die [X.]sschrift wurde diesem Anfang Februar 2006 zuge-stellt.
Im Rahmen des gegen den
Haftpflichtversicherer
angestrengten
Verfah-rens schloss der Kläger mit dem
Versicherer, der
die Einrede der Verjährung aufrechterhielt, einen weiteren Abgeltungsvergleich in Höhe von 65.000

Der Kläger nimmt nunmehr den Beklagten auf Ersatz des über die [X.] hinausgehenden Schadens in Anspruch. Er macht geltend, der Beklagte hätte sowohl die Ansprüche gegen den Versicherer
weiterverfolgen
und sichern
sowie
für den Fall der Verjährung Schadensersatzansprüche gegen den früheren Anwalt Dr.
W.

geltend machen müssen. Diesem sei anzu-lasten, dass er
bei Abschluss des Abfindungsvergleichs und später nicht dafür gesorgt habe, die zukünftigen Ansprüche des [X.] zu sichern.

Das [X.] hat der (Zahlungs-
und Feststellung-)Klage stattgege-ben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist
ohne Erfolg
geblie-ben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

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Entscheidungsgründe:

Die Revision des
Beklagten hat
Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den [X.] Rechtsanwalt ein Schadensersatzanspruch wegen Unterlassung der rechtzeitigen Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen gegen den [X.] Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr.
W.

zu. Der Beklagte habe [X.] die tatsächlich geltende Verjährungsfrist hinsichtlich der Ansprüche ge-gen den Versicherer nicht neu geprüft und die dem Kläger gegen Dr. W.

zustehenden Ersatzansprüche nicht gesichert. Diese Ersatzansprüche seien zum Zeitpunkt der Begründung des [X.] mit dem Beklagten noch nicht verjährt gewesen. Das mit Dr. W.

bestehende Mandatsverhältnis sei jedenfalls im Jahre 1998 noch nicht beendet gewesen. Der Aussage des Zeugen Dr. W.

vor dem [X.] sei zu entnehmen, dass er selbst 1992/93 davon ausgegangen sei, er werde weiterhin im Sinne eines "Dauer-mandats"
für den Kläger tätig sein. Auch aus der Aussage der als Zeugin gehör-ten Ehefrau des [X.] seien keine Umstände dafür zu entnehmen, dass das Mandat bereits im Jahre 1998 beendet gewesen sei.
Der durch Dr. W.

verursachte Schaden des [X.] sei mit Eintritt der Verjährung von dessen Ansprüchen gegen den Haftpflichtversicherer im Juni 1998 entstanden. Gemäß §
51b Satz 1 [X.] seien die Ersatzansprüche des [X.] gegen Dr. W.

im Juni 2001 verjährt. Dies hätte der Beklagte durch Erhebung einer rechtzei-tigen Feststellungsklage
verhindern
können und müssen.

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5
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Der Beklagte selbst könne sich hingegen nicht auf Verjährung berufen. Zwar sei die Verjährung des gegen ihn gerichteten Primäranspruchs drei Jahre nach Schadenseintritt, mithin drei Jahre nach Verjährung der gegen Dr. W.

bestehenden Ersatzansprüche,
im Juni 2004 eingetreten. Dem Kläger stehe aber gegen den Beklagten ein sekundärer Schadensersatzanspruch zu, weil
der Beklagte es unterlassen habe, den Kläger auf den gegen ihn beste-henden Regressanspruch hinzuweisen. Ein sorgfältig arbeitender Anwalt hätte sich die Akte mehrfach, jedenfalls drei Jahre nach der Mandatserteilung,
vorle-gen lassen. Da der Beklagte dies unterlassen habe, habe er seinen Fehler nicht erkannt und infolgedessen auch nicht
die erforderlichen Hinweise erteilt.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher
Prüfung
nicht stand.
Der [X.] gegen den Beklagten ist jedenfalls verjährt.

1. §
51b [X.], der durch das Verjährungsanpassungsgesetz mit Wir-kung vom 15.
Dezember 2004 aufgehoben wurde, ist auf beide Regressfälle
noch anzuwenden. Die danach maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der an den Beklagten gerichteten [X.] bereits abgelau-fen.

a) Die Regelung des §
51b [X.] ist gemäß Art.
229 §
12 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 in Verbindung mit Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz
2 EG[X.] weiter anzuwenden, falls der primäre Schadensersatzanspruch vor dem 15.
Dezember 2004 ent-standen ist ([X.], Urteil vom 17.
Dezember 2009 -
IX
ZR 4/08, [X.], 629 Rn.
6). Bestimmt sich die Verjährung des Primäranspruchs nach §
51b [X.], 6
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so gilt diese Vorschrift auch für den [X.], weil er lediglich ein Hilfsrecht und unselbständiges
Nebenrecht des primären Regressanspruchs bildet ([X.], Urteil vom 7.
Februar 2008 -
IX
ZR 149/04, [X.], 946 Rn.
30, 33; vom 13.
November 2008
-
IX
ZR 69/07, [X.], 1350
Rn.
8).

b) Der in Betracht zu ziehende Schadensersatzanspruch des [X.]
gegen den Beklagten liegt in dem Vorwurf, verjährungshemmende Maßnahmen gegen Rechtsanwalt Dr. W.

unterlassen zu haben. Ein solcher Anspruch
wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, im Jahre 2001 ent-standen. Die Versäumung der Verjährungsfrist lässt bereits den Schaden ent-stehen;
auf die Ausübung der Einrede kommt es nicht an ([X.], Urteil vom 14.
Juli 1994 -
IX
ZR 204/93, [X.], 2162, 2163, vom 9.
Dezember 1999
-
IX
ZR 129/99, [X.], 959, 960; [X.]/[X.]/D.
Fischer, [X.], 3.
Aufl., §
675 Rn.
31). Da der Anspruch vor dem 15.
Dezember 2004 begründet wurde, richtet sich die Verjährung nach §
51b [X.]. Die nach dieser Bestimmung maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist war gerechnet von dem im Jahre 2001 eingetretenen Schaden bereits 2004 und damit lange vor der hier im Februar 2006 erfolgten [X.] abgelaufen.

2. Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht einen sekundären Ersatzan-spruch gegen den Beklagten. Dieser scheidet nach dem unstreitigen und nicht weiter klärungsbedürftigen Sachverhalt aus, weil entgegen der Annahme des Berufungsgerichts für den Beklagten keine Veranlassung bestand, sich [X.] drei Jahre nach Mandatserteilung die Akte erneut vorlegen zu lassen.

a) Für den Anwalt kann sich bei der Wahrnehmung des Mandats oder bei einem neuen Auftrag über denselben Gegenstand (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Februar 2008, aaO
Rn. 34)
ein begründeter Anlass ergeben zu prüfen, ob er 10
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-
dem Mandanten durch einen Fehler einen Schaden zugefügt hat. Unterlässt er die erforderliche Überprüfung seines eigenen Verhaltens oder erkennt er dabei nicht seinen Fehler und gibt er infolgedessen nicht den erforderlichen Hinweis auf die Möglichkeit eines Regressanspruchs und auf die Verjährungsfrist auf §
51b [X.], kann dies den [X.] auslösen ([X.], Urteil vom 23.
Mai 1985 -
IX
ZR 102/84, [X.]Z 94, 380, 386; vom 13.
November 2008, aaO
Rn.
11). Der [X.] setzt mithin
eine neue, schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Die den Regressfall auslösende Pflichtwidrigkeit kann
nicht gleichzeitig die Nichterfüllung einer Pflicht zur Aufdeckung des Primäran-spruchs darstellen. Der [X.] entsteht vielmehr nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu welcher der [X.] noch durchgesetzt werden
kann,
insbesondere noch nicht verjährt ist ([X.],
Urteil vom 23.
Mai 1985, aaO S.
387; vom 10.
Oktober 1985 -
IX
ZR 153/84, NJW 1986, 581, 583; vom 14.
Dezember 2000 -
IX ZR 332/99, NJW 2001, 826, 828; vom 13.
November 2008, aaO).
Der Rechtsberater
muss bei der weiteren Wahrnehmung seines Mandats aufgrund objektiver Umstände
be-gründeten Anlass haben, zu prüfen, ob er durch eine Pflichtverletzung seinen Mandanten geschädigt hat ([X.] in Zugehör/[X.]/[X.]/D.
Fischer/
[X.]/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl.
Rn.
1394).
Ein begründe-ter Anlass in diesem Sinne kann etwa vorliegen, wenn der Rechtsanwalt seinen [X.] umstellen muss, gegen den Mandanten eine nachteilige gericht-liche Entscheidung ergangen ist, die Gegenseite die Einrede der Verjährung erhebt oder sonstige Einwendungen geltend gemacht werden (Zugehör/[X.], aaO Rn.
1395 mwN).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann in einer
unterlasse-nen -
routinemäßigen
-
Wiedervorlage
kein bei der Wahrnehmung des Mandats
begründeter Anlass zur Prüfung der eigenen Tätigkeit im Sinne der [X.]
-
8
-
rechtsprechung gesehen werden, der geeignet ist, die [X.]. Der [X.] hat bereits entschieden, dass während eines laufenden [X.] Verfahrens die Nichteinhaltung einer halbjährlichen Wie-dervorlage-
oder Kontrollpflicht keine eigenständige Pflichtwidrigkeit im Sinne der Sekundärhaftung zu begründen vermag ([X.], Urteil vom 13.
November 2008, aaO, Rn.
12). Für den hier vorliegenden Fall einer vorprozessualen Man-datsausübung gilt nichts anderes. Ein eigenständiger mandatsbezogener [X.] für eine gesonderte Überprüfung der bisherigen Handhabung ergab sich für den Beklagten nach dessen letztem Schreiben vom 1. Juni 2001 nicht mehr. In diesem Schreiben bestätigte der Beklagte, dass ein [X.] ausgeschlossen sei für Zeiträume, in denen dieser einen hohen Verdienst er-zielt habe. Für den Fall, dass der Kläger in näherer Zukunft wegen eintretender unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Verdienstausfall erleide, sei allerdings ein [X.] denkbar. Im [X.] an dieses Schreiben
hat der
Beklagte, wie das Berufungsgericht selbst feststellt, die Akte weggelegt und keine weiteren Aktivitäten mehr entfaltet.

III.

Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann dem Beklagten als Pflichtverletzung nicht angelastet werden, gegen den
Haft-pflichtversicherer
keine verjährungsunterbrechenden
Maßnahmen ergriffen zu haben. Zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme durch den Beklagten im Juli 2000
waren die Ansprüche des [X.] gegen den Versicherer
bereits verjährt.

Wie das Berufungsgericht im [X.] an das [X.] zutreffend ausgeführt
hat, sind diese Ansprüche bereits im Jahre 1998 verjährt. Das Land-14
15
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-
gericht
hat im Einzelnen dargelegt, dass die dreijährige Verjährungsfrist im [X.] auf die nach §
3 Nr.
3 Satz
3 PflVG
aF beachtliche Verjährungshemmung mit Annahme der vom Kläger am 18.
März 1991 unterzeichneten Erklärung und Zahlung des [X.] wieder in Lauf gesetzt wurde. Dieser Beurtei-lung liegt die tatrichterliche Würdigung zugrunde, dass es sich hierbei um eine abschließende Regelung im Sinne der zu dieser Vorschrift ergangenen höchst-richterlichen Rechtsprechung
(vgl. [X.], Urteil vom 29.
Januar 2002 -
VI
ZR 230/01, [X.], 1878, 1880)
gehandelt hat. Die in der Revisionsinstanz vom Kläger vertretene Auffassung, die Hemmung habe fortgedauert, weil die [X.] nach Abschluss des Abfindungsvergleichs über die vorbehaltenen Ansprü-che weiterverhandelt hätten (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Juli 1995 -
VI
ZR 395/94, [X.], 78), ist nicht geeignet, die tatrichterliche Beurteilung der streitgegenständlichen Abrede als eine abschließende Regelung in Frage zu stellen. Im Übrigen ergibt sich aus den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen, dass der
Versicherer
des Unfallverursachers seine
Einstands-pflicht voll anerkannt hatte und im Hinblick auf diese positive Entscheidung
von einer Fortdauer der Hemmungswirkung
nicht auszugehen ist
(vgl. [X.], Urteil vom 30.
April 1991 -
VI
ZR 229/90, [X.]Z 114, 299, 301f; [X.], 156, 157).

Wie die Vorinstanzen ferner zutreffend ausgeführt haben, ist selbst dann, wenn in den
bis Juni 1995 erfolgten Abschlagszahlungen eine die Verjährung unterbrechende Anerkennung des [X.] (§ 208 [X.] aF)
zu se-hen sein sollte (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 1970 -
VI
ZR 148/68, NJW 1970, 1119, 1120), Verjährung spätestens im Jahre 1998 eingetreten.

16
-
10
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IV.

Die Sache ist zur Endentscheidung reif

563 Abs.
3 ZPO).

Der Eintritt der Verjährung der Ansprüche gegen den Beklagten kann, wie unter Punkt Ziffer
II
2 näher ausgeführt,
entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts
nicht unter dem Gesichtspunkt eines [X.]s abge-lehnt werden.
Die Frage eines
etwaigen [X.]s war bereits Ge-genstand des Berufungsverfahrens. Der Beklagte hat in seiner Berufungsbe-gründung vom 11.
Februar 2009
hierzu eingehend
vorgetragen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung besteht daher keine Veranlassung, dem Klä-ger, der für
den [X.] die Darlegungs-
und Beweislast trägt (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Februar 2007 -
IX
ZR 180/04, [X.], 801 Rn.
14;
Zugehör/[X.], aaO Rn.
1407),
durch
Zurückverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht
erneut Gelegenheit zu geben, zur Frage anlassbezogener Um-stände Vortrag zu halten. Die eingetretene Verjährung beruht nicht auf einem Verhalten des Anwalts und kann ihm nicht als Verletzung seines Auftrags zuge-rechnet werden, wenn für ihn -
wie im Streitfall
-
während des Verjährungslaufs kein verfahrensbezogener Anlass bestand, eine durch seine Pflichtwidrigkeit verursachte Schädigung des Mandanten zu erkennen und diesem die Durch-setzung des
Regressanspruchs zu ermöglichen ([X.], Urteil vom 13.
Novem-ber 2008, aaO Rn.
12).

17
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11
-

Das Revisionsgericht kann deshalb in der Sache selbst entscheiden. Die Klage ist wegen Ablaufs der Verjährungsfrist auf die von dem
Beklagten erho-bene Einrede abzuweisen.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.11.2008 -
35 O 274/07 -

KG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2010 -
12 U 259/08 -

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Meta

IX ZR 96/10

12.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. IX ZR 96/10 (REWIS RS 2012, 4722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4722

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 96/10

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